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höhe des krankenversicherungsbeitrag

 
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wiesel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2005
Beiträge: 71

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 16:49    Titel: höhe des krankenversicherungsbeitrag Antworten mit Zitat

hallo zusammen. ein arbeitnehmer hat einen aufhebungsvertrag seiner firma angenommen und mit abfindung aus der firma ausgeschieden. er bekommt 3 monate spere des arbeitslosengeldes und danach 9 monatige ruhezeit des arbeitslosengeldes.(weil laut arbeitsamt er unkündbar ist) und soll sich in diesen 9 monaten auch selber versichern. wo nach wird sein krankenversicherungsbeitrag berechnet? wird die abfindung mit berechnet oder zahlt er den beitrag den er auch als arbeitsloser hätte gezahlt bzw. was das arbeitsamt hätte für ihn bezahlt.
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Die wichtigste Frage ist erstmal, wie sich dieser ehemalige Arbeitnehmer versichern möchte. Geseztlich oder Privat?

Bei der privaten Versicherung richtet sich die Höhe des Beitrags nach dem Risiko.

Sofern sich dieser jemand für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet, hängt der Beitrag von allen Einnahmen zum Lebensunterhalt zusammen, welcher dieser jemand erzielt. Unter Umständen wird auch das Einkommen eines vorhandenen Ehegatten angerechnet, im Gegensatz kann es evlt. auch sein, dass eine Familienversicherung möglich ist.

Insgesamt ist der Beitrag von so vielen Faktoren abhängig, dass man sich am Besten von seiner Krankenkasse beraten lässt. Dies ist auch deshalb sinnvoll, da sich die freiwilligen Beiträge auch nach der Satzung richten können, und bei ca. 250 Krankenkassen gibt es ca. 250 Satzungen.
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wiesel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2005
Beiträge: 71

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 19:50    Titel: Antworten mit Zitat

Stefanie145 hat folgendes geschrieben::
Hallo



Sofern sich dieser jemand für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet, hängt der Beitrag von allen Einnahmen zum Lebensunterhalt zusammen, welcher dieser jemand erzielt. Unter Umständen wird auch das Einkommen eines vorhandenen Ehegatten angerechnet, im Gegensatz kann es evlt. auch sein, dass eine Familienversicherung möglich ist.


in diesem fall sind nur einkünfte aus einem 400@ job und das kindergeld von 2 kindern da,weil arbeitslos und kein arbeitslosengeld wegen ruhezeit des arbeitslosengeldes. die gesetzliche krankenkasse sagt nun es wird das letzte einkommen und die abfindung berechnet. müsste nicht hier der beitrag bezahlt werden den auch das arbeitsamt zahlen würde wenn keine ruhezeit des arbeitslosengeld bestehen würde und nicht das letzte einkommen des versicherten?
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vikingz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 20:02    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, für eine freiwillige Versicherung spielt das theoretisch evtl. gezahlte Arbeitslosengeld keine Rolle. Das letzte Einkommen spielt hier ebenso keine Rolle (abgesehen von der Abfindung).

Stefanie145 hat folgendes geschrieben::
Sofern sich dieser jemand für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet, hängt der Beitrag von allen Einnahmen zum Lebensunterhalt zusammen, welcher dieser jemand erzielt. Unter Umständen wird auch das Einkommen eines vorhandenen Ehegatten angerechnet, im Gegensatz kann es evlt. auch sein, dass eine Familienversicherung möglich ist.


Das ist schon richtig so.
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wiesel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2005
Beiträge: 71

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 21:34    Titel: Antworten mit Zitat

vikingz hat folgendes geschrieben::
Nein, für eine freiwillige Versicherung spielt das theoretisch evtl. gezahlte Arbeitslosengeld keine Rolle. Das letzte Einkommen spielt hier ebenso keine Rolle (abgesehen von der Abfindung).

also wird der beitrag an der abfindung gemessen?
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vikingz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 13.10.06, 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, diese wird allerdings, soweit sie beitragspflichtig ist, zur Beitragszahlung auf einen Zeitraum von 10 Jahren umgelegt.

Hat A also keine Einnahmen, so dürfte er den Mindestbeitrag als freiwillig Krankenversicherter zahlen (was nichtsdestotrotz deutlich über dem Beitrag eines Arbeitslosen in Höhe von 0,- € ausfallen wird).
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