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Verfasst am: 12.10.06, 12:58 Titel: Wohnsitzverlegung von Deutschland nach Tschechien
Hallo, wer kann mir weiterhelfen?
Ein Fall stellt sich im allgemeinen so da:
Person A hat einen Wohnsitz im EU-Land Deutschland und arbeitet dort auch.
Nun will Person A seinen Wohnsitz in das EU-Land Tschechien verlegen, aber im EU-Land Deutschland immer noch arbeiten.
Welche relavanten Änderungen ergeben sich im Lohnsteuer bzw. Einkommenssteuerrecht der EU-Länder D und T. Wo wird Einkommenssteuer bezahlt?
Welche Steuerrichtlinien gelten?
Welche anderen rechtlichen Probleme müssen beachtet werden?
Ja, die Person A wird überwiegend pendeln, jedoch gibt es auch Tage an den die Person A
im Arbeitsort Deutschland wegen Bereitschaftsdiensten übernachten wird.
Wo wird das Einkommen versteuert? Wenn es im EU Land Deutschland, also dem Arbeitsort der Person A, versteuert wird, könnenn dann die Werbungskosten für die Fahrt zur Arbeit
geltend gemacht werden? Gibt es eine Kilometerbegrenzung für diese Werbungskosten?
Fährt Person A täglich zur Arbeit nach Deutschland und kehrt abends wieder an den Wohnort in Tschechien zurück (Grenzpendler) !?
Gruß
Wolf25
Ja, die Person A wird überwiegend pendeln, jedoch gibt es auch Tage an den die Person A
im Arbeitsort Deutschland wegen Bereitschaftsdiensten übernachten wird.
Wo wird das Einkommen versteuert? Wenn es im EU Land Deutschland, also dem Arbeitsort der Person A, versteuert wird, könnenn dann die Werbungskosten für die Fahrt zur Arbeit
geltend gemacht werden? Gibt es eine Kilometerbegrenzung für diese Werbungskosten?
Das DBA Tschechoslowakei, das weiterhin für Tschechien gilt, sieht keine Grenzgängerregelung vor.
Gemäß Art. 15 dürften die Einkünfte weiterhin in Deutschland zu versteuern sein, wenn es sich um Bruttoarbeitslohn handelt.
Sollte derjenige noch Kinder haben, wird es kein Kindergeld mehr geben, jedenfalls kein deutsches.
Gruß
der Petz
Danke für die Antwort. Die Frage nach Kindergeld stellt sich nicht.
Nach dem Studium der DBA Tschechien habe ich Erläuterungsbdarf zum Artikel 15 .
Keine Grenzgängerregelung, aber die Person A hat eine dauernde Aufenthaltsgenehmigung und Wohnsitz im EU Land Tschechien. Wo wird Einkommenssteuer bezahlt?
Gemäß Art. 15 dürften die Einkünfte weiterhin in Deutschland zu versteuern sein, wenn es sich um Bruttoarbeitslohn handelt.
Sollte derjenige noch Kinder haben, wird es kein Kindergeld mehr geben, jedenfalls kein deutsches.
Dieser Meinung bin ich auch.
Selbstverständlich können somit auch Fahrtkosten zum Arbeitsplatz geltend gemacht
werden mit der Entfernungspauschale
Trifft das auch zu, wenn die Person A, nicht täglich pendelt? Wie schon gesagt können einige Tage im Monat dabei sein, wo nicht gependelt wird. Person A könnte ja z.B. Arbeitnehmer in einen Krankenhaus sein, indem es üblicherweise auch Bereitschaftsdienste gibt.
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