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ein Beispiel mal - ganz allgemein:
(ich hab auch mal die Suche benutzt, aber kein Beispiel gefunden - sorry)
Wenn man eine Vollkaskoversicherung hat, einen Schaden meldet und das schon mit einem unverbindlichen KV einer Fach-Vertrags-Werkstatt (eine des Fahrzeugherstellers).
Nun möchte man über diese Werkstatt den Schaden auch beheben lassen und nach Abtretungserklärung abrechnen.
Darf dann die Versicherung den KV nach Prüfung kürzen, eine normale Lackierer-Werkstatt aufführen, dann nach deren, günstigeren KV (+ Abzug der MwSt!) einfach so abrechnen?
(Das KFZ ist z.B. erst 11/2005 zugelassen - also noch relativ "jung").
Hat man als Vollkasko-Versicherter nicht die freie Werkstatt-Wahl und die Wahl des Abrechnungsverfahrens?
Früher war es immer ein Problem nach Gutachten (KV) abzurechnen, da stellten die Vers. sich dann oft immer quer. Nun machen die das von allein.
Gerne höre ich von Euch. Danke.
(KV= Kostenvoranschlag) _________________ --
mit freundlichen Grüßen
schauen Sie mal in Ihren Versicherungsvertrag, es gibt inzwischen Verträge wo man sich auf Werkstätten des Versicherers verpflichtet.
Ansonsten gilt: Der Abzug der MwSt. bei Vorauszahlung oder Abrechnung nach KV ist rechtens da die MwSt. nur erstattet werden darf, sofern diese tatsächlich und nachweislich angefallen ist (Schadenersatzänderungsgesetz vom 1.8.2002, u.a. zum § 249 II Satz 2 BGB). _________________ MfG,
Duisburger
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