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hallo und zwar bräuchte ich ganz dringend eine info!
vorweg: ich bin 15jahre.
vor 2wochen bin ich schwarzgefahren und hab falschangaben gemacht, die beamten haben mich dann nach dem sternzeichen meines angegeben geburtsdatum gefragt und es ist aufgeflogen. ziemlich dumm von mir,ich weiß...
ich hab es dann aber auch sofort VON MIR AUS zugegeben.
dann haben sie dir polizei gerufen, damit die widerum bei der kripo meine das zweite mal angegebenen -richtigen- angaben prüfen. das ganze spektakel dauerte 1std.
ich fragte am ende, was nun passieren würde und die bahnbeamten erklärten mir,dass ich innerhalb 2wochen 40euro fürs schwarzfahren zahlen müsste und die polizeibeamten meinten,ich würde zusätzlich eine anzeige bekommen.
nun ist ein brief der kriminalpolizei angekommen, ich bin vorgeladen zum verhör. außerdem steht dort ich hätte gg irgendso einen absatz verstoßen wg betrug des staates.
meine fragen,damit ich weiß was ich bei der polizei sage:
-ist es eine straftat, als minderjährige falschangaben zu machen oder nur eine ordnungswidrigkeit?
-egal,was von beidem,was kommt auf mich zu?
-sozialdienst?
-wieviel würde eine anzeige kosten?
-kommt dieser "fall" in meine akten?
über antworten würde ich mich sehr freuen!!!!!!!!!!!!
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 17.10.06, 21:14 Titel:
Du scheinst Forenregeln genauso wenig zu verstehen wie Befoerderungsbedingungen.
Ausserdem gibt es hier im Forum eine Suchfunktion mit Hilfe derer du diese - etwas abgelutschten, weil alle paar Tage aufs neue gestellten - Fragen leicht selbst beantworten kannst.
gelegentlich sind die zuvorkommenden und ausgesucht höflichen Beiträge von Dummerchen zu würdigen.
Ein jugendlicher Fahrgast begeht nach § 265a StGB die Straftat "Erschleichen von Leistungen", wenn er in der Absicht die Beförderung durch Bus und Bahn erschleicht,
daß Entgelt nicht zu entrichten.
Das Gesetz bedroht dieses Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Wird jemand als Beschuldigter von der Polizei vorgeladen, ist er nicht verpflichtet, dieser
Vorladung zu folgen.
Hat jemand, um sich einer Strafverfolgung zu entziehen, auch über seine Person falsche
Angaben gemacht, ist das straflos.
Allenfalls käme eine Ordnungswidrigkeit gem. § 111 OwiG in Betracht, wenn diese Angaben gegenüber einer zuständigen Stelle gemacht worden wären.
Privatpersonen, wozu auch Fahrscheinkontrolleure zählen, sind keine zuständigen Stellen.
Bei Straftaten dieser Art hätte eine Jugendlicher schlimmstenfalls eine richterliche Ermahnung zu erwarten, zumindest, wenn er deshlab noch nicht aufgefallen ist.
gelegentlich sind die zuvorkommenden und ausgesucht höflichen Beiträge von Dummerchen zu würdigen.
Ja, und der nicht -nur gelegentlich- erforderliche Hinweis auf die Forenregeln des FDR ist als durchaus willkommen zu würdigen.
Antworten von Usern, die fachlich auf Beiträge antworten, die gegen die Forenregeln verstoßen, sind dagegen als kontraproduktiv bei den Bemühungen der Mods, auf die Einhaltung dieser Regeln hinzuwirken, zu würdigen. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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