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iaber wie ich finde ungerechte kostenfestsetzungen...
ich habe mit meiner ex lebensgefährtin nach der trennung 2 vergleiche geschlossen. einmal vor dem arbeitsgericht und privatrechtlich. beid waren eigentlich vom arbeitsaufwand des anwaltes fast vom thema bzw von der verteidigung identisch...
nach dem festgesetzten streitwert war mein kostenanteil für das eine verfahren ca. 1800 eu, wobei sich herr anwalt nicht unbedingt aus dem fenster lehnen musste.
im 2tem vergleich, bestand der aufwand lediglich ein der vergleichfesstellung bzw.
wir nehmen den vergleich an....
und dafür ist der gleiche betrag nochmals fällig.. ist das gerecht???
vieleicht gibt es nur die möglichkeit eines anstosses zu einem gespräch. auch ich bin selbsständig. nur könnt ich meinen kunden dieses "kosten - leistungsverhältnis" nie so erklären.....
ich hoffe mich verständlich ausgedrückit zu haben..gute arbeit anzuerkennen ist sicherlich auch der gerechte lohn. außerzweifel
danke für die info.l
iaber wie ich finde ungerechte kostenfestsetzungen...
ich habe mit meiner ex lebensgefährtin nach der trennung 2 vergleiche geschlossen. einmal vor dem arbeitsgericht und privatrechtlich. beid waren eigentlich vom arbeitsaufwand des anwaltes fast vom thema bzw von der verteidigung identisch...
nach dem festgesetzten streitwert war mein kostenanteil für das eine verfahren ca. 1800 eu, wobei sich herr anwalt nicht unbedingt aus dem fenster lehnen musste.
im 2tem vergleich, bestand der aufwand lediglich ein der vergleichfesstellung bzw.
wir nehmen den vergleich an....
und dafür ist der gleiche betrag nochmals fällig.. ist das gerecht???
vieleicht gibt es nur die möglichkeit eines anstosses zu einem gespräch. auch ich bin selbsständig. nur könnt ich meinen kunden dieses "kosten - leistungsverhältnis" nie so erklären.....
danke für die info.l
Hallo Fichtel,
die Kosten für den Anwalt werden nach dem Streitwert berechnet. Wenn der Anwalt 2 Verfahren für Sie übernommen hat, wird er für beide Verfahren nach dem Streitwert bezahlt.
drei sätze für 1800 euro...
iaber wie ich finde ungerechte kostenfestsetzungen...
ich habe mit meiner ex lebensgefährtin nach der trennung 2 vergleiche geschlossen. einmal vor dem arbeitsgericht und privatrechtlich. beid waren eigentlich vom arbeitsaufwand des anwaltes fast vom thema bzw von der verteidigung identisch...
nach dem festgesetzten streitwert war mein kostenanteil für das eine verfahren ca. 1800 eu, wobei sich herr anwalt nicht unbedingt aus dem fenster lehnen musste.
im 2tem vergleich, bestand der aufwand lediglich ein der vergleichfesstellung bzw.
wir nehmen den vergleich an....
und dafür ist der gleiche betrag nochmals fällig.. ist das gerecht???
vieleicht gibt es nur die möglichkeit eines anstosses zu einem gespräch. auch ich bin selbsständig. nur könnt ich meinen kunden dieses "kosten - leistungsverhältnis" nie so erklären.....ich hoffe mich verständlich ausgedrückit zu haben..gute arbeit anzuerkennen ist sicherlich auch der gerechte lohn. außerzweifel
danke für die info.l
Dieses Thema wurde hier schon häufiger behandelt.
Das für die anwaltliche Honorierung geltende Gebührenprinzip ist für Laien manchmal schwer zu verstehen. Es bedeutet im Prinzip:
1. Gebühren werden durch bestimmte Vorgänge ausgelöst und sind im Wesentlichen unabhängig vom Arbeitsumfang (relative Ausnahme. sog. Rahmengebühren, bei denen der konkrete Gebührenbetrag in Bruchteilen der vollen Gebühr bestimmt werden kann).
2. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert des "Gegenstandes" der anwaltlichen Tätigkeit.
Darus folgt:
Wenn in einem Verfahren vor den AG um eine Nebenkostenabrechnung in Höhe von 200 € gestritten wird (was volkswirtschaftlich der reine Unsinn ist, aber dennoch im Einzelfall für einen "armen" Kläger viel Geld sein kann) und dafür 20 Arbeitsstunden anfallen, beträgt das angefallene Honorar irgendwo um sie 50 € .
Im Gegenzug: Wenn der Streitwert 1 Mio € beträgt und lediglich zwei Arbeistunden anfallen, dann liegt das "verdiente" Honorar dennoch bei dem mehr als Hundertfachen.
Die Konsequenz daraus ist, dass in der anwaltlichen Praxis - vernünftigerweise - zunehmend über Honorarvereinbarungen nach Zeitaufwand abgerechnet wird.
Der Kläger mit der Nebenkostenabrechnung muß dann aber auf seinen Streit um 200 € verzichten und kann berechtigt Klage darüber führen, dass nur der zu seinem Recht komme, der das nötige Geld hat.
Man muß sich entscheiden, welche der beiden Positionen man einnehmen will.
Aber über hohe "gesetzliche" Gebühren bei geringem Zeitaufwand und gleichzeitig über hohe vereinbarte Gebühren bei hohem Zeitaufwand zu klagen, weil doch der Streitwert gering sei, das geht nicht.
Ich weiß nicht, welches Gewerbe Sie ausüben. Aber ich nehme nicht an, dass Sie 20 Stunden für 50 € arbeiten werden.
Sie kennen das Gebührenprinzip übrigens auch aus anderen Bereichen, ohne dass Ihnen das bewußt wird: Wenn Sie eine behördliche Leistung in Anspruch nehmen, fällt die Gebühr dafür i.d.R. unabhängig davon an, wie lange die Behörde an dem Fall gearbeitet hat. _________________ Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
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