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Verteilung von Verfahren auf Richter verfassungskonform?
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moro
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 04.02.07, 10:10    Titel: Antworten mit Zitat

QM290 hat folgendes geschrieben::
Es ist diesbezüglich festzustellen, dass es in Deutschland KEINE allgemein gültige Norm gibt, durch die einheitlich und für jedes Gericht wirksam durch Gesetz oder höchstrichterliche Rechtspfechung geregelt ist, durch welches Prozedere Richter in die Zuständigkeit von Verfahren gelangen.


Wo steht, dass ein solches Verfahren für alle Gerichte einheitlich sein muss?

Gruß,
moro
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QM290
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Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 04.02.07, 10:12    Titel: Antworten mit Zitat

Es wird auf den eingestellten Kommentar zu §§ 21 a ff GVG verwiesen. Notwendige Grundlage um gesetzlicher Richter zu sein oder zu werden, dass das Verfahren, wie ein Richter zu einem Verfahren kommt, nicht manipuliert werden kann. Und zwar weder von einem Gericht noch von einem Prozessbeteiligten.

Es gibt verschiedene Verfahren an Gerichten, wie ein Richter zu einem Verfahren kommt. Alle miteinander sind aber immer nur amtsinterne Regelungen. Die Notwendigkeit, dass so frühzeitig wie möglich abstrakt-generell gereelt ist, welcher Richter für ein Verfahren zuständig sein wird, ist also nicht einheitlich, nicht allgemein geregelt, sondern derzeit der Entscheidungsfreiheit der Gerichte überlassen. Und hier ist nun ein Verfahren installiert, welches sowohl vom Gericht als auch von einem Kläger manipuliert werden kann.

Da das BVerG zu der Fragestellung, ob das Prozedere, wie ein Richter zu einem Verfahren kommt, von Bedeutung für die Entscheidung ist, ob ein gemäß Geschäftsverteilungsplan für ein Verfahren auch der gesetzliche Richter ist, noch nicht entschieden hat, wird genau diese Frage dorthin zur Enscheidung übergeben.
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moro
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 04.02.07, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

QM290 hat folgendes geschrieben::
Es wird auf den eingestellten Kommentar zu §§ 21 a ff GVG verwiesen.


Auch in dem oben angeführten Zitat aus dem Kommentar von Kissel / Mayer steht nicht, dass ein (den Kriterien genügendes) Verfahren für alle Gerichte einheitlich sein muss. "Allgemein" bedeutet nicht dasselbe wie "einheitlich".

Gruß,
moro
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QM290
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 08.02.07, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

Es besteht Anlass, nochmals vorzutragen.

In einem am AG Jena anhängigen Verfahren wurde beantragt, das Verfahren an das Bundesverfassungsgericht zu übergeben zum Zweck der Feststellung, ob der gemäß Geschäftsverteilungsplan zuständige Richter auch der gesetzliche Richter ist, da das Prozedere, wie das Verfahren zu einer Verfahrennummer und damit zum Richter gekommen ist, nicht offengelegt wird.

Der Prozessgegner ist dem Antrag beigetreten und hat ebenfalls beantragt, das Verfahren bis zur Klärung des Sachverhaltes durch das BVerfG auszusetzen.

Der Richter hat den Antrag abgewiesen. Angenommene Begründung: Es sind nicht ansatzweise Gründe erkennbar - insbesondere nicht solche des Art. 100 GG (er meint 101 GG) - welche eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht durch das Gericht rechtfertigen könnten. Sowei der Kläger meint, die Voraussetzungen hierfür seien gegeben, bleibt es ihm unbenommen, sich selbst dorthin zu wenden.

Damit ist die Frage, ob ein Richter den Status des gesetzlichen Richters für sich beanspruchen kann, dass das Verfahren, mittels der er zum Verfahren kommt, nicht manipuliert werden kann, nicht beantwortet. Vor allem vrebleibt es beim gegebenen Status, nämlich dass seitens des Gerichtes nicht offengelegt ist, wie genau ein Verfahren zu einem Aktenzeichen kommt, ob es manipuliert werden kann oder nicht.

Nur diese Offenlegung aber bietet die Möglichkeit, zu prüfen, ob das als gegeben angenommene Prozedere dem im BGH-Urteil VIII ZR 204/61 vom 10.07.1963 (BGHZ 40,91), hier besonders dem auf den Seiten 96 und 97 nicht beanstandeten Prozedere entspricht. Entspricht das als gegeben unterstellte Verfahren aber dem im BGH-Urteil erwähnten nicht, ist das Verfahren weder durch Gesetz noch Rechtsprechung bestätigt.


Zuletzt bearbeitet von QM290 am 08.02.07, 19:30, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Gast






BeitragVerfasst am: 08.02.07, 18:15    Titel: Antworten mit Zitat

1. @QM290

- zum wiederholten Mal -

wie Sie in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie Ihre Beiträge so abfassen, dass auschließlich allgemeine Fragestellungen zur Rechtslage entstehen.

Achten Sie bitte auf diesen Grundsatz bei jedem weiteren Posting.

Die Antworter bitten wir darum, auch auf individuelle konkrete Fragestellungen nur mit relevanten Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw. ) zu antworten. Diese Informationen dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allg. Rechtsverständnis.

Es bleibt vorbehalten, künftig ohne weitere Ankündigung regelwidrige Beiträge zu löschen oder aber den gesamten Thread zu sperren.

Es bedankt sich für die Beachtung
Ihr FDR-Moderatorenteam

(Die Eingriffe der Moderatoren bitte ausschließlich im Forum für Mitgliederinformation u. Support kommentieren.)

2.
Ein Richter darf ein verfahren nur dem BVerfG vorlegen, wenn er von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist. Wenn nicht, dann nicht.
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QM290
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 08.02.07, 19:38    Titel: Antworten mit Zitat

1.
Da ich kein Anwalt bin, sondern nur ein so langsam in Rechtsfragen etwas bewanderter Laie bin, unterlaufen mir leider Fehler. Ich bitte dies zu entschuldigen.

Grundsätzlich aber benötige ich keine Rechtsberatung, sondern verfolge mit meinen Ausführungen nur die Publizierung von Problemen, die ich für bedeutsam halte.

2.
Ich denke, dass es zu kurz gegriffen ist, wenn einem Richter das Recht eingeräumt wird, souverän zu entscheiden, ob er die Rüge der Besetzung der Richterbank wie beantragt von einem übergeordneten Gericht klären lässt. "Wenn nicht, dann nicht."

Ich denke, dass hier absolut angezeigt ist,dass ein Richter, dessen Position als gesetzlicher Richter in Frage gestellt ist, alles daran setzen sollte, um jegliche Bedenken auszuräumen. Vor einem solchen Richter würde ich den Hut ziehen.
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SpecialAgentCooper
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 08.02.07, 20:01    Titel: Antworten mit Zitat

Dann schöpfen sie mal schön den Rechtsweg aus und engagieren Sie sich in der Rechtsfortbildung. In Ihrem Fall wäre es ja eventuell auch nicht unwahrscheinlich, dass der Richter auf Grund seiner Berufserfahrung einfacher der Auffassung ist, im Recht zu sein.
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 08.02.07, 22:39    Titel: Antworten mit Zitat

QM290 hat folgendes geschrieben::
1. Da ich kein Anwalt bin, sondern nur ein so langsam in Rechtsfragen etwas bewanderter Laie bin, unterlaufen mir leider Fehler. Ich bitte dies zu entschuldigen.
Um die Forenrgeln zu lesen, verstehen und beachten, muß man kein Anwalt sein!
Zitat:
Ich denke, dass es zu kurz gegriffen ist, wenn einem Richter das Recht eingeräumt wird, souverän zu entscheiden, ob er die Rüge der Besetzung der Richterbank wie beantragt von einem übergeordneten Gericht klären lässt. "Wenn nicht, dann nicht."
Der Bürger kann sich mit dem Instrument der Verfassungsbeschwerde im Anschluß an das Durchlaufen des ordentlichen Rechtswegs selbst zur Klärung dieser Frage an das BVerfG wenden.

Das ein Richter ein Verfahren dem BVerfG nur vorlegen darf, wenn er von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist, hat einen einfachen und einleuchtendne Grund. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass wegen jedem hirngespinstigen Mist auf Antrag einer Partei eines Rechtsstreits das BVerfG tätig werden muß.
So viele Richter besitzt das BVerfG nämlich nicht, der Gesetzgeber will verhindern, dass das BVerfG mit sinn- und aussichtslosen Verfahren lahmgelegt wird (für sinn- und aussichtslose Verfassungsbeschwerden kann übrigens eine Mißbrauchsgebühr gegen den Beschwerenden verhängt werden... Winken)
Zitat:
Vor einem solchen Richter würde ich den Hut ziehen.
Ich fürchte, es ist dem Gesetzgeber relativ wurscht, vor was QM290 den Hut ziehen würde.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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QM290
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Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 09.02.07, 04:56    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Beanstandung: Ich war der - offensichtlich irrigen - Meinung, dass ich einen Beschluss eines Richters publizieren kann. Mit dieser Einstellung war keine Frage verbunden , es sollte nur pure Information sein. In Zukunft...

Mit Missbrauchsgebühren seitens des BVerfG habe ich bereits Erfahrungen gesammelt. Mir wurden Gebühren von gesamt 1.000 DM auferlegt. Die Justizbeitreibungsstelle des BGH woltle die Gebühren per Vollstreckung eintreiben. Es kam zur Vollstreckungsabwehrklage in deren Rahmen das zuständige Gericht hätte untersuchen müssen, ob das BVerfG berechtigt ist, das Recht auf Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG durch eine Bestimmung des BVerfGG auszuhebeln und eine berechtige Beschwerde niederzumachen.
Seitens der Justizbeitreibungsstelle wurde sodann auf die weitere Geltendmachung der Gebühr verzichtet.
Recht haben, und Recht bekommen in Deutschland sind wahrlich zwei paar Stiefel.
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 09.02.07, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

QM290 hat folgendes geschrieben::
Mit Missbrauchsgebühren seitens des BVerfG habe ich bereits Erfahrungen gesammelt.

Warum bin ich nicht überrascht...? Verlegen
Zitat:
Die Justizbeitreibungsstelle des BGH woltle die Gebühren per Vollstreckung eintreiben. Es kam zur Vollstreckungsabwehrklage...

Dagegen würde es mich tatsächlich überraschen, wenn es wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen zu einer Vollstreckungsabwehrklage gekommen wäre und in dieser die Rechtmäßigkeit des Anspruchs zu prüfen wäre...
Zitat:
...in deren Rahmen das zuständige Gericht hätte untersuchen müssen, ob das BVerfG berechtigt ist, das Recht auf Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG durch eine Bestimmung des BVerfGG auszuhebeln und eine berechtige Beschwerde niederzumachen.

Welches Gericht ist denn das Rechtsmittelgericht für Entscheidungen des BVerfG?
Zitat:
Recht haben, und Recht bekommen in Deutschland sind wahrlich zwei paar Stiefel.
Nö, nicht wirklich, jedenfalls nicht in diesem Fall. QM290 hat nicht recht und bekommt auch nicht recht-in diesem Forum offensichtlich nicht und vor Gericht offensichtlich auch nicht.

Recht haben und sich einzubilden recht zu haben, sind dagegen natürlich in jedem Land der Welt zwei Paar Stiefel. Winken
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05


Zuletzt bearbeitet von Toph am 09.02.07, 23:02, insgesamt 1-mal bearbeitet
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 09.02.07, 14:03    Titel: Antworten mit Zitat

Mal abgesehen vom querulatorischen und rechtsberatenden Gschmäckle der Sache: Wenn man drüber nachdenkt wie leicht die Zuständigkeit z. B. für Zivilsachen bei Verteilung nach Endziffern auszuhebeln ist, finde ich die Rüge in der Sache ziemlich besorgniserregend.
Dann brauch ich nur noch einen erfahrenen Anwalt vor Ort, der weiß, in welchen Fällen die Rechtsauffassungen der Richter divergieren und ich suche mir den gewünschten Richter, der aller Voraussicht nach ohne es zu ahnen wie ich will entscheiden wird.
_________________
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 09.02.07, 20:21    Titel: Antworten mit Zitat

QM290 hat folgendes geschrieben::
in deren Rahmen das zuständige Gericht hätte untersuchen müssen, ob das BVerfG berechtigt ist, das Recht auf Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG durch eine Bestimmung des BVerfGG auszuhebeln


*lol* Sehr gut. Das Untergericht soll also prüfen, ob das BVerfG korrekt geurteilt hat? Warum bin ich nicht überrascht, daß der Unsinn so weit gediehen ist? Geschockt
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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