Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Ein Unternehmen hat 2003 eine Poolüberdachung mit Breitkammerplatten gebaut. Die Montage entspricht den üblichen Richtlinien und Tips der Herstelller und Lieferanten. Einige Zeit später lösen sich zwei Platten, rutschen etwas, die Öffnungen der Platten sind nun offen, es dringt Staub und Wasser ein. Der Unternehmer hat sofort nach Mängelanzeige reagiert, die Platten in Ihre Ursprungslage zurückgeschoben und befestigt. Übrig bleiben leichte Verschmutzungen in den Kammern der verrutschten Platten. Weiterhin bemängelt die Kundschaft eine Schwitzwasserbildung. Der Pool ist während der kalten Jahreszeit beheizt, die Konstruktion ist rundum durch Glas geschlossen (2 Türen) und auf dem Dach eben dei Breitkammerplatten. Nochmals die Platten sind verlegt und abgeschlossen wie von Herstellerseite angeraten. Dennoch bildet sich wohl auf grund der teilweise hohen Temperaturunterschiede Schwitzwasser. Der Unternehmer sowie der entsprechende Lieferant der Platten hat mehrfach dargestellt, dass er gegen das Schwitzwasser nciht machen kann. Die Platten wurden damals trotz anderer Beratung von der Kunde ausdrücklich verlangt.
Nun fordert der Kunde:
1: ständige Beseitigung des Schwitzwassers
2: wenn dies nicht möglich Schadenersatz
Der Schadensatz wird in einzelnen Positionen aufgeschlusselt und beträgt auf den ct. genau den Preis, der damals Bestandteil des Auftrages des Unternehmers war, also beispielsweise damals angeboten Pos.A. = 401.32 EUR heute gefordert für Pos.A.= 401,32 EUR. So zieht sich das aber über mehrere Positionen hin, obwohl der Kunde angibt sich von 3 erfahrenen Unternehmen in diesem Bereich Angebote machen lassen zu haben, aus dessem günstigstem Angebot dieser Preis stammt. Nun ist es schon sehr verwunderlich, das Unternehmer XY heute die gleichen Preise hat wie der ursprüngliche Unternhehmer vor 3-4 Jahren.
Im Übringen will der Kunde bei Nichtzahlung des Schadenersatzes rechtliche Schritte einleiten.
Frage: Was soll und kann der Unternehmer nun tun? Er sieht das Schwitzwasser nicht als Mangel sondern als physikalische Reaktion.
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 27.10.06, 09:19 Titel:
wo bildet sich das schwitzwasser, eventuell an "kälte brücken" (glasscheibe)?
der unternehmer sollte mal bei seinen kunden anfragen was er gedenkt zu tun das sich an seinen autoscheiben in der kalten jahreszeit absetzt u. er deshalb mit einem lappen für freie sicht sorgen muss. dies soll man bitte dem unternehmer mitteilen damit dieser auch an seinen kfz-hersteller herantreten kann um schadenersatz zu fordern!
wenn es sich an der decke bildet hilft eventuell eine wärmebildkammera (haben viele feuerwehren u. für ne kiste bier kommen die bestimmt mal mit zum kunden,
würde zum. hier bei mir auf dem land so funktionieren ), damit mal nachsehen wo die "wärmebrücke" ist. _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
hm, ist es nicht eine ganz einfache physikalische sache, daß sich schwitzwasser bei temperaturunterscheiden bildet..? dagegen kann man nichts machen, weder ein unternehmer, noch ein anwalt, auch kein richter und selbst der bundeskanzler nicht...
oder hab ich was falsch verstanden? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
genau so sieht das der unternehmer auch.
die schwitzwasserbildung entsteht z.T. an den Platten und in den Kammern, die durch ein Staubflies verschlossen sind, sehr wohl aber den Wasserdampf einlassen. Lt. Hersteller ist dies auch nicht ganz auszuschließen.
kunde versucht ebenfalls, quasie bei nichtklappen der forderung wg. schwitzwasser, den schadenersatz daraufhin zu fordern, das besagte 2 Platten durch das Verrutzschen drin etwas staubig sind, somit minimal dunkler sind. (wenn man es nicht weiß, sieht man es nicht). Geht denn das? Muss dann die ganze Überdachung gewechselt werden?
i.Ü. Kunde hält den Streitwert wohl bewußt unter der Anwaltspflichtsgrenze vor Gericht, und verlangt Schlichtungsstelle der Handwerkskammer, wo der Unternehmer aber das Gutachten zahlen soll.
Was macht der Unternehmer nun? Es auf eine Klage ankommen lassen?
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.