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zickenlatein FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.12.2005 Beiträge: 1006 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 25.10.06, 10:17 Titel: ist das Hausfriedensbruch |
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angenommen Vermieter A geht mit dem Schornsteinfeger S zu Mieter B, weil an dessen Gasheizung die gesetzlich erforderliche Messung durchgeführt werden soll
B will S zwar einlassen, nicht aber A
A sagt zu B, er müsse den Besuch mit dem Handwerker dulden, da es zur ordentlichen Verwaltung des Hauses notwendig sei
A und S betreten die Wohnung des B
B sagt, er rufe nun die Polizei, weil A Hausfriedensbruch begehen würde
Mieter B kündigt daraufhin das Mietverhältnis fristlos wegen Hausfriedensbruch
Frage
ist das Betreten des A bei Mieter B ein Hausfriedensbruch?
falls ja, hat B das zu beweisen, also muss er eine Anzeige gegen A erstatten? _________________ -die Wahrheit ist ein scharfes Schwert - |
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Dookie82 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.02.2006 Beiträge: 2223 Wohnort: Nebenan
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Verfasst am: 25.10.06, 10:26 Titel: Re: ist das Hausfriedensbruch |
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| zickenlatein hat folgendes geschrieben:: | angenommen Vermieter A geht mit dem Schornsteinfeger S zu Mieter B, weil an dessen Gasheizung die gesetzlich erforderliche Messung durchgeführt werden soll
B will S zwar einlassen, nicht aber A
A sagt zu B, er müsse den Besuch mit dem Handwerker dulden, da es zur ordentlichen Verwaltung des Hauses notwendig sei
A und S betreten die Wohnung des B
B sagt, er rufe nun die Polizei, weil A Hausfriedensbruch begehen würde
Mieter B kündigt daraufhin das Mietverhältnis fristlos wegen Hausfriedensbruch
Frage
ist das Betreten des A bei Mieter B ein Hausfriedensbruch?
falls ja, hat B das zu beweisen, also muss er eine Anzeige gegen A erstatten? |
War die ganze Sache mit der Messung angemeldet und wurde auch mitgeteilt, dass der VM dabei gleichzeitig den Wohnungszustand begutachten will.
M.E. sind das nämlich zwei unterschiedliche Paar Stiefel...
Der VM(A) hat dazu wohl ein Recht, aber er muss sich auch anmelden und mit dem M(B) einem Termin vereinbaren... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Schokolade ist gut gegen Zähne. |
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zickenlatein FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.12.2005 Beiträge: 1006 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 25.10.06, 10:28 Titel: |
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der S hatte den Besuch nochmals angemeldet mit einem Zettel an der Haustür des B, n achdem er beim ersten Termin von B nicht eingelassen wurde. _________________ -die Wahrheit ist ein scharfes Schwert - |
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Dookie82 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.02.2006 Beiträge: 2223 Wohnort: Nebenan
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Verfasst am: 25.10.06, 10:34 Titel: |
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| zickenlatein hat folgendes geschrieben:: | | der S hatte den Besuch nochmals angemeldet mit einem Zettel an der Haustür des B, n achdem er beim ersten Termin von B nicht eingelassen wurde. |
Es ist besteht eine Verpflichtung des Mieters den VM in das Haus zu lassen... jedoch müssen beide Parteien aufeinander
Rücksicht nehmen und der A darf nicht allein bestimmen, dass er da-und-da kommt.
Der M kann auch Vorschläge machen...
Aber vielleicht kann ja noch ein Spezi was dazu schreiben... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Schokolade ist gut gegen Zähne. |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 25.10.06, 10:35 Titel: |
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Hallo,
B hat doch aber A letztendlich in die Wohnung hineingelassen? Hat B den A aufgefordert, die Wohnung zu verlassen? |
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zickenlatein FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.12.2005 Beiträge: 1006 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 25.10.06, 10:36 Titel: |
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ja, B hat den A aufgefordert, die Wohnung zu verlassen,
dann hat A den B aufgeklärt, dass er ihn hineinlassen müsse aufgrund der mietvertraglichen Obliegenheiten...
die Problematik bei dem Mieter B ist, dass es bereits anhängige Verfahren gibt und der Vermieter A einen normalen Besichtigungstermin in der Vergangenheit per Gericht durchsetzen musste
diese Prozedur wollte Vermieter A hier vermeiden, um Kosten für den Mieter B zu ersparen _________________ -die Wahrheit ist ein scharfes Schwert - |
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Redfox FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 25.10.06, 11:37 Titel: |
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| zickenlatein hat folgendes geschrieben:: | ja, B hat den A aufgefordert, die Wohnung zu verlassen,
dann hat A den B aufgeklärt, dass er ihn hineinlassen müsse aufgrund der mietvertraglichen Obliegenheiten...
die Problematik bei dem Mieter B ist, dass es bereits anhängige Verfahren gibt und der Vermieter A einen normalen Besichtigungstermin in der Vergangenheit per Gericht durchsetzen musste
diese Prozedur wollte Vermieter A hier vermeiden, um Kosten für den Mieter B zu ersparen |
Wenn er denn mit einer erneuten Klage Erfolg gehabt hätte.
Sonst hätte Vermieter A eine Menge Kosten gehabt. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为 |
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zickenlatein FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.12.2005 Beiträge: 1006 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 25.10.06, 12:49 Titel: |
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ja klar hätte der vermieter hier mit einer klage erfolg gehabt
übrigens muss nicht der hausfriedensbruch erst mal bewiesen werden
und wie soll das wohl gehen _________________ -die Wahrheit ist ein scharfes Schwert - |
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ThomasS FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.08.2006 Beiträge: 1050
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Verfasst am: 25.10.06, 13:46 Titel: |
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| zickenlatein hat folgendes geschrieben:: | | der S hatte den Besuch nochmals angemeldet mit einem Zettel an der Haustür des B, nachdem er beim ersten Termin von B nicht eingelassen wurde. |
Das wäre mein erster Gedanke hier: B hat S nicht die erforderliche Messung der Heizungsanlage vornehmen lassen, was nach Lage der Dinge (§ 50 Schornsteinfegergesetz) eine Owi darstellt. Da m.E. der Eigentümer für den ordnungsgemässen Betrieb verantwortlich ist, dürfte sich (auch aufgrund der teilweise erwähnten Vorgeschichte) für A die Notwendigkeit begründen lassen, der Überprüfung durch S beizuwohnen, um sich auch selbst ein Bild vom Zustand der Anlage zu verschaffen (könnte man vielleicht aus § 13 (1) Nr. 3 a Schornsteinfegergesetz herleiten? Vielleicht gibt es da auch noch ergänzende Rechtsnormen oder Kommentare, sind mir leider nicht bekannt).
Immerhin steht hier eine Owi im Raum; so gesehen wäre das u.U. daraus begründbar. |
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Redfox FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 25.10.06, 13:54 Titel: |
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| zickenlatein hat folgendes geschrieben:: | ja klar hätte der vermieter hier mit einer klage erfolg gehabt
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Also mir drängt es sich nicht auf, daß der Vermieter einen Anpruch hat, den Schornsteinfeger zu begleiten. Wenn an der Anlage alles in Ordnung ist, wird ihm der Feger dies schon mitteilen. Und wenn nicht, kann sich dann hieraus ein Besichtigungrecht ergeben.
Aber siehe auch Satz drei meiner Fußnote. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为 |
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zickenlatein FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.12.2005 Beiträge: 1006 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 25.10.06, 18:44 Titel: |
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Thomas S, vielen Dank, so sehe ich es auch
aber meine Frage war noch, ob denn hier überhaupt ein Hausfriedensbruch vorliegt bzw wie das bewiesen werden soll...
der Schornsteinfeger S ist Zeuge..
müsste nicht B hier gegen den A erst mal eine Anzeige erstatten  _________________ -die Wahrheit ist ein scharfes Schwert - |
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asphaltsurfer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.11.2005 Beiträge: 2023 Wohnort: Stuttgart
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Verfasst am: 25.10.06, 18:50 Titel: |
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| Zitat: | | müsste nicht B hier gegen den A erst mal eine Anzeige erstatten |
Öh, ja klar !
Denn wie heißt´s so schön....: "Wo kein Kläger, da kein Richter"
Ist zudem auch noch ein Antragsdelikt, dieser Hausfriedensbruch  |
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Toph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 2424 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 25.10.06, 22:31 Titel: |
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| asphaltsurfer hat folgendes geschrieben:: | Ist zudem auch noch ein Antragsdelikt, dieser Hausfriedensbruch  |
Und dazu noch Privatklagedelikt...  _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05 |
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zickenlatein FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.12.2005 Beiträge: 1006 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 26.10.06, 08:29 Titel: |
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ich hab mal gehört, dass man die anzeige innerhalb drei monaten stellen muss, stimmt das
wenn der B nun seine fristlose kündigung mit dem angeblichen und nicht bewiesenen
hausfriedensbruch des A begründet, kommt er damit durch  _________________ -die Wahrheit ist ein scharfes Schwert - |
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Milo FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 1572 Wohnort: Neu-Ulm
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Verfasst am: 26.10.06, 09:15 Titel: |
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Wir müssen hier mal ganz allgemein wieder Strafrecht und Zivilrecht unterscheiden.
Auch wenn eine Straftat vorliegt, ist es nicht erforderlich, ein Strafverfahren durchzuführen, um auf Grundlage des Resultats zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen.
Klar, es hilft natürlich, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil gegen die Gegenpartei besteht, weil sich dann der Zivilrichter vielleicht die Arbeit spart, nochmals die rechtswidirge Handlung unter Beweis stellen zu lassen.
Eine Straftat gegenüber einer Vertragspartei ist schlicht und ergreifen ein Tun eines Vertragspartners, welches durch den anderen nicht zu tolerieren ist und auf Grund dessen der Fortbestand der Vertragsbeziehung nicht zumutbar ist.
Somit kann jedes Tun, welches den Vetragsinhalt verletzt oder überschreitet und welches nicht in irgendeiner Weise gerechtfertigt ist, zu einer fristlosen Kündigung führen.
Im Zweifel prüft der Zivilrichter die rechtswidrige? strafbare? Handlung inzident bei der Würdigung der Kündigungsgründe. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Albert Einstein |
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