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Gestaltung Gesellschaftsvertrag OHG

 
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Roland Weidenfeller
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.02.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 01.11.06, 13:19    Titel: Gestaltung Gesellschaftsvertrag OHG Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

folgendes Szenario: Zwei Personen, die sich gegenseitig vertrauen und fachlich ergänzen, finden sich zusammen um ein Unternehmen im Bereich IT zu gründen. Das Kapital für eine GmbH fehlt (Umwandlung wird angestrebt), deshalb entscheiden sie sich für eine OHG (Möglichkeit einen Firmennamen zu verwenden, Buchführung ist beim erwarteten bzw. benötigten Gewinn kein Problem). Beide werden zu je 50% Gesellschafter und Geschäftsführer und legen jeweils 2.000 EUR ein. Das reicht zur Startfinanzierung, die ersten Gründungsmonate muss auch noch kein Gewinn erwirtschaftet werden, da sich beide noch anderweitig finanzieren können.

Das ist der Fall. Dazu stellen sich jetzt mehrere Fragen zur Ausgestaltung des Unternehmens bzw. des Gesellschaftsvertrages:

Sollten feste und variable Kapitalkonten eingeführt werden? Letztendlich bekommt jeder vom Gewinn 50% da es nur 2 Gesellschafter gibt und es nicht geplant ist weitere aufzunehmen. Damit wird das feste Kapitalkonto überflüssig, oder?

Wie kann man am Sinnvollsten Privat-/Gewinnentnahmen regeln, wenn man ausschließen möchte, dass Geld rausgenommen wird, was nicht existiert, bzw. was die Gesellschaft in die Miesen bringt? Folgendes Modell wäre denkbar: Nach Abschluss jedes Monats wird vom angefallenen Gewinn eine Rückstellung von 25% gemacht, dazu wird noch das geschätzte 1/12 des Gewerbesteuerbetrages "zur Seite" gelegt. Der Rest wird jeweils zu 50% von beiden Gesellschaftern als Vorschuss auf den Jahresgewinn entnommen. Um die Einkommensteuer kümmert sich jeder selbst. Wurde kein Gewinn erzielt, kann kein Geld entnommen werden. Ist das Kapitalkonto negativ (Fixkosten laufen ja weiter), kann erst Geld entnommen werden, wenn das ausgeglichen ist. Macht das Sinn?

Dritter und nicht unwichtiger Punkt: Worst Case. Einer der Gesellschafter wird längerfristig krank. Nach dem obigen Modell könnte er sich nun trotzdem seine 50% nach Abzug der Rückstellung usw. herausnehmen. Das ist für die ersten Monate auch durchaus gewollt, aber irgendwann erschöpft sich dann der Wille des anderen, für den erkrankten mitzuarbeiten. Er erwirtschaftet schließlich im Zweifel 100%, bekommt aber nur 50%. Wie kann man sowas abfangen, bzw. was für Regelungen sind da denkbar?

Das Unternehmen ist rein fiktiv und noch nicht gegründet, es besteht also noch 100% Handlungsspielraum. Sinn dieses Postings bzw. der Gedanken ist es, wesentliche Fehler zu vermeiden.

Danke für alle konstruktiven Antworten.
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Roland Weidenfeller
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.02.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 01.11.06, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ach ja, noch ein Nachtrag: wie würde denn im geschilderten Fall die "Rückstellung" sowie die "Ansparung" auf die Gewerbesteuer verbucht - schon zu je 50% auf die Kapitalkonten der Gesellschafter, oder?
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