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Bafög: beweislastumkehr und nichtmitwirkung

 
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dora
Gast





BeitragVerfasst am: 21.09.04, 15:42    Titel: Bafög: beweislastumkehr und nichtmitwirkung Antworten mit Zitat

Gibt es schon Fälle, wo erfolgreich gegen die Beweislastumkehr im Falle der Nichtmitwirkung (Stichwort: Bafög, Rückforderungen) geklagt wurde.

Das BaföG Amt begründet die Beweislastumkehr bei Nichtmitwirkung (d.h. ihr müsst nachweisen, daß ihr nicht zuviel auf dem Konto hattet) auf 2 dubiose und auch recht alte Fälle von 1984 und 1992:


1.)Gericht: BVerwG 3. Senat Datum: 13. Dezember 1984 Az: 3 C 79/82

Tatbestand

Die Klägerin ist ein anerkannter Denaturierungsbetrieb.

In der Zeit vom 17. Oktober 1968 bis zum 25. Mai 1970 führte die Klägerin 33 Denaturierungen durch. Sie denaturierte insgesamt 3 003,2 t Weichweizen, indem sie ihn mit dem Farbstoff "Patentblau V" in einer Konzentration von 85 v.H. oder 50 v.H. vermischte. Die Denaturierungen wurden von Betriebsangehörigen der Klägerin überwacht sowie von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen kontrolliert. Diese Sachverständigen waren damit von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, beauftragt worden.

Nach Durchführung der Denaturierungen stellte die Klägerin bei der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide- und Futtermittel jeweils Anträge auf Gewährung der Denaturierungsprämie.


Titelzeile

(Rückforderung von bewilligen Denaturierungsprämien)

Leitsatz

1. Die Rückforderung bewilligter Denaturierungsprämien bedarf der spätestens gleichzeitigen Rücknahme der Bewilligungsbescheide.

2. Bei der Rückforderung gewährter Geldleistungen ist regelmäßig anzunehmen, daß die Behörde mit der Festsetzung der zu erstattenden Leistung auch die Rücknahme des gewährenden Verwaltungsakts erklärt hat.

3. Zur Frage der Umkehr der Feststellungslast bei Rückforderung von Subventionen.

Fundstelle
BayVBl 1985, 373-374 (Leitsatz 1-3 und Gründe)
Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr 52 (Leitsatz, red. Leitsatz und Gründe)
NVwZ 1985, 488-489 (Leitsatz 1-3 und Gründe)


Aha, da hat also eine Chemikalienfirma Subventionen missbraucht, was hat das mit Bafög Empfängern zu tun?


2.)Gericht: OVG Nordrhein-Westfalen 1992 Az: 8 A 3885/93


Tatbestand

Aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen bewilligte die Beklagte dem Kläger Zuwendungen, die der Erholungsfürsorge für alte Menschen dienen sollten. In den Zuwendungsbescheiden vom 22.4.1987 (Bewilligungszeitraum 1987) und 18.4.1988 (Bewilligungszeitraum 1988) über eine Zuwendung in Höhe von jeweils 960.000,-- DM war bestimmt,....

Leitsatz

1. Die Beweislast für die zweckentsprechende Verwendung einer Zuwendung trägt jedenfalls dann der Zuwendungsempfänger, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden Verhalten des Begünstigten beruht oder die Unerweislichkeit Folge von mit der Zuwendungsgewährung nicht zu vereinbarenden Handlungen oder Unterlassungen des Begünstigten ist.

2. Der Zuwendungsempfänger muß sich gemäß §§ 276, 278 BGB in entsprechender Anwendung Handlungen oder Unterlassungen Dritter, die er mit der zweckgerechten Mittelverwendung betreut, zurechnen lassen.

3. Die Ausübung des gemäß § 8 Abs 4 HG NW 1990 eröffneten Widerspruchsermessens "in dem durch die Verwaltungsvorschriften Nr. 8.23 zu § 44 HO NW eingeschränkten Rahmen" kann rechtmäßig sein.

Fundstelle
ZKF 1995, 39 (Leitsatz und Gründe)
Gemeindehaushalt 1995, 204-208 (Leitsatz und Gründe)
NVwZ 1996, 610-613 (Leitsatz und Gründe)





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Re: Zur Beweislastumkehr bei Nichtmitwirkung ?!
Posted by axel on September 2, 2004 5:20PM


Mein Jura Prof meinte, daß bei Nicht-Mitwirkung eine solche Begründung, zur Annahme daß genügend Geld für das gesamte Bafög vorhjanden sei, nur fadenscheinig ist.

Man könnte probieren gegen eine Offenlegung anzugehen (mit Klage vor dem VerwGericht), durch Verweis auf die Nicht-Anwendbarkeit dieser Fälle auf BaföG Empfänger .

Alleine die Tatsache, daß Bafög nur zu 50% eine Subvention ist könnt einem da aus der Offenlegung raushelfen.
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