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Verfasst am: 08.10.06, 21:55 Titel: Angeben der Vorversicherung
Hallo,
angenommen ein Frau schließt eine RSV ab. Der Vertrag wird auf die Frau abgeschlossen, der Freund ist mitversichert - als Partner. So wie die Kinder mitversichert wären, u. ä.
Nun trennen sich die beiden auf grund von Beziehungsproblemen. Die Frau bekommt ziemlich zeitgleich eine Kündigung von ihrer RSV, da sie offensichtlich zu den sog. Prozesshanseln zählt.
Der Mann möchte eine RSV für sich abschließen. Muss er den Vorvertrag in dem er über die Partnerin nur mitversichert war, als Vorversicherung angeben?
Er war ja nicht der Versicherungsnehmner der damaligen RSV - sondern auch nur Mitversichert. Hat nicht Mal eine Unterschrift zum Vertragsabschluß geleistet oder jemals die Prämie der damaligen RSV bezahlt.
i.d.R geht es doch immer darum, wer VersicherugnsNEHMER war. nachdem der neue antragssteller kein rechtsverhältnis mit der versicherung hatte, muß er m.E. dies auch nicht angeben.
falls er sich jedoch einen vorteil verspricht (in diesem fall wohl eher nicht), KANN er es natürlich angeben.
Bei Abschluss einer RSV gibt es normalerweise Wartezeiten.
Bei Angabe einer Vorversicherung entfiele die Wartezeit (nahtloser Übergang).
Bei uns hat es funktioniert. RSV des Partners war schon arg vorbelastet, aber allein durch ihn. Kündigung drohte, vorsorglicher Antrag neue RSV auf mich (für beide), Zusage ab gewünschtem Datum in der Zukunft, Kündigung der alten kam wie erwartet, Zusage der neuen RSV für Vorverlegung des Vers.beginns ab Kündigung der alten ohne Wartezeit.
Ob die vorige Mitversicherung angegeben werden muss, weiss ich nicht. Kommt drauf an, wie gefragt wird. Habs nicht mehr genau im Kopf. Immerhin hast Du ja dadurch auch RSV gehabt.
Ich habe sie angegeben, weil ich dadurch keine Wartezeit hatte und die Belastungen ja durch den Partner waren. Durch die normale Anfrage des neuen Versicherers beim alten Versicherer kommt das ja auch zum Vorschein, wo das Risiko lag.
Astrid _________________ Das ist meine persönliche Meinung. Die Antwort erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Richtigkeit.
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