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habe soeben das obige Urteil vom Europäischen Gerichtshof gelesen.
Darin steht unter absatz 53 geschrieben:
"Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er der Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer für die private Nutzung eines Teils eines Gebäudes, das der Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet hat, auf einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, der sich nach dem gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie vorgesehenen Zeitraum für die Berichtigung der Vorsteuerabzüge bestimmt, nicht entgegensteht. Diese Besteuerungsgrundlage muss die Kosten des Erwerbs des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet ist, enthalten, sofern dieser Erwerb der Mehrwertsteuer unterworfen war und der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug erhalten hat."
Jetzt habe ich eine Frage dazu:
Ist daraus zu lesen, dass wenn der Erwerb des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht der Mehrwertsteuer unterworfen war, und der Steuerpflichtige demnach auch keinen Vorsteuerabzug erhalten hat, die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuerberichtigung nicht monatlich 1/12 von 10% der Herstellungskosten,sondern doch monatlich 1/12 von 2% entsprechend der Absetzung für die Abnutzung des Gebäudes ist?
Kann mich einer aufklären?
Ich hoffe das einigermassen verständlich, was ich geschrieben habe.
Vielen Dank im Voraus.
Dürfte wohl nur bedeuten, dass auch vorsteuerbelastete Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks in die Bemessungsgrundlage für Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe einzubeziehen sind.
Habe aber das Urteil nicht im Detail nicht gelesen, so dass ich den Zusammenhang der Aussage auf die Schnelle nicht genau einordnen kann.
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