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Verfasst am: 09.10.06, 15:54 Titel: Verhalten bei einer Großfahndung?
Guten Tag!
Passant A befindet sich in unmittelbarer Nähe eines Tatortes. Die Polizei, leitet eine Großfahndung zur Suche nach Verdächtigen ein. Wie sollten sich Passanten verhalten, die sich im Fahndungsbereich befinden?
Sollten sie den Fahndungsbereich unauffällig verlassen?
Hat die Polizei das Recht, unschuldige Passanten zu durchsuchen oder zu verdächtigen?
Werden bei solchen Fahndungen Straßensperren errichtet?
Können auch Autofahrer angehalten werden?
Wie darf man sich eine solche Großfahndung nach Straftätern vorstellen?
Verfasst am: 09.10.06, 18:46 Titel: Re: Verhalten bei einer Großfahndung?
My Lord hat folgendes geschrieben::
Wie sollten sich Passanten verhalten, die sich im Fahndungsbereich befinden?
Woher wissen diese Personen denn, dass sie sich im Fahndungsbereich aufhalten?
Zitat:
Sollten sie den Fahndungsbereich unauffällig verlassen?
Auf jeden Fall sollten sie der Arbeit der Polizei mit Verständnis begegnen...
Den Fahndungsbereich verlassen...hmmm, ich weiß nicht...ist u.U., wenn man es zu unauffällig macht, die beste Möglichkeit sich für eine Überprüfung anzubieten.
Ich würde meine ursprünglichen Pläne in diesem Gebiet (Geschäftstermin, Einkaufsbummel, etc.pp.) einfach weiterverfolgen und der Polizei, wenn sie mich kontrollieren möchte, mit Verständnis begegen und ihr so die Maßnahme nicht erschweren.
Zitat:
Hat die Polizei das Recht, unschuldige Passanten zu durchsuchen oder zu verdächtigen?
Es kommt wie immer auf den Einzelfall an, aber: Ja, dass kann rechtlich zulässig sein, siehe z.B. §111 StPO.
Zitat:
Werden bei solchen Fahndungen Straßensperren errichtet?
Kann vorkommen.
Zitat:
Können auch Autofahrer angehalten werden?
Kann vorkommen.
Zitat:
Wie darf man sich eine solche Großfahndung nach Straftätern vorstellen?
Auf jeden Fall aufwändig
Tut mir leid, dass ich keine bessere Antwort geben kann-aber es kommt immer stark auf die einzelne Lage an, wie die Fahndungsmaßnahme aussieht. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Ich kann mir einfach nichts genaues, unter einer solchen Großfahndung vorstellen.
Ich meine, wenn ein Bankräuber eine Bank überfällt, die sich in der Innenstadt befindet, so glaube ich nicht, daß die Polizei den Menschenverkehr wegen einer Fahndung aufhalten kann.
Ich meine, wenn ein Bankräuber eine Bank überfällt, die sich in der Innenstadt befindet, so glaube ich nicht, daß die Polizei den Menschenverkehr wegen einer Fahndung aufhalten kann.
Bei einem schweren Raub is.D. §250 (1) Nr.1 STGB, z.B. unter Mitführen von Waffen (was ja wohl jeder gescheite Bankräuber macht ), ist das Einrichten von Kontrollstellen auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten nach §111 StPO durchaus möglich.
An einer solchen Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen zu lassen und sich, sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.
Oder, kurz gesagt: Doch, das geht. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Ich kann mir einfach nichts genaues, unter einer solchen Großfahndung vorstellen.
Ich meine, wenn ein Bankräuber eine Bank überfällt, die sich in der Innenstadt befindet, so glaube ich nicht, daß die Polizei den Menschenverkehr wegen einer Fahndung aufhalten kann.
Allzu viel wirst du dazu wohl auch nicht erfahren können.
Grundlage für taktische Fahnungsmaßnahmen der Polizei ist die PDV (Polizeidienstvorschrift) 384.1, wenn ich Wikipedia vertrauen kann. Diese Dienstvorschrift unterliegt als VS-NfD (Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch) aus verständlichen Gründen einer leichten Geheimhaltungsstufe. Wenn du einen Polizeibeamten gut kennst, könnte er dir sicher die Systematik zumindest in Grundzügen erklären.
Ansonsten sei auf Wikipedia und insbesondere den Artikel zum Thema Ringalarmfahndung verwiesen.
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