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zunächst einmal hat die Bank eine fällige Forderung in Höhe beider Darlehensforderungen. Sie verlangt also zu Recht die Rückzahlung beider Darlehen.
Die Frage dürfte aber eine andere sein: Darf die Bank die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld auf Objekt 1 davon abhängig machen, dass vom Erlös beide Forderungen beglichen werden.
Antwort hier: Nein. Für welche Forderungen die Sicherheit haftet ist in der Sicherungszweckerklärung festgehalten. Nur wenn in der Sicherungszweckerklärung beide Darlehen erwähnt sind, kann die Bank die Löschungsbewilligung verweigern.
Jedoch kann die Bank den überschüssigen Teil des Verkaufserlöses pfänden und sich so befriedigen.
Die Darlehen sind durch die Zweckerklärung klar zugeordnet.
Wenn der Kaufpreis jetzt fließt, möchte A das Darlehen über € 30.000,--wieder in Kraft setzen und normal zurückzahlen. Die Miete von Haus 2 reicht dazu Allemal.
Natürlich könnte die Bank verweigern, das Darlehen wieder in Kraft zu setzen, die Alternative dazu wäre aber wohl, wie Du schon sagtest, die Pfändung des Restbetrags, was aber nicht si einfach sein wird, da die Bank keine sofort vollstreckbare GS hat, d.h. sie müßte mich wohl erst vor den Kadi ziehen, einfacher wäre es da doch sicher, sich mit mir zu einigen.
Ich kann mir nicht vorstellen das die Bank die Versteigerung betreibt wegen € 30.000,-- bei einem VKW von € 300.000,-- und meiner Bereitschaft normal weiterzuzahlen.
Ob die Bank bereit ist, die Restforderung in einen Kredit umzuwandeln, wäre Verhandlungssache. Meist gibt es eine Vorgeschichte, die das hierzu nötige Vertrauen der Bank untergraben hat.
Entscheidet sich die Bank, keinen Kredit anzubieten, so ist Maßstab der Bank, wie sie ihr Geld so schnell wie möglich bekommt. Eine Zwangsversteigerung dauert lange. Daher ist es eher wahrscheinlich, dass die Bank versuchen wird den Restkaufpreis zu nutzen.
Bezüglich des 2. Kredites über 30.000 € hat die Bank sicher auch eine Grundschuld (auf das 2. Objekt). In dieser GS ist wahrscheinlich auch die persönliche Unterwerfung des Schuldners in die Zwangsvollstreckung protokolliert. Daraus kann die Bank in den restlichen Verkaufserlös vollstrecken. Das geht schneller als eine Versteigerung des 2. Objektes.
danke für die schnelle Antwort.
Klar gibt es eine Vorgeschichte, natürlich ist A zur Zeit kein gern gesehener Gast bei der Bank.
Das mit der Unterwerfung zur Zwangsvollstreckung ist der Punkt, bei der GS auf Haus 2 über € 30.000,-- ist dies nicht der Fall.
Das würde für mich bedeuten, das die Bank ohne eine langwierige Einleitung zur Versteigerung nicht automatisch auf den Restbetrag des Erlöses Zugriff hat. Sie müßte doch nach meinem Verständnis die Zwangsversteigerung von Haus 2 einleiten an das Geld der GS zu kommen.
Den Treuhandauftrag wickelt eine andere Bank ab, d.h. Bank A bekommt von Bank B ein Schreiben mit der Anfrage nach dem Schuldsaldo das die GS freigegeben werden kann. Bank A hat die € 30.000 auf Haus 1 und die € 30.000,-- auf Haus 2.
Jetzt wird es langsam kompliziert, ich hoffe ich konnte das nachvollziehbar erläutern.
wenn in der GS über 30.000 € keine Unterwerfungsklausel protokolliert wurde, kann die Bank hieraus natürlich nicht vollstrecken
Ist den die Forderung aus dem gekündigten Darlehn über 30.000 € bereits tituliert? Wenn nein, hat die Bank zumindest kurzfristig Pech. Hat sie einen Titel, pfändet sie einfach die Gelder bei Bank B...
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