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Aushändigung der Ware bei Schadenersatz

 
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blackpantherin
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Anmeldungsdatum: 08.11.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 08.11.06, 11:32    Titel: Aushändigung der Ware bei Schadenersatz Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen,

meine Mutter muss durch ein fragwürdiges Urteil Kleidung im Zeitwert von 90% ersetzen. Ich bin die Tochter und arbeite bei ihr in der Reinigung. Es geht um eine Klage der Kundin, die Rock, Blazer, Oberteil und Anzug zum reinigen brachte. Bei der Reinigung wurde leider der Rock beschädigt. Bei der Abholung boten wir der Kundin Ersatz durch unseren Näher zu fertigen, dies lehnte die Kundin ab und forderte Ersatz durch Ihre Bedingungen. Die restlichen Kleidungsstücke untersuchte sie bei der Abbholung genaustens und nahm sie schließlich mit. Nach ca. 4 Wochen brachte sie den Blazer, der angeblich von uns nicht gebügelt hatte (mit Schweißgeruch und Flecken, offensichtlich getragen) zurück. Meine Mutter bügelte ihr den Blazer und entfernte die Flecken ohne Preis, bei der Abholung behauptete sie, das der Anzug Mängel habe und untragbar wäre (welche Mängel konnte sie uns allerdings nicht sagen, vorgezeigt hat sie ihn auch nicht), der Hersteller hat ihr diesen kulanter Weise ersetzt...also lag der Fehler (?) anscheinend nicht bei uns. Einige Wochen später bekamen wir die Vorderung, den Rock (keine Pflegezeichen, von Näherin genäht,alte Flecken), den Blazer und das Oberteil (Hochzeitsoberteil, min. 2x getragen) zu 90% des Zeitwertes zu ersetzen. Dagegen haben wir uns gewehrt und einen Anwalt aufgesucht.
Bei der Ersten Verhandlung konnte trotz Zeugenaussage von mir und einem Mitarbeiter keine Einigung gefunden werden.
Durch eine Erkrankung unseres Anwalts wurde uns eine Anwältin zu Ersatz gestellt, die uns bei der Schriftlichen Verhandlung vertreten hat. Nun, nach dieser Verhandlung, kam das Urteil, nach diesem meine Mutter der Kundin 90% des Zeitwertes ersetzen muss = 700 € und 2/3 der Gerichtskosten. Meine Mutter verlangte nun die Herausgabe der Kleidungsstücke durch Ihre Anwältin und erfuhr erst jetzt, das diese Anwältin zuvor die Klägerin vertreten hat. Nicht alleine schon, das wir das Urteil als fragwürdig dastellen, da die Klägerin zusätzlich die 2 Wochen der Reklamationszeit verstichen lies und den Blazer erst dann, getragen und verschmutzt als nicht gebügelt zurückbrachte, von weiteren Mängeln war damals nicht die Rede. In der Verhandlung verlangte sie für den Blazer Ersatz, da dieser eingelaufen war, dies hätte sie jedoch schon früher erkennen müssen. Wir glauben daher, das die Klägerin den Blazer selbst gewaschen hat, und die Anwältin die Erkrankung unseres Anwalts ausnutzte.

Unsere Fragen sind nun:
Kann meine Mutter die Herausgabe der Bekleidung fordern (die falsche Anwältin lehnte dies strickt ab)?
Ist ein Urteil bei mehrmals getragenen Kleidungsstücken gerechtfertigt, 90% des Neupreises zu verlangen, und bei dem unsere AGB`s nicht beachtet wurden?

In unseren AGB`s übernehmen wir keine Haftung für die Bearbeitung von Keidungsstücken ohne Pflegezeichen und weisen auf die Einhaltung der 2-wöchentlichen Reklamationszeit hin. Die Ersatzgrenze liegt bei max. 15-fachen des Reinigungspreises, außer bei fahrlässigem Handeln.

Ich danke herzlich für Ihre Antworten!
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