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Die Person nennen wir einmal Herr Schusselig ( im Anschluß Herr S. genannt ).
Herr Schusselig schloß im Januar 2000 einen Wertpapier-Sparvertrag als VWL bei einer Bank ab.
Überraschenderweise schrieb ihm die Bank im September 2003, dass die Festlegungsfrist seines Sparvertrages zum 31.12.2003 endet, und er danach über die vermögenswirksamen Leistungen sprich Gesamtwert des Sparvertrages verfügen könne.
Da sich S. zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufhält, war es ihm nicht möglich, sofort die Nummer des angegebenen Sparvertrages zu überprüfen.
Etwas verwirrt ruft Herr S. bei der Bank an und teilt ihr mit, dass sein Vertrag doch noch keine 7 Jahre laufen würde.
Daraufhin teit ihm der Kundenberater mit, dass schon alles seine Richtigkeit haben würde und er über den Sparvertrag verfügen könne.
Verdutzt kündigt S. ( mittlerweile zu Hause ) daraufhin seinen Sparvertrag mit der dazugehörigen Nr. und erhält gegen Ende Januar 2004 einen enttäuschend niedrigen Betrag.
Daraufhin ruft ( anrufen deshalb, weil der Sitz der Bank 700km entfernt ist ) Herr S. noch einmal bei der Bank an und will eine Erklärung für die Situation.
Der Kundenberater teilt S. mit, dass SEIN fälliger Vertrag noch nicht aufgelöst sei, S. aber in Kürze einen Kontoauszug erhalten würde und dann immer noch kündigen könnte.
Ein Abgleich der persönlichen Daten ist positiv
S. versteht nun gar nichts mehr und wartet auf den Kontoauszug.
Einige Tage später flattert der Kontoauszug ins Haus und S. stellt fest, dass es sich um einen anderen Fond handet, in dem die vermögenswirksamen Leistungen eines anderen Arbeitgebers einflossen.
S. ruft wieder mal bei der Bank und teilt dieser mit, dass es sich um ein Versehen handeln müsse, und er diesen Sparvertrag nicht abgeschlossen habe.
Die Bank beharrt aber auf den Standpunkt, dass der Fond auf seinen Namen und Adesse eingebucht worden wäre und folglich alles ok sei.
Einer Kündigung und nachfolgender Auszahlung des Betrages stände nichts im Wege.
Daraufhin kündigt ein erstaunter Herr S. diesen Sparvertrag im März 2004.
Kurz darauf bittet die Bank nocheinmal um eine Überprüfung seiner Unterschrift.
Die lässt S. bei seiner Hausbank (wie verlangt) tun.
Kurz darauf zahlt die Bank den Sparvertrag aus.
Monate und Jahre gehen ins Land...
Jetzt meldet sich die Bank mit dem Sparvertrag bei Herrn S. und teilt ihm mit, dass es zu einer Verwechslung der Adressen im Jahre 2003 gekommen sei.
Es existierte wohl noch ein Kunde mit den selben Vor- und Nachnamen.
S. hätte bei Zusendung der Kontoauszüge merken müssen, dass es sich nicht um seinen Vertrag handeln würde (anderer Arbeitgeber, anderer Sparvertragsnr. )
Es sei daher Fakt, dass dieser Sparvertrag einer anderen Person gehöre und der Betrag der Bank zurückgezahlt werden müsste.
Schusselig hat leider keine schriftlichen Aufzeichnung bzgl. der Telefonate, geschweige denn die Namen der damaligen Kundenberater.
Jetzt meinen Frage:
Kann S. geholfen werden, oder muß er den Betrag zurück zahlen?
Danke erstmal
PS: hoffe Euch, mit den langen Artikel nicht genervt zu haben
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 21.10.06, 15:02 Titel:
Hallo,
"im Prinzip" muss er das Geld zurückzahlen, das folgt aus § 812 ff. BGB. Er hat allerdings die mögliche Einrede der so genannten Entreicherung (§ 818 BGB), wenn er nicht mehr bereichert ist (=das Geld verjubelt hat). Wichtig: Dies Argument zieht nicht, wenn er wusste, dass ihm das Geld nicht zusteht. Ob das in diesem Fall zutrifft, muss im Zweifel ein Richter entscheiden. Für Herr S. spricht, dass er bei derselben Bank einen Sparvertrag hat. Er hat sich zwar gewundert, und das auch zum Ausdruck gebracht, aber als man ihm sagte, dass alles seine Richtigkeit hat, hat er es auf sich beruhen lassen und ging davon aus, dass das Geld seins ist. Hätte er keinen eigenen Sparvertrag gehabt, sähre das natürlich anders aus. Es ist auch nicht so, dass man vor Gericht alles haarklein belegen muss. Eine Aussage wie unten ist auch ein Beweis und es steht halt dem Gericht frei, was es glaubt und was nicht.
Gruss Hans-Jürgen
*** _________________ Meine Beiträge erfolgen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr.
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