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Welches Strafmaß?

 
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ZED
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.10.2006
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 28.10.06, 15:08    Titel: Welches Strafmaß? Antworten mit Zitat

Person A fährt spät Abends auf einer Kraftfahrstraße Auto, hält aus nicht erkennbaren Gründen am Straßenrand mit angemachten Warnblinkern an, um dann auf offener Straße zu wenden. Beim Wendemanöver wird er von einem hinter ihm fahrenden Auto getroffen.

Wie hat sich der wendende Fahrer strafbar gemacht? Und welches Strafmaß (ggf. mit Führerscheinfolgen) ist bei so einem Unfall zu erwarten?
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 28.10.06, 15:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ggf. (fahrlässige) Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 f, Abs. 3 StGB, Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe).

Voraussetzung ist aber, dass "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" gehandelt wurde. Dazu fehlen Anhaltspunkte. Das Warnblinken spricht eher dagegen.

War Alkohol im Spiel? Ist dem anderen Fahrer etwas passiert?
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ZED
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.10.2006
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 28.10.06, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
Hallo,

ggf. (fahrlässige) Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 f, Abs. 3 StGB, Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe).

Voraussetzung ist aber, dass "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" gehandelt wurde. Dazu fehlen Anhaltspunkte. Das Warnblinken spricht eher dagegen.

War Alkohol im Spiel? Ist dem anderen Fahrer etwas passiert?


Laut Sachverhalt wendet A, da er keine Tankstelle finden konnte um zu tanken und er kaum mehr Benzin im Tank hattte.
Zum Alkohol gibt der Sachverhalt nichts her. Hier kann man dann aber unterstellen, dass kein Alkohol im Spiel war.
Hab vergessen zu erwähnen: Laut SV erleiden die Insassen des anderen fahrzeuges Prellungen und Kniebrüche.

§ 315c I Nr. 2 f ist mir auch ins Auge gesprungen. Darüber hinaus aber auch § 229 (da kein Vorsatz vorlag).

Was ist in so einem Fall ein vernünftiger STrafmaß. Ne kurze Erklärung wäre gut, kann ja schlecht einfach so das STrafmaß hinschreiben.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 28.10.06, 15:31    Titel: Antworten mit Zitat

ZED hat folgendes geschrieben::
Ne kurze Erklärung wäre gut, kann ja schlecht einfach so das STrafmaß hinschreiben.

Wo hin? Winken
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ZED
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.10.2006
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 28.10.06, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

In meinen Vortrag, wohin sonst?

Habe den ganzen SV nicht gepostet, da das von den Prof. nicht gern gesehen wird.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 28.10.06, 15:40    Titel: Antworten mit Zitat

ZED hat folgendes geschrieben::
In meinen Vortrag, wohin sonst?

Holla, soll man das riechen? Mit den Augen rollen

Hätte ein Urteil, eine StA-Abschlussverfügung oder sonstwas sein können ...

Ich denke, ein konkretes Strafmaß kann man mit diesen kurzen Angaben nicht festlegen (siehe § 46 StGB).

Ist das konkrete Strafmaß - also z. B. Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 30 Euro - wirklich gefragt?
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ZED
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.10.2006
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 28.10.06, 15:45    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
ZED hat folgendes geschrieben::
In meinen Vortrag, wohin sonst?

Holla, soll man das riechen? Mit den Augen rollen Hätte ein Urteil, eine StA-Abschlussverfügung oder sonstwas sein können ...

Ich denke, ein konkretes Strafmaß kann man mit diesen kurzen Angaben nicht festlegen (siehe § 46 StGB).

Ist das konkrete Strafmaß - also z. B. Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 30 Euro - wirklich gefragt?


Im Bearbeitervermerkt steht eben man solle auch ein angemessenes Strafmaß angeben.
Damit musste ich mich bisher nie rumschlagen. Aber in Jura gibt es alles, was es auch nicht gibt

Habt ihr vielleicht ein Urteil parat, so als Wegweiser, damit ich dann über beck oder juris gezielter suchen kann.
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Gast






BeitragVerfasst am: 29.10.06, 14:38    Titel: Antworten mit Zitat

Strafmaßvorschlag: wenn durch die Geschädigten kein Strafantrag gestellt wurde, 0 Tagessätze. DEnn aus den zutreffenden Erwägungen von jurico kein 315c, und hinscihtlich der fahrlässigen KV kein besonderes öffentliches Interesse, also insgesamt § 170 Abs. 2 StPO. Dann nur ggf Abgabe der Sache nach § 43 OWiG an die zuständige Ordnungsbehörde (Aufpassen: kurze Verjährung nach StVG!).
Wenn Strafantrag form- und fristgemäß gestellt wurde und ohne Vorbelastung in straf- oder verkehrsrechtlicher Hinsicht: wegen fahrl. KV 30-50 Ts, ggf Fahrverbot nach § 44 StGB.
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