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Verfahrenspfleger, Verfahrensbevollmächtigter

 
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Nico
Gast





BeitragVerfasst am: 01.12.04, 21:00    Titel: Verfahrenspfleger, Verfahrensbevollmächtigter Antworten mit Zitat

Wo liegt der Unterschied zwischen einem Verf.-pfleger und einem Verf.-bevollmächtigten? Welche Aufgaben hat ein Verf.-pfleger? Danke für Ihre Antworten!
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Nico
Gast





BeitragVerfasst am: 02.12.04, 20:20    Titel: Verfahrenspfleger, Verfahrensbevollmächtigter Antworten mit Zitat

Ich hoffe, daß mir hier jemand weiterhelfen kann!?
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Vormundschaftsrichter
Gast





BeitragVerfasst am: 03.12.04, 09:56    Titel: Antworten mit Zitat

Einen Verfahrensbevollmächtigten (zB Rechtsanwalt) können Sie sich nehmen, um in einem Verfahren vertreten zu werden.
Ein Verfahrenspfleger wird Ihnen bestellt, wenn Sie sich zB nicht mehr selbst äußern können.
Einzelheiten zum Verfahrenspfleger:
Erforderlichkeit der Bestellung:
aa) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, muss das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 FGG).
bb) Regelmäßig ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn der Betroffene schwer ansprechbar ist (BayObLGZ 1993, 14). Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 ist in der Regel die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich, wenn gemäß § 68 Abs. 2 FGG von der Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll oder wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers für alle Aufgabenkreise oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. In diesen Fällen kann aber von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen hieran offensichtlich nicht besteht (§ 67 Abs. 1 Satz 3 FGG). Die Nichtbestellung ist zu begründen (§ 67 Abs 1 Satz 4 FGG), hierzu genügen formelhafte Wendungen, die nur den Gesetzestext wiedergeben, nicht.
cc) Stets erforderlich ist die Bestellung, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation ist (§ 67 Abs. 1 Satz 5 FGG).
dd) Nicht bestellt werden soll ein Verfahrenspfleger bzw. soll seine Bestellung aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird (§ 67 Abs. 1 Satz 6 FGG).
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Nico
Gast





BeitragVerfasst am: 03.12.04, 18:00    Titel: Verfahrenspfleger, Verfahrensbevollmächtigter Antworten mit Zitat

Ich bedanke mich für die ausführliche Beantwortung meiner Frage.
Ist denn ein Verf.-bevollmächtigter als geeignet anzusehen,wenn er den Betreuten aus einem Heim herausholt und in eine Kurklinik bringt ohne den Betreuer zu informieren und ohne das AG zu informieren? Würde das dann nicht begründen zusätzlich einen Verfahrenspfleger zu bestellen?
Die Kostenfrage bzgl. der Kurklinik hat der Verf.-bevollmächtigte vorher nicht geklärt, der Betreute muß nun aus seinem Vermögen zahlen. Begründet das einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verf.-bevollmächtigten geltend gemacht durch den Betreuer?
Kann der Verf.-bevollmächtigte in seiner Funktion als Notar den Betreuten Geschäftsfähigkeit notariell "attestieren", obwohl Ärzte mitgeteilt haben, daß er aus ärztlicher Sicht als nicht geschäftsfähig anzusehen ist. Wie ist dieses im Nachhinein zu beurteilen, wenn das AG mittlerweile eine beschränkte Geschäftsfähigkeit ausgesprochen hat? Kann der Betreuer dann die Bevollmächtigung widerrufen?
Diese Angelegenheit ist wirklich sehr kompliziert, daher würde ich mich freuen, wenn Sie mir hierzu noch einmal einen rechtlichen Rat geben könnten. Danke im voraus!
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Vormundschaftsrichter
Gast





BeitragVerfasst am: 06.12.04, 09:03    Titel: Re: Verfahrenspfleger, Verfahrensbevollmächtigter Antworten mit Zitat

Nico hat folgendes geschrieben::
Ich bedanke mich für die ausführliche Beantwortung meiner Frage.
Ist denn ein Verf.-bevollmächtigter als geeignet anzusehen,wenn er den Betreuten aus einem Heim herausholt und in eine Kurklinik bringt ohne den Betreuer zu informieren und ohne das AG zu informieren? Würde das dann nicht begründen zusätzlich einen Verfahrenspfleger zu bestellen?
Die Kostenfrage bzgl. der Kurklinik hat der Verf.-bevollmächtigte vorher nicht geklärt, der Betreute muß nun aus seinem Vermögen zahlen. Begründet das einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verf.-bevollmächtigten geltend gemacht durch den Betreuer?
Kann der Verf.-bevollmächtigte in seiner Funktion als Notar den Betreuten Geschäftsfähigkeit notariell "attestieren", obwohl Ärzte mitgeteilt haben, daß er aus ärztlicher Sicht als nicht geschäftsfähig anzusehen ist. Wie ist dieses im Nachhinein zu beurteilen, wenn das AG mittlerweile eine beschränkte Geschäftsfähigkeit ausgesprochen hat? Kann der Betreuer dann die Bevollmächtigung widerrufen?
Diese Angelegenheit ist wirklich sehr kompliziert, daher würde ich mich freuen, wenn Sie mir hierzu noch einmal einen rechtlichen Rat geben könnten. Danke im voraus!


Nein, hierzu kann ich keinen rechtlichen Rat geben. Zum einen darf hier keine Rechtsberatung im Einzelfall erfolgen. Zum anderen kann die Frage ohne nähere Kenntnis der Umstände nicht beantwortet werden. Gehen Sie zum Anwalt!

Gruß
VR
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