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Anwesenheitspflicht bei laufender Waschmaschine???

 
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zeit
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.03.2005
Beiträge: 93

BeitragVerfasst am: 10.10.06, 18:32    Titel: Anwesenheitspflicht bei laufender Waschmaschine??? Antworten mit Zitat

Hallo

Früher hieß es, dass Versicherungen einen Wasserschaden nicht begleichen wenn man während des Laufens von Geräten wie Waschmaschinen oder Geschirrspühler das Haus/die Wohnung verläßt.
Ich meine aber, dass schon vor Jahren diese Klausel aufgehoben worden wäre, oder?

Folgendes:
Herr A hat eine Wohnung welche er als WG untervermietet, unter anderem an Herrn B.
Herr A macht zur Bedingung, dass Herr B die Gemeinschafts-Waschmaschine nicht aktivieren darf wenn Herr B die wohnung verläßt.
Begründung:
Die Tür der Waschmaschine läßt sich während eines Waschganges öffnen, dies würde einen Wasserschaden begünstigen. Im Falle eines Schadens würde dann die Versicherung nicht zahlen.

Ist dem so?
Gibt es einen Gesetzestext der über eine solche Klausel informiert?

Vielen Dank
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 10.10.06, 20:15    Titel: Antworten mit Zitat

hier treffen zwei rechtsgebiete aufeinander:

1. das vertragsverhältnis zwischen versicherer und versicherungsnehmer
2. das vertragsverhältnis zwischen (ver-)mieter und (unter-)mieter

es um das wissen und wollen des versicherungsnehmers bzw. seines repräsentanten. die repräsentanteneigenschaft ist richterlich inzwischen so eng gefasst das sie kaum noch zum tragen kommt. der untermieter des mieters ist jedenfalls nicht repräsentant des mieters als versicherungsnehmer.
das fehlverhalten des untermieters ist demnach nicht zum nachteil des mieters auszulegen.

allerdings kann der versicherer einen rückgriff/regreß gegenüber dem untermieter ausüben. daher mein credo: immer eine privathaftpflicht-vers. abschließen - die deckt i.d.R. auch die mietsachschäden.

jetzt wird es aber spannend in bezug auf die fehlende sicherung der waschmaschinen-öffnung (bullauge) bei laufendem gerät. wenn der eigentümer hiervon kenntnis hat trifft ihn die verkehrssicherungspflicht. das sich das bullauge bei laufender maschine nicht öffnen lässt, dafür gibt es geräte-intern eine sicherungseinrichtung. hat der eigentümer kenntnis, dass diese sicherungs-einrichtung nicht funktioniert so hat er hier abhilfe zu schaffen! er kann sich nicht darauf zurückziehen, dritte hierauf aufmerksam gemacht zu haben.

grundsätlich gilt auch noch die gefährdungshaftung: während des betrieb einer spül- oder waschmaschine ist diese zu beaufsichtigen. in welcher form auch immer - aus meiner erfahrung sind das richterliche einzelfall-entscheidungen. man muss sicher nicht daneben stehen bleiben - "mal eben" in den keller gehen sollte auch noch möglich sein, aber bewusst für längere zeit die wohnung verlassen (einkaufen, joggen, arbeiten etc.): das geht nicht.
_________________
MfG,
Duisburger

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Cassidy
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Anmeldungsdatum: 30.06.2006
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 10.10.06, 22:12    Titel: Antworten mit Zitat

Noch nie habe ich eine Waschmaschine gesehen, bei der sich die Tür der Maschine während des Betriebes öffnen läßt.

Das wäre auch zu gefährlich - nicht wegen des Wassers, sondern wegen der Verletzungsgefahr bei den Umdrehungen, insbesondere beim Schleudern. Das sagt auch der TÜV und so etwas gibt es nicht....will heißen, gibt es nicht auf dem Markt.

Als Mieter würde ich die Vorschriften des Vermieters ignorieren - es sei denn, der Punkt der Waschmaschinenbetreibung in Abwesenheit des Vermieters ist im Mietvertrag festgehalten.

Was ist, wenn der Vermieter sich drei Monate in den USA aufhält? Waschverbot für die Mieter???
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 10.10.06, 22:55    Titel: Antworten mit Zitat

Cassidy hat folgendes geschrieben::

...Als Mieter würde ich die Vorschriften des Vermieters ignorieren - es sei denn, der Punkt der Waschmaschinenbetreibung in Abwesenheit des Vermieters ist im Mietvertrag festgehalten.

Was ist, wenn der Vermieter sich drei Monate in den USA aufhält? Waschverbot für die Mieter???


Habe ich etwas übersehen?
Es heißt doch:
zeit hat folgendes geschrieben::

...Herr A macht zur Bedingung, dass Herr B die Gemeinschafts-Waschmaschine nicht aktivieren darf wenn Herr B die wohnung verläßt.


also darf der Untermieter die WM nicht benutzen wenn der Untermieter nicht auch anwesend ist. Vom (Ober-)Mieter ist doch nicht die Rede

Lachen
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MfG,
Duisburger

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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 11.10.06, 06:47    Titel: Antworten mit Zitat

Die Ausgangsfrage war doch, ob der Versicherer einen Leitungswasserschaden, der entsteht, wenn bei laufender Waschmaschine niemand im Haus ist, ablehnen würde. Und ob es dazu einen Gesetzestext gibt.

Ein Gesetz oder eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach das ausdrücklich so geregelt ist, gibt es nicht. Es gibt aber eine "Generalklausel" für die Sachversicherung ( § 61 VVG), wonach für Schäden, die der Versicherungsnehmer durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, kein Versicherungsschutz besteht.

Was das im einzelnen für die Leitungswasserversicherung bedeutet, kann man z.B. bei DIETZ, Die Wohngebäudeversicherung, im Kapitel T 2.5.2 nachlesen.

Da steht z.B. "es stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn der VN die Waschmaschine in Betrieb setzt und anschließend die Wohnung für 4,5 Stunden verläßt (ZfS 94, S. 301)"

oder: " die unterlassene Überwachung einer in Betrieb befindlichen (...) Waschmaschine wie auch das Verlassen der Wohnung für längere Zeit (...) stellt einen erheblcihen, über das normale Maß hinausgehenden Sorgfaltsverstoß dar, der als grob fahrlässig zu werten ist (r+s 94, S.109)".

oder "der Versicherer ist von der Leistung frei, wenn während der Abwesenheit des VN die Kunststoffverbindung zwischen der Wasserleitung, die zur Maschine führt, oder der Schlauch selbst gerissen ist (VersR 88, S. 1285)"

Andererseits gibt es auch ähnliche Fälle, in denen die grobe Fahrlässigkeit verneint wurde:

"Wenn der VN die Spülmaschine in Betrieb genommen hat und die Wohnung für ca. 1,5 Stunden verlassen hat (...) stellt sich das Verhalten des VN zwar als objektiv schwerer Verstoß (...) dar, es liegt aber nicht ohne weiteres auch ein in subjektiver Hinsicht gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden vor, so dass der Versicherer nicht (...) leistungsfrei ist (VersR 97, S. 693)"

"Wenn der VN die Waschmaschine laufen lässt un darauf vertraut, dass während einer Abwesenheit von einer Stunde nichts passieren wird, weil die Maschine in der Vergangenheit schon sehr lange ohne jeden Schaden gelaufen ist, so mag darin eine einfache Fahrlässigkeit liegen, ein grob fahrlässiges Handeln ist darin jedoch nicht zu erkennen (r+s 89, S 367)"

Fazit: es kommt, wie immer, auf die Umstände des Einzelfalles an. Insbesondere darauf, für wie lange der VN die Wohnung verlässt. Eine kurze Abwesenheit soll noch leicht fahrlässig sein, eine Abwesenheit über mehrere Stunden wird oft als grob fahrlässiig gewertet.

Aber nun kommt natürlich noch was, was Duisburger und Cassidy schon geschrieben haben: nur wenn das Verhalten des VN (oder seines Repräsentanten) selbst grob fahrlässig ist, ist der Versicherer leistungsfrei. (ein "Repräsentant" ist einer, der den VN sozusagen vertritt, den also die gleichen Pflichten treffen wie den VN selbst: in der Wohngebäudeversicherung z.B. der Ehegatte des VN)

Der Mieter oder gar der Untermieter ist (normalerweise) nicht Repräsentant. Wenn der grob fahrlässig handelt, ist die Gebäudeversicherung des Gebäudeeigentümers gleichwohl leistungspflichtig (kann aber ggf. Regress beim Schadenverursacher nehmen).
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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zeit
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.03.2005
Beiträge: 93

BeitragVerfasst am: 11.10.06, 18:33    Titel: Antworten mit Zitat

kling alles sehr logisch, vielen dank

was mich jedoch beschäftig ist
so eine waschmaschine läuft also ca ein einhalb stunden
da kann man ja - was gar nicht so fern hergeholt ist - durchaus schon mal bei einschlafen
und so ein schlaf, der könnte durchaus etwas tiefer und länger dauern als eineinhalb stunden
in diesem falle hätte eine waschmaschine ausreichend zeit einen gemütlichen wasserschaden zu verursachen

wenn man also während eines waschganges das haus nicht verlassen dürfte, dann dürfte man sich gleichermaßen ja auch keinen "schwächeanfall" erlauben, der einen "ins bett - oder auf die couch zwingt"
wäre meiner meinung nach das selbe in grün

bliebe letztendlich nur noch mit einem dicken topf kaffee und nem klappstuhl direkt vor dem maschinchen stellung beziehen und ausharren bis zum bitteren ende

.....
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