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Einzugsermächtigung / Lastschrift versus Abbuchungsauftrag

 
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Epikur1972HH
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 11.10.06, 10:38    Titel: Einzugsermächtigung / Lastschrift versus Abbuchungsauftrag Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe eine Frage hinsichtlich der beiden o.g. Verfahren:

stimmt es, dass Einzugsermächtigung gleich Lastschrifteinzug ist?

Und stimmt das, dass man da seit ein paar jahren nicht mehr nur 6 Wochen, sondern unbegrenzt widersprechen kann? Es soll da ein Urteil vom BGH (?) geben...

Und dann die Frage, wie man einen Abbuchungsauftrag einrichtet? Kostet dieser Geld?

Herzlich Jörg
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Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 11.10.06, 10:43    Titel: Antworten mit Zitat

Seit dem Urteil des BGH vom 6. Juni 2000 (AZ: XI ZR 258/99) besteht eine erweiterte Widerspruchsmöglichkeit. Der Kunde kann die Lastschrift unbegrenzt (bzw. bis zur Verjährung) zurückgeben. Allerdings besteht nach diesem Urteil die Möglichkeit für die Bank folgendes in den AGB zu vereinbaren: Widerspricht der Kunde innerhalb 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses so wird ebenfalls eine Rückbuchung erfolgen. Nach Ablauf der sechs Wochen kann der Kunde nur noch widersprechen, wenn er dem Begünstigten keinen Einzugsauftrag erteilt hat. Jedoch liegt hier die Beweislast beim Kunden.

Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Klausel ist ein Hinweis in den AGB sowie im Rechnungsabschluss auf die Folgen. Diese Voraussetzung ist bei deutschen Kreditinstituten im Regelfall umgesetzt, so dass in der Praxis eine Rückgabemöglichkeit bis sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses besteht.
(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Lastschrift#Widerruf )

Zum Abbuchungsauftrag siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Abbuchungsauftrag
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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Epikur1972HH
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 11.10.06, 10:51    Titel: Herzlichen Dank Antworten mit Zitat

Verstehe ich das richtig, dass ich als Geschäftsmann mir keine Sorgen machen muß, dass mir Geld "verloren" geht, weil man den Einzügen, die ich von den Kunden habe, widerspricht?

Fall:

Ein Tankstellenpächter zieht per Einzugsermächtigung von seinen Stations-monats-Kunden monatlich 10.000 EUR ein.

Könnte so ein Tankstellenkunde nun nach einem halben Jahr dem Einzug der letzten 6 Monate (!) widersprechen und ich als Pächter habe dann auf einmal ein dickes Minus auf dem konto?

Rein theoretisch versteht sich!?

Dass ich rechtlich dann wieder an mein Geld komme, ist mir schon klar.

Danke für eine weitere antwort und ich hoffe, mich möglichst deutlich ausgedrückt zu haben. Sonst bitte nachfragen. Danke abermals...
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derblacky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 11.10.06, 12:07    Titel: Re: Herzlichen Dank Antworten mit Zitat

Epikur1972HH hat folgendes geschrieben::


Könnte so ein Tankstellenkunde nun nach einem halben Jahr dem Einzug der letzten 6 Monate (!) widersprechen und ich als Pächter habe dann auf einmal ein dickes Minus auf dem konto?



Dieses Risiko existiert .... in Abhängigkeit vom Kunden und den -wie von redfox beschriebenen- AGB's der Kundenbank.

Aus diesem Grund wird in wie in dem geschilderten Fällen oftmals eine Lastschrift per Abbuchungsauftrag vereinbart, da hier keine Rückgabe möglich ist.

Tschau
Majo
_________________
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 11.10.06, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der genannte Fall mit dem Tankstellenpächter ist ein typischer Anwendungsfall für das Abbuchungsverfahren. Diese kostet zwar Geld, weil die Bank vor Belastung zunächst einmal die korrektheit der Auftrags überprüfen muss, sichert den Zahlungsempfänger aber dagegen ab, das die erfolgte Gutschrift im Nachhinein storniert wird. Auch (und bei den Beträgen relevant), entsteht kein Obligo (Summe der Lastschriften, die noch innerhalb der Rückgabefrist sind) für das die Bonität des Zahlungsempfängers gut sein muss.

Wenn der Einzug im Lastschriftverfahren erfolgt, besteht 6 Wochen lang das Risiko, dass die LS zurückgeht. Nach den 6 Wochen greift das Bankenabkommen über Lastschriften nicht mehr. Das Problem ist dann primär eines der Bank. Ein Problem hat der Geldempfänger aber auch über die 6 Wochen hinaus. Liegt ihm kein ordnungsgemäßer Kundenauftrag vor, könnte die Bank von ihm das Geld zurückverlangen.
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corsarica
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.10.2006
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 23:23    Titel: Antworten mit Zitat

Man muss auch den Kostenfaktor beachten... Ein Abbuchungsauftrag kostet dem Zahlungspflichtigen 5,11 bei meinem ehem. Arbeitgeber..
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