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Kontokündigung - Freistellungsauftrag

 
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Knarf2000
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.05.2006
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 19:17    Titel: Kontokündigung - Freistellungsauftrag Antworten mit Zitat

Hallo,

folgender Fall: Eine Person hat ein Konto bei einer Bank. Bei dieser Bank hat sie einen Freistellungsauftrag in Höhe von 100 Euro gestellt (sie hat nur dieses eine Konto). Im laufenden Jahr wurden Zinserträge in Höhe von 50 Euro erzielt.

Nun möchte die Person das Konto mit sofortiger Wirkung kündigen und damit verbunden den Freistellungsauftrag löschen.
Die fristlose Kontokündigung durch den Kunden ist möglich.
Die Bank meint nun aber, dass bei einer Löschung des Freistellungsauftrags Kapitalertragssteuer für die bisher erzielten 50 Euro gezahlt werden muss.

Es wurde die Alternative genannt, das Konto und den Freistellungsauftrag bis zum Jahresende bei der Bank zu behalten und es erst zu Beginn des nächsten Jahres zu kündigen, um keinen Ertragsverlust zu haben.

Stimmt das? Können bei einer Löschung eines Freistellungsauftrags noch rückwirkend Kapitalertragssteuern für das laufende Jahr gefordert werden?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 19:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die richtige Antwort ist, den Freistellungsauftrag auf die Höhe der tatsächlich anfallenden Zinsen zu beschränken und mit Kontokündigung auslaufen zu lassen.

Also: 50 € Zinsen wurden schon gezahlt. Mit der Kontoauflösung am 25.10.06 werden die anteiligen Zinsen seit letztem Zinstermin von z.B. 7,50 € kapitalisiert. Ergo: Änderung der Freistellungsauftrags auf 57,50 € befristet bis zum 26.10.06.

Zinsen, die schon gutgeschrieben (und damit von der ZAST freigestellt) sind, dürfen strenggenommen gar nicht mehr nachträglich der ZAST unterworfen werden. Den Auftrag des Kunden, den Freistellungsauftrag rückwirkend zu löschen, müsste die Bank zurückweisen bzw. ihn dahingehend interpretieren, dass der Freistellungsauftrag auf die Höhe der bereits freigestellten Zinsen beschränkt wird.
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_Mick_
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.11.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 10.11.06, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich habe diesbezüglich auch eine Frage! Ich habe und hatte bei verschiedenen Banken Konten mit zugehörigen Freistellungsaufträgen eingerichtet.
Einige Konten existieren gar nicht mehr, weil ich diese aufgelöst habe. Werden die zugehörigen Freistellungsaufträge auch automatisch gelöscht?
Wenn nein...gibt es eine zentrale Auskunft, wo ich erfragen kann welche Freistellungsaufträge ich generell über alle Banken bzw. Konten eingereicht habe?

Gruss Mick
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Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 10.11.06, 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

_Mick_ hat folgendes geschrieben::
Hallo zusammen,

ich habe diesbezüglich auch eine Frage! Ich habe und hatte bei verschiedenen Banken Konten mit zugehörigen Freistellungsaufträgen eingerichtet.
Einige Konten existieren gar nicht mehr, weil ich diese aufgelöst habe. Werden die zugehörigen Freistellungsaufträge auch automatisch gelöscht?
Wenn nein...gibt es eine zentrale Auskunft, wo ich erfragen kann welche Freistellungsaufträge ich generell über alle Banken bzw. Konten eingereicht habe?

Gruss Mick


Gemäß § 45 d Einkommensteuergesetz (EStG) wird dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich der tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsbetrag gemeldet. Bis zum Jahr 1999 wurde der erteilte Freistellungsauftrag mitgeteilt, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang tatsächlich Kapitalerträge zugeflossen sind.

Die Auskunftsrechte der betroffenen Steuerpflichtigen sind in den Steuergesetzen, insbesondere in der Abgabenordnung (AO), abschließend geregelt.

Vielleicht empfieht sich eine Anfrage beim Bundeszentralamt ( www.bzst.de/ ) oder bein zuständigen Finanzamt, wie weiter verfahren werden sollte bzw. welche Auskünfte erteilt werden.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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