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Hallo allerseits bin neu hier und hätte da mal folgende hypothetische Frage die zwar auch ins Familienrecht hinüberreicht, aber auch hier nicht völlig daneben liegt :
Jemand ist noch verheiratet (Zugewinngemeinschaft), aber schon länger getrennt lebend. Die beiden Ehepartner besitzen zwei Immobilien jeweils zu einem halben Miteigetumsanteil. Da sich in mittlerweile knapp 2 Jahren keine Einigung über die Vermögensaufteilung bzw. Neuordnung der Vermögensverhältnisse (wie z.B. Aufteilung in ETW, Auszahlung, o.ä.) erreichen ließ, ist einer der Partner nun so genervt , dass er einfach seinen Miteigentumsanteil an irgendjemanden, egal wen, verkaufen möchte, der nur bereit und blöd genug wäre in dieses Affentheater an seiner statt einzusteigen. An der Situation in der Eigentümergemeinschaft würde sich zwar nichts ändern, aber der genervte wäre jedenfalls nicht mehr Teil derselben.
Es sind noch Darlehensbelastungen im Grundbuch eingetragen, für die beide Partner haften so dass die Banken wohl auch noch zur Bonität des Käufers (und wohl auch anderer Gesichtspunkte) ein Wörtchen mitzureden hätten. Falls es hierzu kluge Gedanken und Hinweise gäbe, wäre auch das sehr hilfreich :
Frage Nun, falls also die Bankenhürde genommen werden könnte, wäre ein solcher Verkauf juristisch möglich und könnte dieser nicht mit Hinweis auf "eine Verfügung über einen großen Anteil des gemeinsamen Ehevermögens" blockiert werden?
Freundliche Grüße aus Berlin
P.S.: Eine Teilungsversteigerung wäre zwar auch denkbar, klaro, aber langwieriger und kostenaufwändiger. Ausserdem könnte der betreibende dann wieder vor den Kinderaugen als der böse Bube hingestellt werden. Was er zwar ohnehin schon ist, aber naja zumindest kein neues Öl ins Feuer .... _________________ A smile costs less than electricity but it spends more light.
grundsätzlich kann die ideelle Hälfte verkauft werden. Praktisch wird dies aus einer Reihe von Gründen nicht gelingen:
- Wer kauft schon ein "halbes Haus"
- Niemand hat Lust, sich in ein Wespennest zu setzen
- Die Bank wird der Grundschuldlöschung nur zustimmen, wenn sie ihr Geld bekommt und einen entsprechenden Auftrag beider Grundbuchgläubiger/Kreditnehmer
- Dementsprechend müsste der Käufer die Grundschuld mit übernehmen, erhält sein (halbes) Objekt nicht lastenfrei und wird daher keine Finanzierung bekommen
- Selbst wenn dies gelänge verbliebe der Verkäufer weiter in der persönlichen Haftung
BGB § 1365 sollte typischerweise ein kleineres Problem darstellen. Es bestehen ja 2 Objekte und wahrscheinlich noch andere Vermögenwerte.
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