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Verfasst am: 12.11.06, 19:37 Titel: Internetauktionshaus [Name geändert]- Buch als Geburtstagsgeschenk schmutzig und kaputt
Hallo,
Käufer A schaut in Internetauktionshaus [Name geändert] unter dem Stichwort 18. Geburtstag nach und findet unter anderem ein Buch. In der Auktion steht nur der Titel des Buches und das Erscheinungsjahr, nichts über den Zustand, auch nicht, ob es neu oder gebraucht ist. Lediglich folgender Text steht dabei: "Ideal als Geschenk zum 18. Geburtstag". Käufer A geht davon aus, dass das Buch neu oder neuwertig ist, wenn es als Geburtstagsgeschenk angepriesen wird. Das Foto ist dunkel und leicht verschwommen, darauf kann man nicht erkennen in welchem Zustand das Buch ist, sieht auf dem Foto gut aus.
Als das Buch ankommt ist es in gebrauchtem sehr schlechten Zustand:
1. Es hat Knicke
2. Es hat Flecke
3. Es sieht aus, wie wenn es einmal nass geworden wäre
4. Vorne steht mit Kuli oder Filzstift, also nicht veränderbar, der Name des Besitzers
5. Der Schutzumschlag ist total unansehnlich und auf der Rückseite stark eingerissen
6. Das Buch ist auch ohne Schutzumschlag an Ecken und Kanten bestossen
Es eignet sich also in keiner Weise zum Verschenken, nur für den Müll. Das würde man nicht mal so als gebrauchtes Buch akzeptieren, geschweige denn als Geschenk. Verkäufer B will das Buch nicht zurücknehmen, man hätte ja erst fragen können hieß es. Es handelt sich um einen privaten Verkäufer.
Wer trägt hier nun die Verantwortung. Käufer oder Verkäufer? Ist der Zustand des Buches nicht durch den Text, dass es sich als Geburtstagsgeschenk eignet schon allein als neu oder neuwertig beschrieben? Oder sagt das gar nichts aus?
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 532 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 13.11.06, 09:32 Titel: Re: Internetauktionshaus [Name geändert]- Buch als Geburtstagsgeschenk schmutzig und kaputt
Gaby hat folgendes geschrieben::
Hallo,
Käufer A schaut in Internetauktionshaus [Name geändert] unter dem Stichwort 18. Geburtstag nach und findet unter anderem ein Buch. In der Auktion steht nur der Titel des Buches und das Erscheinungsjahr, nichts über den Zustand, auch nicht, ob es neu oder gebraucht ist. Lediglich folgender Text steht dabei: "Ideal als Geschenk zum 18. Geburtstag". Käufer A geht davon aus, dass das Buch neu oder neuwertig ist, wenn es als Geburtstagsgeschenk angepriesen wird. Das Foto ist dunkel und leicht verschwommen, darauf kann man nicht erkennen in welchem Zustand das Buch ist, sieht auf dem Foto gut aus.
Als das Buch ankommt ist es in gebrauchtem sehr schlechten Zustand:
1. Es hat Knicke
2. Es hat Flecke
3. Es sieht aus, wie wenn es einmal nass geworden wäre
4. Vorne steht mit Kuli oder Filzstift, also nicht veränderbar, der Name des Besitzers
5. Der Schutzumschlag ist total unansehnlich und auf der Rückseite stark eingerissen
6. Das Buch ist auch ohne Schutzumschlag an Ecken und Kanten bestossen
Es eignet sich also in keiner Weise zum Verschenken, nur für den Müll. Das würde man nicht mal so als gebrauchtes Buch akzeptieren, geschweige denn als Geschenk. Verkäufer B will das Buch nicht zurücknehmen, man hätte ja erst fragen können hieß es. Es handelt sich um einen privaten Verkäufer.
Wer trägt hier nun die Verantwortung. Käufer oder Verkäufer? Ist der Zustand des Buches nicht durch den Text, dass es sich als Geburtstagsgeschenk eignet schon allein als neu oder neuwertig beschrieben? Oder sagt das gar nichts aus?
Gruß
Gaby
Man könnte womöglich mit §434 BGB argumentieren:
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Es liegen also Sachmängel vor, infolgedessen ist Schadenersatz geltend zu machen (Rückzahlung des Kaufpreises zzgl. anfallene Kosten für Ersatzbeschaffung.).
Allein, die Durchsetzung ist immer so eine Sache...
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 13.11.06, 11:32 Titel:
Ich verschiebibere mal ins Verbraucherrecht. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Ich muss meinem Vorposter im Prinzip zustimmen: 'Als Geschenk geeignet' sagt rein gar nichts über den Zustand der Artikels aus - genaugenommen sagt es überhaupt gar nichts aus.
Ein 15 Jahre alter Golf ist sicherlich ein tolles Geburtstagsgeschenk für eine 18 Jährigen - muss dieser dann aussehen wir neu ?
Wie schon geschrieben: Es gilt das als zugesicherte Eigenschaft was vereinbart war.
Vereinbart war offensichtlich 'Als geschenk geeignet'.
Nun, das trifft zweifelsohne zu, denn verschenken können Sie das Buch doch ohne weiteres. Ob Sie das wollen ist eine ganz andere Frage und nicht vom Verkäufer zu verantworten.
Anders wäre es wenn das Buch jetzt durch einen magischen Fluch auf ewig an Sie gebunden wäre und immer wieder zurück in Ihr Haus fliegt (oder sofort verbrennt wenn es jemand anderes berührt). Das wäre dann ganz klar NICHT als Geschenk geeignet.
Wie schon geschrieben: Es gilt das als zugesicherte Eigenschaft was vereinbart war.
Vereinbart war offensichtlich 'Als geschenk geeignet'.
Nun, das trifft zweifelsohne zu, denn verschenken können Sie das Buch doch ohne weiteres. Ob Sie das wollen ist eine ganz andere Frage und nicht vom Verkäufer zu verantworten.
Aber CWisnewski hat die Sachmangelhaftigkeit gemäß § 434 I Nr. 2 BGB doch bejaht. Ich würde das auch so sehen.
Es ist sicherlich richtig, dass aus der Aussage "als Geschenk geeignet" nicht unbedingt auf einen guten Zustand geschlossen werden kann, wobei man sicherlich über einen Sachmangel gemäß § 434 I Nr. 1 BGB nachdenken könnte (ein Geschenk sollte zumindest in einem Zustand sein, der dem Schenker nicht peinlich sein wird). Jedenfalls leitet sich aber der Sachmangel nicht aus der vereinbarten Beschaffenheit ab, denn vereinbart war die Beschaffenheit des Buches nicht.
Also liegt ein Sachmangel zumindest wegen § 434 I Nr. 2 BGB vor und A stehen die Rechte aus § 437 BGB zu. Vorausgesetzt natürlich, die Gewährleistung ist nicht ausgeschlossen worden, da der Verkäufer als Verbraucher auftritt.
Sind die Gewährleistungsrechte gemäß § 444 BGB ausgeschlossen worden, könnte A ev. noch argumentieren, dass diese arglistig verschwiegen wurden (unscharfes Foto etc.) und sich der V somit nicht hierauf berufen kann.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Also könnte der Käufer theoretisch auf ein ordentliches Exemplar bestehen? Was mich in diesem Zusammenhang noch grundsätzlich interessieren würde, wie sieht das bei einer Ware aus, die nicht mehr hergestellt wird?
A hat einen Anspruch aus § 439 BGB - Nachbesserung oder Neulieferung. Es bleibt aber noch zu erwähnen, dass A ev. beweisen müsste, dass die Sachmängel schon bei Gefahrübergang (also bei Lieferung) vorhanden waren. Aufgrund der Vielzahl der Sachmängel dürfte dies jedoch offensichtlich so sein.
In diesem Fall kommt die Nachbesserung (= Reparatur) nicht in Frage, da sowas bei Büchern in diesem Zustand nicht möglich ist.
Aber auch eine Neulieferung ist nicht möglich, da es sich um ein gebrauchtes Buch handelt und es somit Stückgut ist.
Da beide Arten der Nacherfüllung wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen sind, kann A
1. die Ware behalten und den Kaufpreis mindern oder
2. vom Kaufvertrag ohne eine Fristsetzung zurücktreten. In dem Fall erklärt A den Rücktritt, sendet das Buch unfrei an den Verkäufer zurück und erhält seinen Kaufpreis wieder.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Wahrscheinlich hat er das Buch zum Einstandpreis von 1 Euro ersteigert.
Dann ist es müssig,über den Zustand zu streiten.B.
Sie verkennen den Sinn und Zweck dieses Forums. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
1 Euro war es nicht, aber gut kein hoher Wert, aber es geht
1. darum, dass die Rechtslage mal grundsätzlich interessant ist und
2. auch darum, dass man solchen Leuten mit solchen Methoden entgegenwirkt und man sie damit nicht durchkommen lässt, egal wie hoch der Betrag war, denn dieser Verkäufer macht seinen Bewertungen nach so etwas öfter.
Vergessen Sie die Sache so schnell, wie Sie den Besuch eines Schweinestalles vergessen würden.
Der Verkäufer hat ein Buch angeboten, Sie haben dasselbe Buch erhalten.
Subjektive Bewertungen sind keine zugesicherten Eigenschaften.
Bedenken Sie zukünftig, dass es Schweine gibt...., denen man aber doch nicht freiwillig einen Besuch abstatten muss, oder?
Subjektive Bewertungen sind keine zugesicherten Eigenschaften.
Das wäre mir aber neu...
Der Sachmangel bezieht sich hier, wie schon zweimal dargestellt, nicht auf § 434 I 1 BGB (also vereinbarte Beschaffenheit), sondern auf § 434 II Nr. 2 BGB:
"Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sich diese zur gewöhnlichen Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweisst, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."
= subjektiver Einschlag des § 434 II Nr. 2 BGB
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
@KurzDa:
Sie lesen offenbar nicht, was andere geschrieben haben, andernfalls hätten Sie es verstehen müssen:
Die subjektive Bewertung des Verkäufers (über sein Buch) ist die Einschätzung, dass es sich als Geschenk eignet.
Diese meine Anmerkung hat also mit § 434 BGB gar nichts zu tun.
Diese subjektive Einschätzung stellt keine zugesicherte Eigenschaft dar.
Ein gebrauchtes Buch kann Eselsecken, Knicke, Flecken etc. aufweisen. Die "gewöhnliche" Verwendung eines Buches ist, dass man es liest. Gaby hat nichts davon geschrieben, dass das Buch unleserlich sei, intensiv schlecht riechen würde (Schweinestall!!) oder andere ungewöhnliche Hindernisse oder Beschwernisse beim Lesen des Buches vorlägen.
Gaby konnte kein neuwertiges Buch erwarten.
So ist das mit Gebrauchtware. Nicht jeder behandelt die Dinge pfleglich.
@KurzDa:
Sie lesen offenbar nicht, was andere geschrieben haben, andernfalls hätten Sie es verstehen müssen:
Und Sie sollten den zitierten Paragraphen genauer lesen:
Zitat:
"Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sich diese zur gewöhnlichen Verwendung eignet
Zitat:
und
eine Beschaffenheit aufweisst, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."
Gemäß § 434 II Nr. 2 BGB ist eine Sache also sachmangelfrei, wenn es sich
1. zur gewöhnlichen Verwendung eignet
UND (additive Verknüpfung)
2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
Im Umkehrsschluss bedeutet das, wenn 1. oder 2. wegfällt, ist ein Sachmangel zu bejahen. M.E. weist das Buch eine Beschaffenheit auf, mit der der Käufer nicht zu rechnen braucht. Also bejahe ich in diesem Fall den Sachmangel. Ich stimme Ihnen zu, dass ev. Eselsohren und Knicke zu tolerieren sind - ein nassgewordenes Buch, dass laut TE´s Darstellung eher auf den Müll gehört, muss jedoch m.E. nicht hingenommen werden.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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