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Gesellschafterhaftung

 
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sven_h
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.11.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 01.11.06, 19:46    Titel: Gesellschafterhaftung Antworten mit Zitat

moin!

hypothetische frage:
A ist gesellschafter und vorstand einer AG. A zieht sich als vorstand zurück, wird AR Vorsitzender und bleibt mehrheitsgesellschafter. als neuer vorstand wird B eingesetzt, ein bisheriger mitarbeiter der als vorstand wohl eher ein strohmann ist.

die gesellschaft bietet sicherheitsrelevante dienstleistungen an, sagen wir mal sie vermietet rechenzentrums-stellplätze und betreibt in gemieteten räumlichkeiten ein eigenes rechenzentrum (=technik gehört der gesellschaft, das gebäude selbst ist gemietet)

durch schlechtes wirtschaften schon zur vorstandszeit von A türmen sich immense schulden auf, u.a. auch beim vermieter. der mietvertrag läuft aus und der vermieter hat keine lust mehr an die gesellschaft weiterzuvermieten weil eh nicht gezahlt wird. die gesellschaft zieht aber nicht aus, auch die aufforderung zur räumung interessiert sie nicht.

von alledem bekommen die kunden der gesellschaft nichts mit - erst als es zu spät ist und der vermieter alle gerätschaften abschalten lässt und hunderte kunden vom netz gehen wird klar, was da für ein murks lief. ein kontrolliertes umziehen der server ist so nicht möglich, geschäftskritische server sind wochenlang nicht erreichbar.

soweit die wirre hypothetische story - was mich in so einem fall interessieren würde:
* gibts eine haftung für den vorstand weil er die kunden über die problematik nicht informiert hat obwohl er wissen musste dass eine abschaltung droht?
* gibts eine haftung für den aufsichtsrat / gesellschafter der von der problematik ebenfalls wusste?
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 03.11.06, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

Bei einer AG gibt es keine Gesellschafter, sondern Aktionäre.

Vorstand und Aufsichtsrat einer AG haften, ganz allgemein gesprochen, der AG gegenüber für Fehlverhalten.

Ob dies im vorliegenden Einzelfall zutrifft, ist aus dem Sachverhalt nicht zu beurteilen.
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