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recht.de :: Thema anzeigen - Freispruch in Berufung: Kosten der 1. Instanz?
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Freispruch in Berufung: Kosten der 1. Instanz?

 
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Linus_Pauling
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 373

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 08:25    Titel: Freispruch in Berufung: Kosten der 1. Instanz? Antworten mit Zitat

Hi,

angenommen, man wird in der ersten Instanz zu einer Geldstrafe verurteilt.
Weiter wird man in der Berufung nun doch freigesprochen.

Wie schaut es mit den Kosten aus der ersten Instanz aus, also vor allem die Rechtsanwaltskosten? Würden die beim Freispruch gleich in der ersten Instanz nicht von der Staatskasse getragen? Müßte beim Freispruch in der 2. Instanz das dann nicht auch noch nachträglich übernommen werden?

Danke,
Linus
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Toph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 17:03    Titel: Re: Freispruch in Berufung: Kosten der 1. Instanz? Antworten mit Zitat

Linus_Pauling hat folgendes geschrieben::
Wie schaut es mit den Kosten aus der ersten Instanz aus, also vor allem die Rechtsanwaltskosten?
Gut. Mr. Green
Zitat:
Würden die beim Freispruch gleich in der ersten Instanz nicht von der Staatskasse getragen?
Ja, §467 StPO.
Zitat:
Müßte beim Freispruch in der 2. Instanz das dann nicht auch noch nachträglich übernommen werden?
Doch und das werden sie auch, das Gesetz unterscheidet nämlich nicht zwischen Kosten der 1. Instanz und einer weiteren Instanz.
Es kennt nur die Kosten des Verfahren, gleichgültig, ob sich das Verfahren über eine oder mehrere Instanzen hinzieht.

Natürlich erfolgt bei Verurteilung in der 1. Instanz die Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten, §465 StPO, aber: bei erfolgreicher Berufung/Revision in einer folgenden Instanz wird ja das Urteil der Vorinstanz auch hinsichtlich der Kosten aufgehoben und es ergeht eine neue Kostenentscheidung, die bei Freispruch die Gesamtkosten des Verfahrens (also auch die der 1. Instanz) natürlich der Staatskasse auferlegt.

Im übrigen: Endlich mal ein Nobelpreisträger im FDR - und dann gleich ein zweifacher Geschockt
Da sehen wir mal locker darüber hinweg, dass es ein Geist ist... Winken

_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Dr.Kamphausen
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 17.09.2006
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 16.10.06, 17:13    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Abend,

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des AG - Strafrichter/(SchöffG - aufgehoben; der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten beider
Rechtszüge werden der Staatskasse auferlegt.

Gruß
Kamphausen
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