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Verwarnungsgeld wg Ordnungswidrigkeit, bitte um Hilfe

 
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dimtross
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.10.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 15.10.06, 23:15    Titel: Verwarnungsgeld wg Ordnungswidrigkeit, bitte um Hilfe Antworten mit Zitat

Hallo an alle. Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt.

A, halter des PKWs O, stellt im laufe des 20.09. sein PKW am üblichen Parkbereich für seinen Wohnbereich ordnungsgemäß ab. Am 25.09. wird am selbigen Parkbereich eine Baustelle eingerichtet und da sein PKW noch dort abgestellt ist, wird ihm nach § 24 StVG vorgeworfen eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben da er durch das parken im Halteverbot die Baustellenarbeiten behindert habe. Allerdings hatte A, welcher sein PKW selten bewegt, in dem Zeitraum vom 20.09.-25.09. weder sein Auto bewegt noch ist er zum Parkbereich gegangen. Daher hat er keinerlei Verkehrsschilder wahrgenommen, welche ihm ein bevorstehendes Parkverbot anzeigen.

Jetzt zu meiner Frage: Welchen Zeitraum ordnet das Gesetz an, bevorstehende Halteverbote durch entsprechende Kennzeichnung anzukündigen, damit die Halter ihr PKW rechtzeitig aus dem Parkverbot bewegen können? Denn A kann sich nicht erinnern, ob ein Schild bereits am 20.09. angebracht war und fragt sich ob er davon ausgehen muss, da es gesetzlich angeordnet wäre. Oder ob ein schriftlicher Einspruch gegenüber dem auferlegten Verwarnungsgeld aussicht auf Erfolg hat, da davon auszugehen ist dass kein Warnschild angebracht war und er daher keine Kenntnis nehmen konnte.
Weiterhin fragt sich A, ob er verpflichtet ist als Halter des Fahrzeugs regelmäßig den Parkbereich auf mögliche Anordnungen zu einem Halteverbot zu überprüfen auch wenn er sein PKW nicht in naher Zukunft bewegen möchte oder ob in dem Fall eine Informationspflicht seitens der Stadt/Polizei etc. besteht.

Würde mich über Hilfe mit entsprechenden Paragraphen sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen, Dimitrios
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Gast






BeitragVerfasst am: 16.10.06, 06:49    Titel: Re: Verwarnungsgeld wg Ordnungswidrigkeit, bitte um Hilfe Antworten mit Zitat

dimtross hat folgendes geschrieben::
Welchen Zeitraum ordnet das Gesetz an, bevorstehende Halteverbote durch entsprechende Kennzeichnung anzukündigen, damit die Halter ihr PKW rechtzeitig aus dem Parkverbot bewegen können?
72 Stunden werden für angemessen gehalten.
Zitat:
Weiterhin fragt sich A, ob er verpflichtet ist als Halter des Fahrzeugs regelmäßig den Parkbereich auf mögliche Anordnungen zu einem Halteverbot zu überprüfen auch wenn er sein PKW nicht in naher Zukunft bewegen möchte
ja
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 18:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das BVerwG hat es als zulässig erachtet, einen Abschlepp-Kostenbescheid zu erlassen, weil ein abgestelltes Fahrzeug bei irgend einer Veranstaltung gestört hat; dort war das Kfz 3 Tage abgestellt.

Auf Verwarnungen kann man das nicht ohne weiteres übertragen. Eine Geldbuße setzt Schuld im strafrechtl. Sinne voraus. Die dürfte hier nicht unbedingt vorliegen.

Man stelle sich vor, jemand stellt sein Kfz auf seinen Anwohnerparkplatz und fährt mit dem Taxi zum Flughafen für 2 Wochen Urlaub.

In einem solchen Fall wäre es angebracht, das Verfahren einzustellen.

Wann das Schild angebracht wurde, kann ggf. die untere Straßenverkehrsbehörde mitteilen (Landratsamt/Stadtverwaltung).
_________________
mfg
Klaus
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