Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 03.11.06, 00:39 Titel: Wer trägt die Gerichts/Anwaltskosten bei Zahlungsunfähigkeit
Hallo,
über die Frage werden sicher einige lachen, leider konnte ich allerdings nirgends wirklich herausfinden wie es ich in einem Fall von Privatinsolvenz oder allgemein Zahlungsunfähigkeit verhält? Folgende Annahme sei hierbei gestellt: A verklagt B auf Schadensersatz vor einem Landesgericht, A gewinnt den Prozess, B ist Zahlungsunfähig (evtl. sogar schon vor Prozessbeginn). Ich kenne als Faustregel der Verlierer zahlt, frage mich allerdings, ob das in solcheinem Fall auch eintreten würde? Anwälte und Gericht wollen ja ihr Geld haben, dass sie aber von B nicht bekommen können. Rein logisch würde ich annehmen hat A dann zumindest seinen Anwalt sowie 50% der Gerichtskosten zu tragen - würde aber wiederum der Faustregel widersprechen. Oder würde das Gericht/ein Anwalt die Klage von vornherein ablehnen wenn dieser Ausgang abzusehen ist?
Vielleicht kann mir jemand helfen wie in solchen Fällen verfahren würde?
Wer verliert, der zahlt, und zwar alle Kosten des Rechtsstreites, d. h. alle Anwaltskosten (von A und B) und die Gerichtskosten. Nur:
Die Gerichtskosten hat A bereits bei Klageeinreichung vorgelegt - das Gericht wendet sich deswegen nicht an B, da dort "nichts offen" ist. Es könnte nur passieren, daß das Gericht an B herantritt, wenn im Verfahren weitere Gerichtskosten angefallen sind, für Sachverständige z. B. Diese Kosten sind vom Kostenvorschuß nicht gedeckt.
A ist Auftraggeber seines eigenen Anwaltes - ergo muß er auch dessen Gebühren zahlen. Da gibt es nichts dran zu rütteln. A hat allerdings wegen des Kostenauspruches im Urteil einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber B. Was mit dem Anwalt von B ist, kann dem A egal sein.
A hat nur die Möglichkeit, über seinen Anwalt im Kostenfestsetzungsverfahren einen Kostenfestsetzungsbeschluß zu erwirken. Die Anwaltskosten und die Gerichtskosten, die A vorgelegt hat, werden gegen den B festgesetzt, A hat dann einen vollstreckbaren Titel gegen den B (wie das Urteil), aus dem er die nächsten 30 Jahre versuchen kann zu vollstrecken. _________________ Karma statt Punkte!
danke für die Antwort, eine kurze Nachfrage habe ich aber noch:
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
A hat nur die Möglichkeit, über seinen Anwalt im Kostenfestsetzungsverfahren einen Kostenfestsetzungsbeschluß zu erwirken. Die Anwaltskosten und die Gerichtskosten, die A vorgelegt hat, werden gegen den B festgesetzt, A hat dann einen vollstreckbaren Titel gegen den B (wie das Urteil), aus dem er die nächsten 30 Jahre versuchen kann zu vollstrecken.
Und wie wird das in der Praxis gehandhabt vom Anwalt? Also einen vollstreckbaren Titel zu haben ist ja das eine, aber wenn bei B nicht die Aussicht besteht diesen auch einzulösen wird doch auch der Anwalt von A sich seine Kosten trotzdem erstmal von A bezahlen lassen und A muss dann selbst zusehen wie er das Geld von B bekommt. Sehe ich das richtig? Oder bedeutet der vollstreckbare Titel, dass sich der Anwalt von A in diesem Fall an B zu wenden hat (=muss)?
Das Fazit bei dieser Sache wäre also, dass eine Klage im Fall dass eine Zahlungsunfähigkeit schon von vorn herein abzusehen ist, nicht sinnvoll ist, da A auf den Anwaltskosten sitzen bleiben wird. Habe ich das in etwa richtig eingeschätzt?
Also einen vollstreckbaren Titel zu haben ist ja das eine, aber wenn bei B nicht die Aussicht besteht diesen auch einzulösen wird doch auch der Anwalt von A sich seine Kosten trotzdem erstmal von A bezahlen lassen und A muss dann selbst zusehen wie er das Geld von B bekommt. Sehe ich das richtig?
Richtig!
Zitat:
Oder bedeutet der vollstreckbare Titel, dass sich der Anwalt von A in diesem Fall an B zu wenden hat (=muss)?
Nein. Der Auftraggeber ist A. Und an den wendet sich der Anwalt natürlich.
Zitat:
Das Fazit bei dieser Sache wäre also, dass eine Klage im Fall dass eine Zahlungsunfähigkeit schon von vorn herein abzusehen ist, nicht sinnvoll ist, da A auf den Anwaltskosten sitzen bleiben wird. Habe ich das in etwa richtig eingeschätzt?
Nein, das würde ich so pauschal nicht sagen. Wer weiß denn, was mit dem B in ein paar Jahren passiert? Erbschaft von Oma? Lottogewinn? Dann steht man auf jeden Fall besser mit einem Titel in der Hand da als mit einer inzwischen verjährten Forderung. _________________ Karma statt Punkte!
Und wie wird das in der Praxis gehandhabt vom Anwalt? Also einen vollstreckbaren Titel zu haben ist ja das eine, aber wenn bei B nicht die Aussicht besteht diesen auch einzulösen wird doch auch der Anwalt von A sich seine Kosten trotzdem erstmal von A bezahlen lassen und A muss dann selbst zusehen wie er das Geld von B bekommt. Sehe ich das richtig?
Richtig. Kommt (leider) öfter vor.
Zitat:
Oder bedeutet der vollstreckbare Titel, dass sich der Anwalt von A in diesem Fall an B zu wenden hat (=muss)?
Nein. Der Anwalt hat ja seine Arbeit gemacht und übernimmt natürlich nicht das Prozessrisiko für seinen Mandanten bzw. hier das Risiko, dass die titulierte Forderung nicht realisierbar ist.
Zitat:
Das Fazit bei dieser Sache wäre also, dass eine Klage im Fall dass eine Zahlungsunfähigkeit schon von vorn herein abzusehen ist, nicht sinnvoll ist, da A auf den Anwaltskosten sitzen bleiben wird. Habe ich das in etwa richtig eingeschätzt?
Kommt immer auf den Einzelfall an, aber grundsätzlich ist das richtig eingeschätzt. _________________ <- kein Anwalt. Mit Vorsicht zu genießen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.