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Verfasst am: 22.03.07, 12:56 Titel: Bauhandwerkersicherung mit 648a
Hallo
Folgender fiktiver Fall!
Handwerker baut bei in einem Neubau Fenster ein und es kommt zum Streit mit dem Architekten. Handwerker will 648a beantragen scheitert aber am Eigentümer, der würde behaupten es handelt sich um ein Einfamilienhaus (scheint auch so zu sein) und deshalb bräuchte er die Sicherungsbürgschaft nicht beibringen.
Gleichzeitiges Problem bei dem Konstrukt ist die fiktive Tatsache, daß es sich bei dem Grundstück um eine erst nachträglich festgestellte unterschiedliche Person zum Besteller der Fenster handelt.
Welche Möglichkeiten hat der Handwerker die Sicherung seiner Vorleistung durchzusetzen.
Wie ist die Definition im 648a bezüglich der einfamilienausnahme bei vorhandensein eines Baubetreuers der über die Finanzierungsmittel verfügen kann zu verstehen. Fällt schon ein vorhandener Arch darunter oder reicht es auch aus wenn der Arch abnahme und Gelder freigeben darf, die dann der Bauherr nur überweist????
Beim Googlen für diesen fiktiven fall habe ich leider nichts brauchbares gefunden und versuche es mal auf diesem Weg. Danke!
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