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Mahnbescheid und Antrag auf Vollstreckungsbescheid

 
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 30.10.06, 12:47    Titel: Mahnbescheid und Antrag auf Vollstreckungsbescheid Antworten mit Zitat

Gläubiger G beantragt gegen Schuldner S einen Mahnbescheid. Dieser wird erlassen und dem S zugestellt. Anschließend erhält G den Vordruck zum Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids.

Dieser enthält den Hinweis, dass der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht vor Ablauf des (genaues DAtum) gestellt werden kann.

Es ist schon klar, dass dem S eine frist von 2 Wochen gegeben werden muss, um ggf. Widerspruch einzulegen.

Wieso darf aber der G den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht vorher stellen? Er könnte ja erst nach der 2 Wochenfrist bearbeitet werden?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 30.10.06, 13:02    Titel: Re: Mahnbescheid und Antrag auf Vollstreckungsbescheid Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::
Wieso darf aber der G den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht vorher stellen? Er könnte ja erst nach der 2 Wochenfrist bearbeitet werden?


Das ist halt so - ergibt sich aus dem Gesetz: § 699 Abs. 1 ZPO! Winken

Im Ernst: Diese Regelung ist durchaus sinnvoll: Zum einen hat der Antragsgegner zwei Wochen Zeit, Widerspruch zu erheben. Ein verfrühter Antrag würde sich also mit der ebenfalls gesetzlich geregelten Widerspruchsfrist überschneiden. Zum anderen könnte der Antagsgegner nach Erhalt des MB ja auch zahlen. Diese Gelegenheit soll ihm gegeben werden. Aus diesem Grunde muß der Antrag auf Erlaß des VB auch die Mitteilung enthalten, ob Zahlungen geleistet wurden.

Nicht zuletzt ist es auch ein praktisches Problem: Angenommen, der Antrag wird sofort nach Zustellung des MB gestellt. In der Zwischenzeit zahlt der Schuldner oder es wird ein Vergleich geschlossen etc. Der Antragsteller hätte nun das Problem, den Erlaß des VB aufzuhalten (wenn der Rechspfleger langsam arbeitet, könnte es gut gehen. Anderenfalls hätte der Antragsteller Pech gehabt). Auch kostenrechtlich fallen mir da einige Problemchen ein...
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 04.11.06, 11:26    Titel: Re: Mahnbescheid und Antrag auf Vollstreckungsbescheid Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Wieso darf aber der G den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht vorher stellen? Er könnte ja erst nach der 2 Wochenfrist bearbeitet werden?


Das ist halt so - ergibt sich aus dem Gesetz: § 699 Abs. 1 ZPO! Winken

Im Ernst: Diese Regelung ist durchaus sinnvoll: Zum einen hat der Antragsgegner zwei Wochen Zeit, Widerspruch zu erheben. Ein verfrühter Antrag würde sich also mit der ebenfalls gesetzlich geregelten Widerspruchsfrist überschneiden. Zum anderen könnte der Antagsgegner nach Erhalt des MB ja auch zahlen. Diese Gelegenheit soll ihm gegeben werden. Aus diesem Grunde muß der Antrag auf Erlaß des VB auch die Mitteilung enthalten, ob Zahlungen geleistet wurden.

Nicht zuletzt ist es auch ein praktisches Problem: Angenommen, der Antrag wird sofort nach Zustellung des MB gestellt. In der Zwischenzeit zahlt der Schuldner oder es wird ein Vergleich geschlossen etc. Der Antragsteller hätte nun das Problem, den Erlaß des VB aufzuhalten (wenn der Rechspfleger langsam arbeitet, könnte es gut gehen. Anderenfalls hätte der Antragsteller Pech gehabt). Auch kostenrechtlich fallen mir da einige Problemchen ein...


Die praktischen Probleme leuchten ein. Sehr glücklich

Was passiert aber, wenn der Antrag auf Erlass eines VB zu früh gestellt wird?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 04.11.06, 16:54    Titel: Re: Mahnbescheid und Antrag auf Vollstreckungsbescheid Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::
Was passiert aber, wenn der Antrag auf Erlass eines VB zu früh gestellt wird?


Der Antrag wird als, zu diesem Zeitpunkt, unzulässig zurückgewiesen werden. Gleichzeitig ergeht ein Hinweis auf die entsprechende Frist und es wird anheim gestellt, den Antrag zu wiederholen.

Es ist jedenfalls nicht so, daß der Antrag, wird er vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist gestellt, bei Gericht liegenbleibt und der Rechtspfleger sich selbigen nach Ablauf der Frist alleine aus dem Stapel holt und bearbeitet. Der Gläubiger hat also insoweit nichts gekonnt.... Winken
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