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Verfasst am: 24.03.06, 10:35 Titel: Wann beginnt die Verjährungsfrist bei Betrug?
Als Beispiel jemand zahlt einer dubiosen Firma Geld und die verspricht das Geld an der Börse anzulegen. Tatsächlich tut sie das nicht und zahlt das Geld auch nicht mehr zurück.
Wann beginnt die Verjährungsfrist? Ab dem Zeitpunkt wo man das Geld eingezahlt hat oder ab dem Zeitpunkt wo man das Geld zurück haben will?
Ist die Verjährungsfrist immer 5 Jahre oder gibt es da auch ausnahmen?
Die Verjährung beginnt , sobald die Tat beendet ist (§ 78a StGB); beim Betrug mit der Erlangung des letzten vom Tatvorsatz umfassten Vermögensvorteils, d. h. wenn sich die Firma das Geld schlicht ohne Gegenleistung aneignen wollte dann, wenn sie das Geld in den Händen hat (oder aber auf dem Konto findet).
Vorausgesetzt, es liegt ein Betrug vor (das Geld sollte von vornherein nicht angelegt, sondern in die eigene Tasche gesteckt werden):
Die Verjährung beginnt ab Beendigung der Tat (§ 78a StGB). Beim Betrug ist die Tat beendet, wenn beim Täter der Vermögensvorteil endgültig eingetreten ist (h.M., BGH-Rspr.; nach anderer Ansicht bereits früher mit endgültigem Schadenseintritt beim Opfer). Der Vermögensvorteil beim Täter ist bei Überweisungen mit dem Eingang des Geldes auf seinem Konto eingetreten oder bei Barzahlung mit der Übergabe.
Ab da läuft die 5 jährige Verjährungsfrist. Unterbrochen werden kann die Verjährung nur durch die in § 78c StGB genannten Handlungen.
Diese Verjährungsfrist machen sich viele auf dem sog. grauen Kapitalmarkt operierenden Betrüger zunutze. Sie wie im Ausgangsfall werden für vermeintliche Geldanlagen Fristen von über 5 Jahren vereinbart mit der Folge, daß das Opfer erst nach Ablauf der Verjährungsfrist Kenntnis von der Tat erlangt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Irrtum des Opfers durch weitere Täuschungen wie z. B. die regelmäßige Versendung vermeintlicher Kontoauszüge aufrecht erhalten wird.
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