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Als Vertragspartner einer Gesellschaft (z.B. GmbH) muss man sich ja im Impressum auf deren Homepage über die vertretungsberechtigten Geschäftsführer informieren können.
Ist Person A zu einer Abmahung berechtigt, wenn das Impressum der Gesellschaft B falsch ist, A jedoch kein direkter Mitbewerber von B ist, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG also ausscheidet, aber A gegen B eine Forderung hat und diese im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend machen will?
Wem man jemandem eine Abmahnung zukommen lassen kann, dem kann man ihm doch auch was anderes zukommen lassen oder? Das Impressum dürfte für A jedenfalls kein Abmahngrund sein.
Es ist ja aber so, dass man zumindest bei einer Klage gegen eine GmbH oder ähnliches die vertretungsberechtigten Geschäftsführer angeben muss. Meines Wissens nach gilt das auch bei der Beantragung eines Mahnbescheids...
Ergo wäre meiner Meinung nach A zu einer Abmahnung berechtigt, wenn er gegen B eine Forderung hat, die er gerichtlich geltend machen will...
Ist Person A zu einer Abmahung berechtigt, wenn das Impressum der Gesellschaft B falsch ist, A jedoch kein direkter Mitbewerber von B ist, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG also ausscheidet, aber A gegen B eine Forderung hat und diese im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend machen will?
Nein.
Wenn B zu Wettbewerbszwecken in Branche X eine Internet-Homepage ohne erforderliche Anbieterangaben betreibt, dann ist A von diesem unzulässigen Wettbewerbsverhalten nicht plötzlich dadurch betroffen (und somit zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche befugt), nur weil A gegen B irgendeine Forderung hat/geltend machen möchte.
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