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Verfasst am: 31.10.06, 18:05 Titel: Freigabe von Musik. Brief von der Staatsanwaltschaft
guten abend,
mal angenommen jemand bekommt einen brief von der staatsanwaltschaft, indem steht, dass er im zeitraum dez 05 und feb 06, musik im "edonkey-netzwerk" freigeben haben soll.
das verfahren an sich sei eingestellt worden sein, da es sich um eine geringe menge freigegebener daten gehandelt haben soll. allerdings wurden die persönlichen daten an den urheber weitergegeben. in dem brief steht, dass von der seite des urhebers nun schadensanspruch gestellt werden kann.
der betroffene, kann sich allerdings nicht daran errinnern überhaupt jemals ein solches filesharing programm genutzt zu haben. allerdings gab es mitbenutzer des telefonanschlusses und dementsprechend kann er nichts ausschließen.
auf was muss sich der betroffene nun einstellen? eine geldstraße des urhebers? in welcher höhe liegen diese, bei geringen mengen, wie in dem brief deklariert wurde?
wie verhält sich der betroffene am besten? rechtsanwalt?
Erst mal abwarten, ob sich die Firmen überhaupt melden, diese werden Ihnen dann wahrscheinlich eine außergerichtliche Einigung vorschlagen in der sie eine von ihnen festgelegte "Entschädigung" fordern. (Können mehrere tausen € werden) Sollte Ihnen diese "Strafe" zu hoch vorkommen, würde ich mich mit einem Anwalt in Verbindung setzen, da dieser dann genauer prüfen kann, ob Sie dafür haftbar gemacht werden können, oder ob evtl. "Verjährung" oder ähnliches bereits in Betracht kommt, was der Rechteinhaber wohl vorher nicht genau prüfen wird.
Im Übrigen werden die Nutzer von Tauschbörsen, so genannten P2P Netzwerken nicht anhand der Telefonnummer ermittelt, sondern anhand des Providers und der individuellen IP Adresse. (Ich spreche aus Erfahrung)
Liebe Grüße. _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!
ich habe gerade zufällig mit einem anwalt bei uns im haus gesprochen und er sagt folgendes:
WENN sich der urheber überhaupt meldet, dann kann er nur das einfordern, was ihm damit wirklich durch die lappen gegangen sein kann. also z.b. bei 15 mp3s der preis einer cd.
allerdings lohnt es sich meist gar nicht, überhaupt etwas zu unternehmen.
das steht jetzt allerdings im kontrast zu dem, was ich so im internet lese. dort wird ja wirklich teilweise behauptet, dass die urheber schon bei geringen mengen utopische geldbeträge einfordern.
was sagt ihr dazu?
Die "utopischen" Beträge betreffen meist Abmahnungen und deren Gegenstandswerte.
Schadensersatzbeträge sind eine andere Sache und müssen nachgewiesen werden. _________________ Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
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