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ist das Hausfriedensbruch
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zickenlatein
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Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 1006
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 10:17    Titel: ist das Hausfriedensbruch Antworten mit Zitat

angenommen Vermieter A geht mit dem Schornsteinfeger S zu Mieter B, weil an dessen Gasheizung die gesetzlich erforderliche Messung durchgeführt werden soll
B will S zwar einlassen, nicht aber A
A sagt zu B, er müsse den Besuch mit dem Handwerker dulden, da es zur ordentlichen Verwaltung des Hauses notwendig sei
A und S betreten die Wohnung des B
B sagt, er rufe nun die Polizei, weil A Hausfriedensbruch begehen würde
Mieter B kündigt daraufhin das Mietverhältnis fristlos wegen Hausfriedensbruch
Frage
ist das Betreten des A bei Mieter B ein Hausfriedensbruch?
falls ja, hat B das zu beweisen, also muss er eine Anzeige gegen A erstatten?
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 10:26    Titel: Re: ist das Hausfriedensbruch Antworten mit Zitat

zickenlatein hat folgendes geschrieben::
angenommen Vermieter A geht mit dem Schornsteinfeger S zu Mieter B, weil an dessen Gasheizung die gesetzlich erforderliche Messung durchgeführt werden soll
B will S zwar einlassen, nicht aber A
A sagt zu B, er müsse den Besuch mit dem Handwerker dulden, da es zur ordentlichen Verwaltung des Hauses notwendig sei
A und S betreten die Wohnung des B
B sagt, er rufe nun die Polizei, weil A Hausfriedensbruch begehen würde
Mieter B kündigt daraufhin das Mietverhältnis fristlos wegen Hausfriedensbruch
Frage
ist das Betreten des A bei Mieter B ein Hausfriedensbruch?
falls ja, hat B das zu beweisen, also muss er eine Anzeige gegen A erstatten?



War die ganze Sache mit der Messung angemeldet und wurde auch mitgeteilt, dass der VM dabei gleichzeitig den Wohnungszustand begutachten will.
M.E. sind das nämlich zwei unterschiedliche Paar Stiefel...
Der VM(A) hat dazu wohl ein Recht, aber er muss sich auch anmelden und mit dem M(B) einem Termin vereinbaren...
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zickenlatein
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Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 1006
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 10:28    Titel: Antworten mit Zitat

der S hatte den Besuch nochmals angemeldet mit einem Zettel an der Haustür des B, n achdem er beim ersten Termin von B nicht eingelassen wurde.
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

zickenlatein hat folgendes geschrieben::
der S hatte den Besuch nochmals angemeldet mit einem Zettel an der Haustür des B, n achdem er beim ersten Termin von B nicht eingelassen wurde.



Es ist besteht eine Verpflichtung des Mieters den VM in das Haus zu lassen... jedoch müssen beide Parteien aufeinander
Rücksicht nehmen und der A darf nicht allein bestimmen, dass er da-und-da kommt.
Der M kann auch Vorschläge machen...

Aber vielleicht kann ja noch ein Spezi was dazu schreiben...
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jurico
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Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 10:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

B hat doch aber A letztendlich in die Wohnung hineingelassen? Hat B den A aufgefordert, die Wohnung zu verlassen?
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zickenlatein
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Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 1006
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 10:36    Titel: Antworten mit Zitat

ja, B hat den A aufgefordert, die Wohnung zu verlassen,
dann hat A den B aufgeklärt, dass er ihn hineinlassen müsse aufgrund der mietvertraglichen Obliegenheiten...
die Problematik bei dem Mieter B ist, dass es bereits anhängige Verfahren gibt und der Vermieter A einen normalen Besichtigungstermin in der Vergangenheit per Gericht durchsetzen musste
diese Prozedur wollte Vermieter A hier vermeiden, um Kosten für den Mieter B zu ersparen
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

zickenlatein hat folgendes geschrieben::
ja, B hat den A aufgefordert, die Wohnung zu verlassen,
dann hat A den B aufgeklärt, dass er ihn hineinlassen müsse aufgrund der mietvertraglichen Obliegenheiten...
die Problematik bei dem Mieter B ist, dass es bereits anhängige Verfahren gibt und der Vermieter A einen normalen Besichtigungstermin in der Vergangenheit per Gericht durchsetzen musste
diese Prozedur wollte Vermieter A hier vermeiden, um Kosten für den Mieter B zu ersparen


Wenn er denn mit einer erneuten Klage Erfolg gehabt hätte.

Sonst hätte Vermieter A eine Menge Kosten gehabt.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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zickenlatein
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Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 1006
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

ja klar hätte der vermieter hier mit einer klage erfolg gehabt
Mit den Augen rollen
übrigens muss nicht der hausfriedensbruch erst mal bewiesen werden
und wie soll das wohl gehen
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ThomasS
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Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

zickenlatein hat folgendes geschrieben::
der S hatte den Besuch nochmals angemeldet mit einem Zettel an der Haustür des B, nachdem er beim ersten Termin von B nicht eingelassen wurde.


Das wäre mein erster Gedanke hier: B hat S nicht die erforderliche Messung der Heizungsanlage vornehmen lassen, was nach Lage der Dinge (§ 50 Schornsteinfegergesetz) eine Owi darstellt. Da m.E. der Eigentümer für den ordnungsgemässen Betrieb verantwortlich ist, dürfte sich (auch aufgrund der teilweise erwähnten Vorgeschichte) für A die Notwendigkeit begründen lassen, der Überprüfung durch S beizuwohnen, um sich auch selbst ein Bild vom Zustand der Anlage zu verschaffen (könnte man vielleicht aus § 13 (1) Nr. 3 a Schornsteinfegergesetz herleiten? Vielleicht gibt es da auch noch ergänzende Rechtsnormen oder Kommentare, sind mir leider nicht bekannt).

Immerhin steht hier eine Owi im Raum; so gesehen wäre das u.U. daraus begründbar.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

zickenlatein hat folgendes geschrieben::
ja klar hätte der vermieter hier mit einer klage erfolg gehabt


Also mir drängt es sich nicht auf, daß der Vermieter einen Anpruch hat, den Schornsteinfeger zu begleiten. Wenn an der Anlage alles in Ordnung ist, wird ihm der Feger dies schon mitteilen. Und wenn nicht, kann sich dann hieraus ein Besichtigungrecht ergeben.

Aber siehe auch Satz drei meiner Fußnote.
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zickenlatein
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Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 1006
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 18:44    Titel: Antworten mit Zitat

Thomas S, vielen Dank, so sehe ich es auch Smilie
aber meine Frage war noch, ob denn hier überhaupt ein Hausfriedensbruch vorliegt bzw wie das bewiesen werden soll...
der Schornsteinfeger S ist Zeuge..
müsste nicht B hier gegen den A erst mal eine Anzeige erstatten Frage
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asphaltsurfer
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Anmeldungsdatum: 25.11.2005
Beiträge: 2023
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 18:50    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
müsste nicht B hier gegen den A erst mal eine Anzeige erstatten

Öh, ja klar Sehr glücklich !
Denn wie heißt´s so schön....: "Wo kein Kläger, da kein Richter" Winken
Ist zudem auch noch ein Antragsdelikt, dieser Hausfriedensbruch Mit den Augen rollen
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 22:31    Titel: Antworten mit Zitat

asphaltsurfer hat folgendes geschrieben::
Ist zudem auch noch ein Antragsdelikt, dieser Hausfriedensbruch Mit den Augen rollen

Und dazu noch Privatklagedelikt... Mit den Augen rollen
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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zickenlatein
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Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 1006
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 26.10.06, 08:29    Titel: Antworten mit Zitat

ich hab mal gehört, dass man die anzeige innerhalb drei monaten stellen muss, stimmt das
wenn der B nun seine fristlose kündigung mit dem angeblichen und nicht bewiesenen
hausfriedensbruch des A begründet, kommt er damit durch Frage
_________________
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Milo
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 26.10.06, 09:15    Titel: Antworten mit Zitat

Wir müssen hier mal ganz allgemein wieder Strafrecht und Zivilrecht unterscheiden.

Auch wenn eine Straftat vorliegt, ist es nicht erforderlich, ein Strafverfahren durchzuführen, um auf Grundlage des Resultats zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen.

Klar, es hilft natürlich, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil gegen die Gegenpartei besteht, weil sich dann der Zivilrichter vielleicht die Arbeit spart, nochmals die rechtswidirge Handlung unter Beweis stellen zu lassen.

Eine Straftat gegenüber einer Vertragspartei ist schlicht und ergreifen ein Tun eines Vertragspartners, welches durch den anderen nicht zu tolerieren ist und auf Grund dessen der Fortbestand der Vertragsbeziehung nicht zumutbar ist.

Somit kann jedes Tun, welches den Vetragsinhalt verletzt oder überschreitet und welches nicht in irgendeiner Weise gerechtfertigt ist, zu einer fristlosen Kündigung führen.

Im Zweifel prüft der Zivilrichter die rechtswidrige? strafbare? Handlung inzident bei der Würdigung der Kündigungsgründe.
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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