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Verfasst am: 01.11.06, 23:02 Titel: Rechtschutzbedürfnis bei unerlaubter Handlung
Folgendes Szenario bei einer betrieblichen Haftpflichtversicherung (A ist Handwerker und führt ein Unternehmen).
A beschädigt das Eigentum von B. Von B geschätzter Schaden: 400 €. Versicherer des A meint, dass bei dieser relativ geringen Schadenshöhe kein Kostenvoranschlag erforderlich sei, wenn A den von B geschilderten Sachverhalt bestätigen könne.
A meldet den Schaden nicht seinem Versicherer. B stellt per Einschreiben mit Fristsetzung Forderung über 400 € an A. Zudem fordert er A auf, bei Bestreiten der Schadenshöhe einen Gutachter innerhalb der Frist zum Ortstermin zu schicken.
A zahlt nicht, schickt keinen Gutachter, sondern entgegnet nur, dass er einen Kostenvoranschlag von B sehen wolle.
Fragen:
1. Besteht trotz der Forderung von B keine Zahlungspflicht des A, weil die Forderung über 400 € den Schaden nur geschätzt, aber nicht durch Kostenvoranschlag nachgewiesen worden ist?
2. Hat B den A mit dieser Fristsetzung zur Zahlung über 400 € wirksam in Verzug gesetzt?
3. Angenommen, B lässt daraufhin einen Kostenvoranschlag erstellen, der 450 € ausweist, und lässt die Forderung dem A über einen Rechtsanwalt zustellen. Muss nun A auch den Rechtsanwalt bezahlen, weil B ein Rechtschutzbedürfnis hat?
4. Kann B zusätzlich einen pauschalen Schadenersatz verlangen (Einschreibegebühr über 4,40 €, Telefongebühren, Schreibauslagen), und in welcher Höhe?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 03.11.06, 23:16 Titel:
ad 1.
Eine Zahlungspflicht besteht grundsätzlich schon. Solange B aber die Schadenshöhe nicht nachgewiesen hat, ist A auch zu nichts verpflichtet - Motto "da könnte ja jeder kommen".
ad 2.
Davon ist auszugehen.
ad 3.
Davon ist auszugehen.
ad 4.
Pauschale ist nicht, Nachweis ist besser. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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