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wie könnte das Steuerrecht gegenüber dem Finanzamt in folgenden Fällen augelegt werden?
Ein nebenberuflich selbstständiger IT-Dienstleister (Kleinunternehmer), der 40% seiner Arbeitszeit beim Kunden oder beim Händler und 60% der Zeit in seiner privaten Wohnung am Schreibtisch seiner Arbeitsecke im Wohn- und Schlafraum verbringt, möchte gegenüber dem Finanzamt als Betriebsausgaben Raumkosten bzw. Lagerkosten geltend machen. Da es sich um kein abgetrenntes Arbeitszimmer hat, kann er seine Arbeitsecke auch nicht als solche deklarieren. Sagen wir, der Selbstständige zahlt 240 Euro Warmmiete und 70 Euro Strom- und Wasserkosten, kann er davon anteilmäßig irgendetwas geltend machen? Sämtliche Buchhaltungsarbeiten, sowie 60% seiner tatsächlichen Arbeiten finden in seiner eigenen Wohnung statt.
Fener stellt sich im gleichen Fall die Frage nach den Fahrtkosten. Das private PKW wird zu 25% gewerblich genutzt, ca. 250km/Monat, damit 3000 km/Jahr, fallen für gewerbliche Fahrten an. Kann der Selbstständige 3000km * 0,30 E = 900 Euro gegenüber dem Finanzamt als Fahrtkosten in der EÜR geltend machen? Es gibt keine Nachweise über die Häufigkeit der gewerblichen Nutzung des PKW.
Wie verhält es sich eigentlich, wenn ein Selbstständiger am Ende des Jahres bei einem Jahresumsatz von ca. 6000 Euro ca. 500 Euro Waren/unbezahlte Rechnungen übrig hat, ist das für das Finanzamt ein Problem oder können dies Waren problemlos im nächsten Jahr verkauft und als Betriebseinnahmen angegeben werden?
2.Thema!
Entweder Fahrtenbuch-Methode (also ein echter Nachweis)
oder 1% Methode (1% des Bruttojahreswertes vom PKW pro Monat,wird als Jahreswert angesetzt)
Fiktive Werte bzw. Schätzungen werden nicht anerkannt
Nein, dies gilt nur, wenn das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde und bei maximal 50% betrieblicher Nutzung auch nur bis 2005. Dass eine Zuordnung zum Betriebsvermögen stattgefunden hat, ist im Beispielsfall wohl eher unwahrscheinlich.
Bei Privatvermögen können die betrieblichen Fahrten mit der angegeben Pauschale oder den anteiligen tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Der Umfang der betrieblichen Fahrten muss in irgendeiner Form glaubhaft gemacht werden können, ein Fahrtenbuch ist jedoch nicht erforderlich.
Zu den Fahrtkosten:
Ab wann wird es für das Finanzamt nicht glaubhaft? Mir ist klar, dass man darüber keine konkreten Aussagen treffen kann, aber sind die Angaben im vorliegenden Fall eher glaubhaft?
Ab wann wird es für das Finanzamt nicht glaubhaft?
Die Frage ist falsch gestellt, sie muss lauten: Wann ist etwas für das Finanzamt glaubhaft?
Das hängt natürlich vom Einzelfall ab. Glaubhaftmachung bedeutet, dass nachvollziehbar sein, muss, dass die gemachten Angaben mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Kann etwa durch plausible Aufzeichnungen der betrieblichen Fahrten zumindest über einen repräsentativen Zeitraum oder ähnlich geschehen. Es wird ja wohl noch ungefähr bekannt und weitgehend belegbar sein, wo man wann gewesen ist, also wie viele km in etwa betrieblich gefahren wurden.
Garantien kann niemand geben, zumal Zweifel hier immer zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, da dieser in der Pflicht ist, geltend gemachte Aufendungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Wenn man überhaupt nichts in der Hand hat, wird die Sache also schwierig. Je bessere Aufzeichnungen, umso bessere Chancen bestehen.
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