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Verfasst am: 01.11.06, 18:18 Titel: Wen mahnt man bei einer Firma ab?
Also mal angenommen, in einem Forum wird ein Markenname missbraucht.
Wen mahnt man ab, wenn der Domaininhaber A ist, das Forum einer Firma GmbH gehört und im Impressum steht, verantwortlich für den Inhalt ist B.
Die Beiträge überprüfen aber mehrere Angestellte.
Auch Geschäftsführer gibt es mehrere.
Doch schon, dann were es das Versäumnis der Mitarbeiter und das wäre dem Verantwortlichen zuzuschreiben. Ähnlich wie hier:
Zitat:
§ 11 Speicherung von Informationen
...
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Es gibt allerdings auch Moderatoren die nicht darunter fallen und eine Pflicht zum kontrollieren besteht auch nicht. In der Praxis ist es also auch eine Frage der Beweisbarkeit. Den Verantwortlichen in Kenntnis zu setzen wäre sicher nicht verkehrt, dann weiß man auch, daß er Kenntnis hat.
Im Übrigen sind mir mehr Fälle zu Ohren gekommen in denen die Einschätzung das in einem Forum ein Markenname mißbraucht wurde falsch waren als welche wo die Einschätzung richtig war.
Verfasst am: 02.11.06, 13:22 Titel: Re: Wen mahnt man bei einer Firma ab?
Iris23 hat folgendes geschrieben::
Also mal angenommen, in einem Forum wird ein Markenname missbraucht.
Gemeint ist wohl: In einem unter einer Domain D erreichbaren Internetforum wird von X ein Beitrag gepostet, dessen öffentliche Verbreitung ein Markeninhaber für eine Verletzung seiner Rechte hält.
Zitat:
Wen mahnt man ab,
Nicht jederman, sondern nur der Markeninhaber könnte wegen dieser vermeintlichen Rechtsverletzung vorgehen. Er hätte ggf. Ansprüche auf Unterlassung gegenüber X.
Zitat:
wenn der Domaininhaber A ist, das Forum einer Firma GmbH gehört und im Impressum steht, verantwortlich für den Inhalt ist B.
Der Markeninhaber könnte neben X seine Unterlassungsansprüche auch gegenüber all denjenigen als sog. "Mitstörer" geltend machen, sofern die nur die "tatsächliche und rechtliche Möglichkeit" haben, den beanstandeten markenrechtsverletzenden Zustand (nämlich die fortdauernde Abrufbarkeit des fraglichen Postings) unterbinden zu können.
Der Markeninhaber kann sich aussuchen, ob er X, A, B oder die GmbH auf Unterlassung in Anspruch nehmen möchte.
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