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Wie ist die Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit dem landläufig "Ping-Anruf" genannten Verhalten zu beurteilen? Insbesondere hinsichtlich einer Betrugs-Strafbarkeit?
Sachverhalt:
U: Inhaber eines privat/geschäftlichen genutzten Telekommunikations-Netzanschlusses ( erreichbar unter Nummer P / G)
T: Betreiber des Telekommunikationsnetzes von Us Anschluß unter der Nummer P bzw. G ( Anschlußnetzbetreiber )
N: Netzbetreiber, in dessen Netz eine Mehrwertdienste-Rufnummer X geschaltet ist ( Verbindungsnetzbetreiber )
Z: Zuteilungsnehmer der Mehrwertdienste-Rufnummer X aus dem N-Netz
D: Anbieter von Diensten, die unter der Z zugeteilten Mehrwertdienstenummer X aus dem N-Netz erbracht werden.
A: Anrufer, der Us Anschluss unter der Nummer P (bzw. G) anruft
S: Inhaber des Telekommunikations-Netzanschlusses (Nummer Y), von dem aus die von A vorgenommenen Anrufe erfolgen.
V: Betreiber des Telekommunikationsnetzes, in dem die Nummer Y geschaltet ist
( Die Personen T bis V bräuchten selbstverständlich nicht notwendig alle voneinander verschieden zu sein.)
Wenn jetzt A
- bei/vor seinem Anruf festlegt, daß der Anruf (nicht mit unterdrückter Anruferkennung, sondern) mit der Übermittlung (nicht der von S' Anschlußnetzbetreiber V vergebenen Nummer Y, sondern) der Nummer X als Anruferkennung erfolgen soll,
- den Anruf nach 1 bis 2 Sekunden abbricht;
wem wäre dann (schon) welcher Vorwurf zu machen?
( Klar: Wenn As Anruf auf Us privat genutzter Nummer P erfolgt wäre, dann läge ohne weiteres eine unzulässige Wettbewerbshandlung As allein schon dann vor, wenn sie als "unzumutbar belästigend" anzusehen wäre, also insbesondere bei fehlender Anruf-Einwilligung Us. Andere Personen als A (insbesondere D, Z, N) könnten nicht ohne weiteres selbst wegen dieser Wettbewerbswidrigkeit in Haftung genommen werden (lediglich evtl. als sogenannte "Mitstörer" auf zukünftige Unterlassung)).
Wenn A anschließend einen An- bzw. Rückruf veranlaßt,
a) ohne die übermittelte und von ihm angewählte Rufnummer zur Kenntnis genommen zu haben,
b) ohne sich der aus dem An- bzw. Rückruf möglicherweise entstehenden Vergütungspflichten bewußt zu sein,
- im vollen Kostenbewußtsein mit
c) einer bestimmten Vorstellung über den Zweck des verpaßten ("Ping"-) Anrufs,
d) einer bestimmten Vorstellung über die anrufveranlassende Person,
e) einer bestimmten Vorstellung über die mit dem beabsichtigten An- bzw. Zurückruf erreichbare Person,
f) einer bestimmten Vorstellung über den Inhalt der Kommunikation über die mit dem An- bzw. Rückuf beabsichtigten Verbindung,
wem wäre dann unter welchen Umständen welcher Vorwurf zu machen?
( Klar: wenn D unter der Nummer X etwa eine (Band-)Aufzeichnung eines Freizeichens geschaltet hätte, dürfte sich D in allen beschriebenen Konstellationen a) bis f) wegen Betrugs strafbar gemacht haben. Unter bestimmten Umständen könnte sich dann auch A wg. Betrugs strafbar gemacht haben.)
Welche Rolle würde für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit die Art der als Rückrufnummer übermittelten Mehrwertdienste-Rufnummer X spielen ( 0900, 0137, 0180, 0700, 118xx, ...)?
Welche Rolle würde es für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit spielen, ob es sich bei der als Anruferkennung übermittelten (Rück-)Rufnummer X um eine exotische internationale Auslands-Rufnummer oder eine sog. Satelliten-Rufnummer, oder um eine explizit nationale Mehrwertdienste-Rufnummer handeln würde?
( Die anschließende Frage, wie und wo welche Rechtsverstöße/Ansprüche mit welchen Erfolgsaussichten geahndet/durchgesetzt werden könnten, soll zunächst unberücksichtigt bleiben.)
§ 263 StGB scheidet aus, weil eine Täuschungshandlung nicht ersichtlich ist.
Vergleichbar ist die Situation, wenn Hersteller H von Schokokugeln, dessen Packungen bislang die Menge X enthielten, nunmehr ohne äußere auffaällige Veränderung der Packung mit der Menge x-y befüllt.
Hätte der "Getäuschte" sich über die im Display auftauchende Ruckrufnummer vergewissert, wäre der Erfolg ausgeblieben.
Aus dem UImstand, das unbedarfte Zeitgenossen nicht die erforderliche Sorgfalt bei
ihrer Lebensführung entfalten, folgt nicht die Notwendigkeit, Sachverhalte, die in ei-
ner hochentwickelten Kunsumgesellschaft zu erwarten sind, zu kriminalisieren.
§ 263 StGB scheidet aus, weil eine Täuschungshandlung nicht ersichtlich ist.
?
Klar ist, daß Anrufer A eine Täuschungshandlung begeht.
Und daß unter allen erdeklich Umständen keinerlei Täuschungshandlung des Dienstenabieters D ersichtlich wäre, ist unzutreffend.
D.h., daß eine Betrugsstrafbarkeit nicht schon unter allen Umständen allein wg. fehlender Täuschung ausscheiden würde.
Weil aber umgekehrt nicht schon bei jeder Irrtumserregung auch eine Betrugsstrafbarkeit gegeben ist - unter welchen Umständen hätte sich wer wg. Betrugs strafbar gemacht?
Zitat:
Hätte der "Getäuschte" sich über die im Display auftauchende Ruckrufnummer vergewissert, wäre der Erfolg ausgeblieben.
Das ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend, und außerdem wohl unerheblich, s.u.
Selbst wenn der Rückrufer die Rückrufnummer 1) zur Kenntnis genommen hätte, 2) sich über ihren "Mehrwert-"Charakter bewußt gewesen wäre, (und selbst wenn er 3. sich nicht über die Höhe der mit ihrem Anruf verbundenen Kosten getäuscht hätte), wäre ein Täuschungserfolg nicht unter allen erdenklichen Umständen ausgeschlossen.
Zitat:
Aus dem UImstand, das unbedarfte Zeitgenossen nicht die erforderliche Sorgfalt bei ihrer Lebensführung entfalten, folgt nicht die Notwendigkeit, Sachverhalte, die in ei-
ner hochentwickelten Kunsumgesellschaft zu erwarten sind, zu kriminalisieren.
Jedenfalls läßt der BGH eine Betrugsstrafbarkeit nicht schon an fehlender Schutzbedürftigkeit getäuschter Leichtgläubiger scheitern:
Zitat:
Die Erwägung des Landgerichts, die Schreiben seien nicht zur Täuschung geeignet gewesen, weil für deren Empfänger "bei Anwendung (nur) durchschnittlicher Sorgfalt ohne weiteres erkennbar (sei), daß es sich jedenfalls nicht um ... handelt", und von den "im geschäftlichen Verkehr erfahrene(n) Adressaten" erwartet werden könne und müsse, "daß sie im Zweifel auch ... lesen und spätestens dadurch .... erkennen" ), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen.
Leichtgläubigkeit oder Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung schließen die Schutzbedürftigkeit des potentiellen Opfers und damit gegebenenfalls eine Täuschung nicht aus (vgl. BGHSt 34, 199, 201; BGH NStZ 2003, 313, 314).
über welche Tatsachen täuscht der Täter?
Weder spiegelt er eine falsche Tatsache vor noch unterdrückt er eine wahre Tatsache.
Ein Lockanruf hat stattgefunden und die Mehrwertnummer wird angezeigt.
Das Motiv des Anrufers hat auf die Tatsache des Anrufes keine Auswirkung und schafft auch keine Täuschungshandlung.
Der Umstand, der zum Irrtum führt, ist nicht eine falsche Tatsache, wie auch immer entstanden, sondern eine Vorstellung des Opfers, welche in seiner Phantasie entstan-
den ist.
Selbstverständlich kommt es dem Täter genau darauf an, daß sich das Opfer so verhält.
Das Opfer unterliegt sicher einer Täuschung.
Darauf kommt es aber nicht an; vielmehr muß durch eine Täuschungshandlung des Täters beim Opfer ein Irrtum erregt werden. Da aber der Tater keine Tatsachen entstellt oder falsche herstellt, das Opfer vielmehr auf Grund der wahren Tatsachen in einen
Irrtum gerät, scheidet § 263 aus.
Die Erwägungen des BGH zur Schutzbedürftigkeit und Leichtgläubigkeit eines Betrugsopfers ersetzen nicht das Täuschungsmerkmal.
Wenn ein Rechtssubjekt eine Bestellung tätigtt und es unterläßt, sich vor Vertragsschluß über den Kaufpreis zu informieren, handelt der Verkäufer nicht betrügerisch, gleich, welche Motivation er hat.
Hier hat es dabei zu bleiben, daß es zum wirtschaftlichen Risiko des Bürgers einer modern, freiheitlichen Welt gehört, sich über solche Anfechtungen und Gefahren bewußt zu werden. Der freie Bürger hat kritisch zu hinterfragen, welche Gefahren drohen.
Nicht jedes erdenkliches Risiko muß strafrechtlich geschützt werden.
Ich erlaube mir zum Thema Lockanrufe mal ein Urteil des LG Hildesheim zu zitieren, bei dem die Kammer die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt hat...(26 KLs 16 Js 26785/02)
Zitat:
Wenn über eine Audiotex-Plattform von einer 0190-Servicenummer automatisiert Mobilfunknummern angerufen werden, die Verbindung aber sofort nach vollständiger Anwahl der Rufnummer unterbrochen wird, um so zu bewirken, dass der Angerufene bei der Servicenummer zurückruft, unter der aber nach kostenpflichtiger Verbindungsherstellung nur ein Freizeichen zu hören ist, das dem Anrufer vorspiegelt, die Verbindung sei noch nicht zustande gekommen, macht sich der Betreiber der Audiotex-Plattform/Mehrdienstenummerninhaber des gewerbsmäßigen Betruges strafbar. Der Angeklagte hat den mit "Lockrufen" über die Audiotex-Plattform angerufenen Mobilfunkteilnehmern ein nicht vorhandenes Kommunikationsanliegen vorgespiegelt und dadurch einen entsprechenden Irrtum erregt, der zu Vermögensverfügungen in Form kostenpflichtiger Rückrufe geführt hat.
2. Zwar mag es sein, dass die Rückrufenden hätten erkennen können, dass sich hinter der als entgangener Anruf angezeigten Telefonnummer eine 0190er-Servicenummer verbarg, so dass sie letztlich fahrlässig handelten. Für die Tatbestandsmäßigkeit spielt es jedoch keine Rolle, ob die Getäuschten bei sorgfältiger Prüfung die Täuschung hätten erkennen können, denn selbst leichtfertige Opfer werden durch das Strafrecht geschützt.
Als Täter kämen ja Anrufer A in Frage, und (bei Übermittlung einer Mehrwerdienste-Rufnummer) der Diensteanbieter D.
Zunächst mal wäre zu ermitteln, welchen Erklärungsgehalt die "Täter"-Handlungen überhaupt haben.
In einem Anruf kommt sicherlich die Erklärung zum Ausdruck, daß A ein Kommunikationsanliegen hat, und daß A dem Angerufenen Gelegenheit geben will, durch Anrufentgegennahme eine Verbindunsgherstellung bewirken und mit dem Anrufer A(!) Sprachkommunikation betreiben zu können.
Mit der Übermittlung einer als "Rückrufnummer" gekennzeichneten Rufnummer erklärt der Anrufer A doch schlüssig, daß er, A, den Anruf von einem Anschluß aus vorgenommen hat, unter dem er über An- bzw. Rückruf der übermittelten Nummer erreichbar sein will.
Zitat:
Weder spiegelt er eine falsche Tatsache vor noch unterdrückt er eine wahre Tatsache.
Ein Lockanruf hat stattgefunden und die Mehrwertnummer wird angezeigt.
Das Motiv des Anrufers hat auf die Tatsache des Anrufes keine Auswirkung und schafft auch keine Täuschungshandlung.
Der Anrufer entstellt die Tatsache, daß dem abgebrochenen Anruf die Absicht zugrunde lag, dem Angerufenen gerade nicht die Möglichkeit geben zu wollen, den Anruf entgegennehmen (und damit die Verbindung -auf Kosten des Anrufers- herstellen) zu können, und daß der Anruf überhaupt nicht zu dem Zweck einer Anrufentgegennahme, Verbindungsherstellung und Informationsaustauschs erfolgte.
Der Anrufer täuscht über die Tatsache, daß die übermittelte Rufnummer dem Anschluß zugeordnet ist, von dem aus der Anruf erfolgt war.
Zitat:
Der Umstand, der zum Irrtum führt, ist nicht eine falsche Tatsache, wie auch immer entstanden, sondern eine Vorstellung des Opfers, welche in seiner Phantasie entstanden ist.
Das Opfer könnte die irrige Vorstellung gehabt haben, der Anruf sei von jemandem veranlaßt worden, der mit dem Opfer bekannt sei. Es könnte auch die irrige Vorstellung gehabt haben, der beabsichtigte Informationsaustausch umfasse in seinem Interesse liegende Inhalte.
Das Opfer könnte auch darüber eine irrige Vorstellung haben, daß ihn bei einem Rückruf unter der übermittelten Nummer keine anderen Vergütungspflichten treffen als die "normalen" Vergütungspflichten a) gegenüber seinem Anschlußnetzbetreiber T in b) "normaler" Höhe der zwischen Opfer und T im Telefondienste-Vertrag vereinbarten Vergütungen.
Das Opfer könnte auch darüber eine irrtümliche Vorstellung gehabt haben, in welcher Höhe er sich bei einem Rückruf der als "Sondernummer" erkannten Nummer - über die "normalen" Gebühren hinaus verpflichten würde.
Diese Irrtümer würden zugegebenermaßen jedoch nicht auf die Erregung durch falsche/entstellte Tatsachenbehauptungen zurückgefährt werden können. Denn ein solcher Erklärungsgehalt wird einem Anruf auf einem (selbst ausschließlich privat genutzten) Telefonanschluß, unter Übermittlung einer Rückrufnummer, nicht zugebilligt werden können.
Beim Opfer wird aber auf jeden Fall durch die Tatsache des Anrufs die irrige Vorstellung erregt, dem Anruf A hätte die Absicht zugrundegelegen, dem Opfer eine verbindungsherstellende Anruf-Entgegennahme ermöglichen zu wollen.
Und es wird mit der Übermittlung der Rufnummer die unzutreffende Vorstellung erweckt, der Anschluß des Anrufer A selbst sei unter der Rufnummer kontaktierbar, die er als "Rückrufnummer" gekennzeichnet und übermittelt hat.
Zitat:
Da aber der Tater keine Tatsachen entstellt oder falsche herstellt, das Opfer vielmehr auf Grund der wahren Tatsachen in einen Irrtum gerät, scheidet § 263 aus.
Wie dargestellt, liegt in dem abgebrochenen Anruf eine Entstellung der Tatsache, daß ihm keine Verbindungsherstellungsabsicht zugrundelag.
Zitat:
Wenn ein Rechtssubjekt eine Bestellung tätigtt und es unterläßt, sich vor Vertragsschluß über den Kaufpreis zu informieren, handelt der Verkäufer nicht betrügerisch, gleich, welche Motivation er hat.
Im vom mir geschilderten Fall entspricht dem Verkäufer der Mehrwertdienste-Anbieter D. Der braucht nicht notwendig identisch mit Anrufer A zu sein, dessen Betrugsstrafbarkeit zu prüfen wäre. Ob sich A wg. Betrugs strafbar gemacht haben könnte, kann daher nicht nur danach beurteilt werden, inwieweit Anrufer A, Diensteanbieter D (oder gar der Nummern-Netzbetreiber N ) Preishinweise gegeben hätten.
Zitat:
Hier hat es dabei zu bleiben, daß es zum wirtschaftlichen Risiko des Bürgers einer modern, freiheitlichen Welt gehört, sich über solche Anfechtungen und Gefahren bewußt zu werden. Der freie Bürger hat kritisch zu hinterfragen, welche Gefahren drohen.
Nicht jedes erdenkliches Risiko muß strafrechtlich geschützt werden.
Diese Erwägungen beziehen sich ersichtlich auf den (hier gerade nicht gegebenen) Fall, daß die durch Täuschung veranlaßte Vermögensverfügung den Betrogenen zumindest nicht wirtschaftlich wg. völliger Zweckverfehlung schädigt.
Ich erlaube mir zum Thema Lockanrufe mal ein Urteil des LG Hildesheim zu zitieren, bei dem die Kammer die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt hat...(26 KLs 16 Js 26785/02)
Zitat:
Wenn .... unter [Mehrwertdienste-Rufnummer] nach kostenpflichtiger Verbindungsherstellung nur ein Freizeichen zu hören ist, das dem Anrufer vorspiegelt, die Verbindung sei noch nicht zustande gekommen, macht sich der Betreiber der ...Mehrdienstenummerninhaber des gewerbsmäßigen Betruges strafbar.
Das LG Hildesheim stellte entscheidend darauf ab, daß vom Rufnummern-Betreiber die Tatsache einer noch nicht zustandegekommenen Verbindung vorgetäuscht wurde.
( Wobei sich dann allerdings die Frage stellt, ob dabei überhaupt schon eine -schädigende- Vermögensverfügung des Opfers an den Mehrwertdienste-Anbieter aus einem -erst mit Entgegennahme geschlossenen- Mehrwertdienstevertrag zwischen Anrufer/Opfer und Mehrwertdienste-Vertragspartner vorgelegen haben könnte.
Der BGH hat unterschieden zwischen dem Vergütungsanspruch aus dem Telefondienste-Vertrag zwischen Anschlußinhaber und Netzbetreiber (der wäre schon mit der -technischen- Verbindungsherstellung begründet), und dem Vergütungsanspruch aus dem Mehrtwertdienste-Vertrag zwischen Anschlußnutzer und Diensteanbieter. Dieser Mehrwertdienste-Vertrag wäre nur "im Normalfall" gleichzeitig mit der -technischen- Verbindungsherstellung geschlossen. Daß eine -vergütungspflichtbegründende- Annahmeerklärung in Gestalt einer Anrufentgegennahme auch dann vorliegen können soll, wenn der betrügende Diensteanbieter dem Anrufer die (Noch-)Nichtannahme des Mehrwertdienste-Antrags (in Gestalt des Anrufs) vortäuscht, erscheint zweifelhaft. )
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