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Leistungsstörung innerhalb eines Sonderfalls

 
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GregorSchiller
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Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 175
Wohnort: Blankese/Hamburg

BeitragVerfasst am: 17.10.06, 12:13    Titel: Leistungsstörung innerhalb eines Sonderfalls Antworten mit Zitat

Liegt eine Leistungsstörung vor, wenn A dem B die gennehmigte Abbuchung per Kredikarte widerruft, B dies zwar bestätigt, aber trotzdem weiter auf dem Konto des A abbucht?

Wenn A seiner Bank nachweist, dass ein bestätigter Widerruf der Abbuchungsgenehmigung (per Kreditkarte) vorliegt, kann sich dann die Bank auf eine für sie unbeachtliche Leistungsstörung noch berufen, um damit die Rücklastschrift gegenüber dem A abzulehen, ihm also nur den Rat zu erteilen, sein Geld bei B selbst zurück zu fordern?

Dass sich B strafbar gemacht hat ist klar.

Es geht mir um die rechtliche Position der Bank, ob sie sich mit einer solchen Argumentation geschickt aus der Affäre ziehen könnte.

Die Rechtslage ist dazu nicht eindeutig, zumal hier der bestätigte Nachweis einer unberechtigten Kreditkartenabbuchung vorliegt, sich demnach die Bank eigentlich >>nicht<< mit der Argumentation - z.B. man hätte ja keine Einblicke in die Geschäfte von A und B, also durch Behauptung einer Leistungsstörung (Tenor laut BGH-Entscheidung), herausreden könnte.

Dieser Fall scheint anders zuliegen, weil hier nicht nur eine unberechtigte Kartenabbuchung behauptet wird, sondern zusätzlich der Bank die unberechtigte Abbuchung nachgewiesen worden ist.

Was meint ihr?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 17.10.06, 14:46    Titel: Re: Leistungsstörung innerhalb eines Sonderfalls Antworten mit Zitat

Hallo,

A erteilt B die Ermächtigung die Zahlung per Kreditkarte vorzunehmen.

Später widerruft A diese Ermächtigung. Darf A dies? Meine Bank schreibt:

[quote="Kreditkartenbedingungen XY-Bank]Mit dem Einsatz der...Card erteilt der Kunde gegenüber der Bank die unwiderrufliche Weisung, die unter Einsatz der Karte getätigten Umsätze zu honorieren.[/quote]

Wenn in den Kreditkartenbedingungen von A ein ähnlicher Passus enthalten ist, ist die Ermächtigung (gegenüber der Bank) unwiderruflich.

Gegenüber B kann die Ermächtigung widerrufen werden, wenn dies vertraglich so vorgesehen oder von B zu akzeptiert wird.

B bestätigt den Eingang, akzeptiert diesen Widerruf aber offensichtlich nicht sondern zieht weiter ein. Eine einvernehmliche Vertragsänderung kann ich aus diesem Verhalten nicht erkennen. Ob der Vertrag zwischen A und B ein Widerrufsrecht beeinhaltete, ist aus dem Sachverhalt nicht zu erkennen.

GregorSchiller hat folgendes geschrieben::
Liegt eine Leistungsstörung vor


Eindeutig: Ja

Die Bank oder Kreditkartengesellschaft will sich nicht in die Rechtsbeziehung zwischen Kunde und Lieferant einmischen. Für sie ist ausschliesslich relevant, dass der Kunde eine unwiderrufliche Ermächtigung erteilt hat.

GregorSchiller hat folgendes geschrieben::
Dass sich B strafbar gemacht hat ist klar.


Mir nicht. Ich kann keinen Straftatbestand erkennen.
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GregorSchiller
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 175
Wohnort: Blankese/Hamburg

BeitragVerfasst am: 17.10.06, 17:53    Titel: Antworten mit Zitat

Achtung:
A wideruft die Lastschriftgenehmigung (Karte) gegenüber dem B.
B akzeptiert und bestätigt den Widerruf schriftlich.
Trotzdem bucht B weiter vom Konto ab. Das ist Betrug, weil er dies ohne Genehmigung tut. Die Genehmigung ist nicht "unwiderruflich"!

Meine Frage lag aber darin:
A informiert die Bank, dass B keine Lastschriftgenehmigung besitzt, behauptet nicht nur, sondern weist es auch nach. B bucht weiter ab und A fordert nun die Bank zur Rücklastschrift auf.

Darum gehts. Das ist hier kein Schema F Fall.

Ich sehe hier nicht die Möglichkeit der Bank, das auf eine Leistungsstörung zu schieben, um die Rücklastbuchung ablehen zu können.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 17.10.06, 18:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ob die Genehmigung unwiederruflich ist oder nicht ergibtsich aus den jeweiligen Verträgen und ist abstrakt hier schlecht zu diskutieren. Da wäre es sinnvoll zu wissen, was im Kreditkartenvertrag steht.

GregorSchiller hat folgendes geschrieben::
Das ist Betrug, weil er dies ohne Genehmigung tut.


Zum Thema Betrug empfehle ich die Lektüre des StGB § 263.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html

Wenn ich Richter wäre, würde mir zum Betrug die Täuschung fehlen. Auch den Vermögensvorteil würde ich nur dann als gegeben sehen wenn B keine Forderung gegen A hat. Die Absicht wird von A zwar angenommen. Vieleicht war es aber nur Schludrigkeit. Strafrechtlich ist hier wenig zu machen.

Frage: Warum wendet A sich nicht an B, um das Geld zurückzubekommen?
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GregorSchiller
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 175
Wohnort: Blankese/Hamburg

BeitragVerfasst am: 17.10.06, 19:51    Titel: Antworten mit Zitat

cx
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drlangeod
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Anmeldungsdatum: 29.10.2005
Beiträge: 24
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 17.10.06, 20:56    Titel: Antworten mit Zitat

Zum Vorredner : Es geht nicht um eine tückische Abbuchungsermächtigung! (= Gläubiger "gehört" Konto)

Angriff über
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.11.2001 - 15 O 420/00, weil
a.) Widerruf von B bestätigt
b.) und dieser bestätigte Widerruf der Bank bekannt und zusätzlich nachgewiesen war, dass eine unberechtigte Kartenabbuchung von B erfolgt war.

Das bekannte BGH Urteil greift nicht, weil es hier nicht um eine Leistungsstörung geht, sondern um eine illegale Abbuchung ohne Vollmacht!

Dein Anwalt darf/sollte mit keinem Wort auf die Leistungsstörung eingehen. Aufbau ganz klar über die Punkte a. und b. !

Natürlich kann B wegen Betruges von A angezeigt werden.Mein Vorredner hat insoweit Recht, dass B jeglichen Vorsatz abstreiten wird - klar! Hat er aber häufiger illegal abgebucht, dann wird er dennoch hängen müssen.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 18.10.06, 08:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das die Thematik "Leistungsstörung" hier nicht relevant ist, darüber sind wir uns alle einig.

Die Frage, um die es geht lautet: Lag eine Ermächtigung vor oder nicht. Der übliche Fall ist der, der auch im Kölner Urteil behandelt wurde: Dort liegt eine Ermächtigung vor und der Zahlungspflichtige will diese nachträglich zurückziehen. Das geht einseitig durch den Kunden so nicht.

Hier haben wir den Sonderfall, dass (zumindest auf den ersten Blick) Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger sich
- nachträglich aber
- vor Vorlage des Belastungsbelegs bei der Kreditkartengesellschaft
geeinigt haben, dass diese Ermächtigung zurückgenommen werden soll.

In der Praxis sollte dieser Fall richtig selten vorkommen! Warum sollte der Zahlungsempfänger auf sein Geld verzichten... Von daher werden wir wahrscheinlich kaum Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall finden.

Die Frage, die diesen Fall von anderen unterscheidet, ist also die Frage: Liegt eine wirksame Ermächtigung vor?

Dabei stellen sich für mich 2 Fragen, die man nur aus dem Einzelfall klären kann:
1) wie bereits unten ausgeführt, gibt es Kartenbedingungen, die die Zahlungsanweisung für unwiderruflich erklären. Wenn es keine derartige Klausel gibt, ok. Gibt es eine, müsste man die Wirksamkeit diskutieren. Man könnte z.B. argumentieren, das die Klausel den Kunden unangemessen benachteiligt, da sie selbst die unverzügliche Rücknahme irrtümliche erteilter Ermächtigungen verbietet (z.B. der falsche Kreditkartenbeleg wird unterschrieben. Nach Prüfung wird er als falsch erkannt und durchgestrichen)
2) Wie klar ist die Bestätigung des Widerrufs der Ermächtigung? Wird hier nur der Empfang des Widerrufs bestätigt oder deutlich gemacht, dass der Zahlungsempfänger auf seine Rechte aus der Ermächtigung unwiderruflich verzichtet.
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GregorSchiller
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 175
Wohnort: Blankese/Hamburg

BeitragVerfasst am: 20.10.06, 12:11    Titel: Antworten mit Zitat

Der Widerruf war an den Abbuchenden erfolgt. Er hat den Widerruf schriftlich bestätigt. Dieser bestätigte Widerruf ist der Bank nachgewiesen und zusammen mit einem Widerspruch und der schriftlichen Aufforderung zur Lastschriftrücklast übermittelt worden.
Der ehemals Ermächtigte hat sich daran aber nicht gehalten und trotzdem irgendwelche Beträge weiter abgebucht und die Bank schaute zu.

Gegen den Abbuchenden hat die Staatsanwaltschaft aufgrund der Sachlage Ermittlungen wegen des Betruges aufgenommen.

Die Bank gibt alles zu, redet sich aber mit der "Leistungsstörung" heraus.

Meiner Meinung nach kann sie das nicht, weil wie User DRLANGOD bemerkt, hier nicht nur eine unberechtigte Abbuchung behauptet, sondern auch schriftlich der Bank nachwiesen worden war, dass also überhaupt keine "wirksame" Ermächtigung mehr vorgelegen haben kann, welche die Bank hätte noch hinnehmen/annehmen können/dürfen.

Die Bank wußte, dass die Abbuchung unberechtigt erfolgte und das war ihr egal, das ist der Hammer an der Geschichte.

Doch damit nicht genug: Die oberste Rechtsabteilung der Bank hat sich hinter dieses Treiben gestellt. Das hat mich unsicher gemacht.

Das angesprochene Urteil werde ich mir besorgen.
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