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Verfasst am: 20.10.06, 07:19 Titel: Haftpflichtversicherung - Frage an die Experten
Bekanntlich bietet eine Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Nun stellen wir uns folgenden Vorgang vor:
Der 17-jährige Anton ist mitversicherte Person in der Privathaftpflichtversicherung seiner Eltern; im Vertrag ist vereinbart, dass von jedem Schaden einen Selbstbehalt von 250 Euro zu tragen ist.
Anton streift nachts durch die Straßen der Stadt, bewaffnet mit einer Farbsprühdose, und „verziert“ damit die Fassade des Postgebäudes. Unglücklicherweise wird er entdeckt und zum Schadenersatz herangezogen. Die Schadenersatzforderung beläuft sich auf 1.500 Euro.
Anton meldet diesen Schaden der PHV mit der Bitte, sie möge den entstandenen Schaden abzüglich seines Selbstbehalts, also 1.250 Euro, übernehmen.
Die PHV lehnt dieses Ansinnen ab mit dem Hinweis, vorsätzlich verursachte Schäden seien vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Aber Anton argumentiert nun wie folgt:
Er hat zwar einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt. Er war aber der Meinung, dieser Schaden (Reinigung der Fassade) könne nicht größer sein als 150, vielleicht höchstens 200 Euro. Ihm war nicht bekannt, welche Aufwendungen hier tatsächlich anfallen können. Sein Vorsatz bezieht sich also nur auf einen Schaden in der von ihm geschätzten Höhe. Er habe niemals beabsichtigt, einen höheren Schaden zu verursachen.
Der Versicherer wendet ein, selbst wenn Anton bezüglich der höheren Schadensumme nicht vorsätzlich (also im Bewusstsein, er wird genau diesen Schaden verursachen) gehandelt haben sollte, so habe er doch zumindest mit „bedingtem Vorsatz“ gehandelt, also in dem Bewusstsein, durch sein Handeln wird ein Schaden entstehen. Er weiß zwar im Voraus nicht genau, wie hoch der Schaden sein wird, aber er nimmt billigend in Kauf, dass die Schadenhöhe den von ihm im Voraus geschätzten Betrag übersteigen werde. Der bedingte Vorsatz ist genauso vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wie der Vorsatz.
Anton hält dagegen, auch der bedingte Vorsatz (das „billigend-in-Kauf-Nehmen“ des Schadens) setzt voraus, dass dem Täter zumindest die Möglichkeit bekannt war, es könne einen derartigen Schaden geben. Aber dies liege bei ihm gerade nicht vor. Er habe auch nicht im Entferntesten daran gedacht, sein Tun könne einen derart hohen Schaden verursachen. Es war ihm überhaupt nicht bekannt, mit welchem Aufwand diese Graffiti-Schäden beseitigt werden müssen. Er ging davon aus, sowas kann mit einem Hochdruckreiniger und entsprechendem Reinigungsmittel in kurzer Zeit entfernt werden; bezüglich dieses Aufwandes, den er auf unter 200 Euro schätzt, hat er auch vorsätzlich gehandelt. Da ihm keinesfalls bewusst war, welchen Schaden er tatsächlich anrichten werde, entfällt auch der Vorwurf des bedingten Vorsatzes, der ja voraussetzt, er habe den Schaden billigend in Kauf genommen. Somit kann sich der Versicherer nicht auf den Ausschlusstatbestand „Vorsatz“ bzw. „bedingten Vorsatz“ berufen.
die schadenhöhe spielt für den vorsatz keine rolle.
(bedingter) vorsatz bleibt (bedingter) vorsatz und wird nicht versichert. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
die schadenhöhe spielt für den vorsatz keine rolle.
(bedingter) vorsatz bleibt (bedingter) vorsatz und wird nicht versichert.
Sehe ich genau so... sonst könnte sich ja jeder anschließend blöd stellen, so getreu dem Motto: ICH HATTE JA KEINE AHNUNG!
Denn wer vorsätzlich ( = wissentlich, willentlich, und widerrechtlich) (das ist hier definitv gegeben ) einen Schaden anrichtet, bleibt selbst darauf sitzen.
Sonst könnte ich ja (Extrembeispiel) an irgendeinem Auto, welches ich eben mal "verschönern" will mit dem Schlüssel
vorbeigehen und anschließend behaupten, ich hätte mit einem Schaden von € 2,50 gerechnet...
Grüßle Dookie! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
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