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Straßenmusikanten
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Justicia
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.03.2006
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 07:45    Titel: Straßenmusikanten Antworten mit Zitat

Wie ist das eigentlich mit den Straßenmusikanten - brauchen die eine Genehmigung oder können sie sich einfach mit Ihrer Klampfe in die U-Bahn oder in die Fußgängerzone stellen? Oder zum Beispiel die peruanischen Panflötenspieler, die wahrscheinlich als Touristen hier sind?
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 08:07    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Oder zum Beispiel die peruanischen Panflötenspieler, die wahrscheinlich als Touristen hier sind?


Hallo,

Falls die Jungs Geld dafür nehmen, üben sie eine nicht erlaubte Erwerbstätigkeit aus und verstoßen gegen das Auenthaltsgesetz.

Der visumfreie Aufenthalt ist ihnen nämlich nur für einen Touristenaufenthalt gestattet, sobald sie eine Erwerbstätigkeit ausüben halten, sie sich ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel hier auf Winken

Darüberhinaus könnte das Musizieren im öffentlichen Verkehrsraum eine gebührenpflichtige Sondernutzung darstellen Winken


Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Justicia
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.03.2006
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 08:25    Titel: Antworten mit Zitat

"Darüberhinaus könnte das Musizieren im öffentlichen Verkehrsraum eine gebührenpflichtige Sondernutzung darstellen"

Das heisst man kann sich eine Genehmigung holen? Oder war das ironisch gemeint und das Musizieren wird einfach geduldet?


Danke und Grüße
Justicia
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 08:36    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Oder war das ironisch gemeint und das Musizieren wird einfach geduldet?


Hallo,

das war mitnichte ironisch gemeint, aber es könnte durchaus erforderlich werden, dass eine Sondernutzungserlaubnis beantragt wird. Das hängt vom zuständigen Ordnungsamt ab, ob es eine erteilt oder ob es die Musik einfach duldet.

IMHO stellt Musizieren (vor allem wenn das berühmte Hütchen , die Sammeltasse etc. rumgeht) durchaus eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.

Grüße
Ronny Winken
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Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Stephan1
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 23.07.2005
Beiträge: 460

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 10:33    Titel: Antworten mit Zitat

Sprich die Leute, die in der Bahn Musik machen und dann Geld einsammeln tun dies in 99% der Fälle illegal !
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Justicia
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Anmeldungsdatum: 02.03.2006
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

Stephan1 hat folgendes geschrieben::
Sprich die Leute, die in der Bahn Musik machen und dann Geld einsammeln tun dies in 99% der Fälle illegal !


Wieso wird das dann geduldet?

Genau wie die Schmuggel-Zigaretten-verkaufenden Vietnamesen am S-Bahnhof: da sagt auch niemand was!
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Wintermute*
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.10.2005
Beiträge: 910

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 12:12    Titel: Antworten mit Zitat

Justicia hat folgendes geschrieben::
Stephan1 hat folgendes geschrieben::
Sprich die Leute, die in der Bahn Musik machen und dann Geld einsammeln tun dies in 99% der Fälle illegal !


Wieso wird das dann geduldet?

Genau wie die Schmuggel-Zigaretten-verkaufenden Vietnamesen am S-Bahnhof: da sagt auch niemand was!



Geschockt Großer Irrtum! Geschockt
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Justicia
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.03.2006
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

Wintermute* hat folgendes geschrieben::
Justicia hat folgendes geschrieben::
Stephan1 hat folgendes geschrieben::
Sprich die Leute, die in der Bahn Musik machen und dann Geld einsammeln tun dies in 99% der Fälle illegal !


Wieso wird das dann geduldet?

Genau wie die Schmuggel-Zigaretten-verkaufenden Vietnamesen am S-Bahnhof: da sagt auch niemand was!



Geschockt Großer Irrtum! Geschockt


Ach ja? Ich sehe es jeden Tag - aber nichts für ungut!
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Wintermute*
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.10.2005
Beiträge: 910

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 14:20    Titel: Antworten mit Zitat

Justicia hat folgendes geschrieben::
Wintermute* hat folgendes geschrieben::
Justicia hat folgendes geschrieben::
Stephan1 hat folgendes geschrieben::
Sprich die Leute, die in der Bahn Musik machen und dann Geld einsammeln tun dies in 99% der Fälle illegal !


Wieso wird das dann geduldet?

Genau wie die Schmuggel-Zigaretten-verkaufenden Vietnamesen am S-Bahnhof: da sagt auch niemand was!



Geschockt Großer Irrtum! Geschockt


Ach ja? Ich sehe es jeden Tag - aber nichts für ungut!


Nur ein kleines Beispiel auf die Schnelle, wie das "Nichts-Sagen" tatsächlich so aussieht:

http://www.zoll.de/f0_veroeffentlichungen/a0_zigaretten/z0_2005/q48_schlag_gegen/index.html
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mondbein
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Anmeldungsdatum: 20.05.2006
Beiträge: 129
Wohnort: Rheinland-Pfalz

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit ich informiert bin braucht man einen Gewerbeschein, um Straßenmusik machen zu dürfen.
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JamreQ
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 238

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 16:45    Titel: Antworten mit Zitat

Und das wird auch kontrolliert, keine Sorge Smilie Hab das schon oft bei uns beobachten können in der FuZo, dass die Polizei kontrolliert, ob die Genehmigungen vorhanden sind.

Und Panflötespielen dürfte wohl kaum so lukrativ sein, um extra von Peru hierherzufliegen Cool
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"Es ist besser, mit drei Sprüngen zum Ziel zu kommen, als sich mit einem das Bein zu brechen." (Malinke, Guinea)
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Falls die Jungs Geld dafür nehmen, üben sie eine nicht erlaubte Erwerbstätigkeit aus und verstoßen gegen das Auenthaltsgesetz.

Geschockt
§17 (3) AufenthV i.V.m. §16 BeschV und §7 Nr.3 BeschV erlaubt diese selbständige Tätigkeit den sog. Positivstaatern bis zu 15 Tagen/Jahr.

Innerhalb dieser 15 Tage liegt keine unerlaubte selbständige Erwerbstätigkeit vor...
Zitat:
Der visumfreie Aufenthalt ist ihnen nämlich nur für einen Touristenaufenthalt gestattet, sobald sie eine Erwerbstätigkeit ausüben halten, sie sich ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel hier auf Winken

...und dann liegt auch kein illegaler Aufenthalt vor, weil die Befreiung von der Titelpflicht nicht nach §17 (1) AufenthV erlischt.

Wie man nachweist, dass diese 15 Tage überschritten sind, steht auf einem anderen Blatt...In praxi leider nur schwer möglich ist, es sei denn, ich observiere die Burschen 15 Tage lang, was wieder rechtlich (und tatsächlich) nicht möglich ist...
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 17:25    Titel: Antworten mit Zitat

Justicia hat folgendes geschrieben::
Wintermute* hat folgendes geschrieben::
Justicia hat folgendes geschrieben::
Stephan1 hat folgendes geschrieben::
Sprich die Leute, die in der Bahn Musik machen und dann Geld einsammeln tun dies in 99% der Fälle illegal !

Wieso wird das dann geduldet?

Genau wie die Schmuggel-Zigaretten-verkaufenden Vietnamesen am S-Bahnhof: da sagt auch niemand was!

Geschockt Großer Irrtum! Geschockt

Ach ja? Ich sehe es jeden Tag - aber nichts für ungut!

In der Tat, der illegale Zigarettenhandel wird nach wie vor bekämpft-und nach wie vor ist eine Sisyphos-Arbeit, weil es wohl mehr illegale Händler als Zöllner gibt...
Den einzelnen Händler ständig auf die Füsse zu treten, bringt außer jeder Menge Arbeit nicht viel.
Will mal den illegalen Zigarettenhandel austrocknen, muß man den Nachschub abschneiden- und in diesem Kontext muß man die von Wintermute gepostete Pressemitteilung verstehen.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 18:42    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
§17 (3) AufenthV i.V.m. §16 BeschV und §7 Nr.3 BeschV erlaubt diese selbständige Tätigkeit den sog. Positivstaatern bis zu 15 Tagen/Jahr.


Hi Toph,

ich wage mal schüchtern die Frage einzuwenden:

Was steht im § 17 Abs. 3 AufenthV, meine Version kennt nur den Absatz 2 Winken

Und da Musizieren gegen Entgelt Erwerbstätigkeit darzustellen scheint, wage ich auch zu behaupten, dass der Peruaner mit Besuchsvisum nicht musizieren darf :

Zitat:
§ 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts

(1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung genannten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.


Grüße
Ronny Winken
_________________
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 18:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Zitat:
§17 (3) AufenthV i.V.m. §16 BeschV und §7 Nr.3 BeschV erlaubt diese selbständige Tätigkeit den sog. Positivstaatern bis zu 15 Tagen/Jahr.

Was steht im § 17 Abs. 3 AufenthV, meine Version kennt nur den Absatz 2 Winken

Meine Version auch, aber dann nehmen wir einfach Absatz 2 statt Absatz 3 Winken und entgegen Dir:
Zitat:

Und da Musizieren gegen Entgelt Erwerbstätigkeit darzustellen scheint, wage ich auch zu behaupten, dass der Peruaner mit Besuchsvisum nicht musizieren darf :
Zitat:
§ 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts

(1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung genannten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Zitat:
§ 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 16 Abs. 1 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten.

Auf die selbständige Tätigkeit des Straßenmusizierens bis zu 15 Tage/Jahr findet gemäß §17 (2) AufenthV, §§16 i.V.m. 7 Nr.3 BeschV der §17 (1) AufenthV keine Anwendung.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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