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trotz umfangreicher Recherchen im Internet, konnte ich bisher keine Antworten auf folgende Fragen finden:
1. Wo kann man etwas über das nepalesische Eherecht (Rechte und Pflichten einer deutschen Ehefrau) in Erfahrung bringen?
2. Welche Punkte sollten in einem Ehevertrag enthalten sein? (SIE = Deutsche / ER = Nepali)
... Gütertrennung, Unterhalts-/Versorgungsausgleichsverzicht im Falle einer Scheidung möglich ... ???
3. Ist ein in Deutschland geschlossener Ehevertrag auch in Nepal in vollem Umfang rechtskräftig?
Würde mich sehr freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 15.10.06, 08:56 Titel:
Das nepalesische Eherecht:
§ 1
Der Mann hat immer recht.
§ 2
Sollte der Mann einmal nicht recht haben, tritt sofort § 1 in Kraft.
Warum immer gleich heiraten? Kostet einen Haufen Geld bei der Heirat und dann noch bei der Scheidung.
Grüssle _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
ja, warum immer gleich heiraten? Das ist eine gute Frage ...
Was aber tun, wenn das 1-jährige Sprachvisum demnächst abläuft und man zusammenbleiben möchte???
Gibt es da eine andere Möglichkeit als heiraten?
Ich weiß, dass eine Frau in Nepal nur sehr wenige Rechte hat ...
Wenn aber in Deutschland ein Ehevertrag geschlossen wurde und die Frau im Falle des Scheiterns der Ehe nach Deutschland zurückkehrt, müsste doch dann wieder Deutsches Recht gültig sein, oder?
das ist eine schwierige Rechtslage. Die Ehe- und Familienrechte sind in den einzelnen Ländern z.T. sehr unterschiedlich. Es wimmelt von Rückverweisen. Um dazu etwas sagen zu können, müsste man das nepalesische Familienrecht kennen.
Sofern man in DE heiratet, gibt es eine Rechtswahlmöglichkeit. Um Dir mal einen Eindruck von der Kniffligkeit zu geben:
Die Anwendung ausländischen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Normen des IPR wird eingeschränkt durch die Vorbehaltsklausel, auch ordre public genannt (Art. 6 EGBGB). Ausländisches Recht ist danach nicht anzuwenden, wenn es mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts absolut unvereinbar ist. Die ausländischen Rechtsnormen sind dabei vornehmlich an den Grundrechten zu messen.
Soweit für bestimmte Rechtsfälle oder Rechtsgebiete zwei- oder mehrseitige Abkommen bestehen, gehen deren Regeln innerhalb der Vertragsstaaten dem IPR vor.
Im Bereich des Ehe- und Familienrechts ist das Heimatrecht eines jeden Staatsangehörigen, das so genannte Personalstatut, nach dem EGBGB maßgebend für die Rechts- und Geschäftsfähigkeit (Art. 7), die Todeserklärung (Art. 9), die Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft (Art. 24) sowie für die Voraussetzungen zur Eheschließung (Art. 13). Die allgemeinen Ehewirkungen ergeben sich aus Art. 14, für die Ehescheidung ist Art. 17 maßgebend.
So in etwa sieht eine Expertise dazu aus. Wenn man also in DE leben will und hier heiratet, gilt prinzipiell deutsches Recht bzw. kann gelten. Über das nepalesische Recht ist in DE allgemein wenig bis gar nichts bekannt.
Wenn man Glück hat, musste sich schon mal ein Standesbeamter einer größeren Stadt mit einem solchen "Fall" rumschlagen. Am ehesten könnte vermutlich die Botschaft vor Ort durch einen Vertrauensanwalt diese Frage klären lassen bzw. dessen Adresse mitteilen, das dürfte allerdings leicht teuer werden.
Ich denke allerdings, dass die Frage möglicherweise nur dann erheblich ist, wenn die deutsche Verlobte nach einer Trennung/Scheidung in Nepal bleibt. Bei Auseinandersetzungen in DE würde vermutlich kein Richter auf die Idee kommen, nach nepalesischem Recht zu urteilen; Gründe: s.o.
wenn auch sehr spät, so möchte ich mich trotzdem noch ganz herzlich für Deine ausführliche Antwort bedanken.
Wollen wir mal hoffen, dass es niemals zu einer Trennung/Scheidung kommt und die Ehe Bestand hat ...
Aber, da man nie wissen kann, wie sich etwas entwickelt, finde ich es schon gut zu wissen, was wäre wenn ...
Nochmals vielen Dank und
dem gesamten Team alles Gute für's Neue Jahr
...wenn diese Konstellation bereits bei Eheschließung vorlag kann m. E. nach deutschem IPR eine Scheidung der Ehe nach deutschem materiellen Ehescheidungsrecht vor einem deutschen Gericht stattfinden, Art. 14, 17 EGBGB .
So könnte ich mir dann auch vorstellen, dass in dem Ehevertrag in der Präambel vereinbart wird, dass auf die Ehe deutsches Eherecht Anwendung finden soll.
Sind beide noch nepalesische Staatsangehörige - vermutlich auch wenn beide dies zum Zeitpunkt der Eheschließung waren, jetzt aber ein Ehegatte z.B. Deutscher ist - kann die Ehe auch vor einem deutschen Gericht geschieden werden, jedoch nach nepalesischem Scheidungsrecht.
Zitat:
So in etwa sieht eine Expertise dazu aus. Wenn man also in DE leben will und hier heiratet, gilt prinzipiell deutsches Recht bzw. kann gelten. Über das nepalesische Recht ist in DE allgemein wenig bis gar nichts bekannt.
... das sehe ich nicht ganz so. So lange die Verheirateten beide noch die ausländische Staatsbürgerschaft innehaben, gilt in der Regel in vielen Fällen mangels Belegenheitstatutes/Statut des gewöhnlichen Aufenthaltes bzw. mangels entsprechender Rückverweisung des ausländischen IPR's das materielle ausländische Scheidungs-/Eherecht.
Finden kann man die Vorschriften vieler ausländischer Staaten in der Reihe Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung in mehreren Ordnern. Diese Sammlung dürfte z.B. in Gerichtsbibliotheken oder auch bei Standesämtern, sprich städtischen Bibliotheken zu finden sein.
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