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Verfasst am: 16.10.06, 08:25 Titel: Freispruch in Berufung: Kosten der 1. Instanz?
Hi,
angenommen, man wird in der ersten Instanz zu einer Geldstrafe verurteilt.
Weiter wird man in der Berufung nun doch freigesprochen.
Wie schaut es mit den Kosten aus der ersten Instanz aus, also vor allem die Rechtsanwaltskosten? Würden die beim Freispruch gleich in der ersten Instanz nicht von der Staatskasse getragen? Müßte beim Freispruch in der 2. Instanz das dann nicht auch noch nachträglich übernommen werden?
Verfasst am: 16.10.06, 17:03 Titel: Re: Freispruch in Berufung: Kosten der 1. Instanz?
Linus_Pauling hat folgendes geschrieben::
Wie schaut es mit den Kosten aus der ersten Instanz aus, also vor allem die Rechtsanwaltskosten?
Gut.
Zitat:
Würden die beim Freispruch gleich in der ersten Instanz nicht von der Staatskasse getragen?
Ja, §467 StPO.
Zitat:
Müßte beim Freispruch in der 2. Instanz das dann nicht auch noch nachträglich übernommen werden?
Doch und das werden sie auch, das Gesetz unterscheidet nämlich nicht zwischen Kosten der 1. Instanz und einer weiteren Instanz.
Es kennt nur die Kosten des Verfahren, gleichgültig, ob sich das Verfahren über eine oder mehrere Instanzen hinzieht.
Natürlich erfolgt bei Verurteilung in der 1. Instanz die Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten, §465 StPO, aber: bei erfolgreicher Berufung/Revision in einer folgenden Instanz wird ja das Urteil der Vorinstanz auch hinsichtlich der Kosten aufgehoben und es ergeht eine neue Kostenentscheidung, die bei Freispruch die Gesamtkosten des Verfahrens (also auch die der 1. Instanz) natürlich der Staatskasse auferlegt.
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