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Der hier konstruierte Fall ist ein wenig komplizierter. Ich bitte das zu entschuldigen.
Ausgangslage:
Angenommen ein Arbeitnehmer A hat zusammen mit Arbeitnehmer B eine Erfindung gemacht. Diese wird an den Arbeitgeber gemeldet, als Erfindungsmeldung ausgearbeitet und zum Patent in Deutschland eingereicht.
Der Arbeitgeber teilt Arbeitnehmer A daraufhin mit, dass er die Erfindung unbeschränkt in Anspruch nehmen möchte.
Im gleichen Schreiben bietet er A eine kleine Vergütung dafür an, dass A auf das Recht verzichtet die Erfindung in Ländern anzumelden, wo der Arbeitgeber dies nicht tun will. Ausserdem soll A für diese kleine Vergütung auch auf das Recht verzichten, die Erfindung privat weiterzuführen, nachdem der Arbeitgeber diese evtl. nicht mehr selbst aufrechterhalten will. (Dies alles berührt natürlich nicht die normale Vergütung die für die Nutzung der Erfindung gezahlt wird.)
Zum Zeitpunkt des Schreibens hat A noch keinerlei Informationen darüber, ob und wo der Arbeitgeber die Erfindung im Ausland anmelden möchte.
Frage 1:
Ist es im allgemeinen üblich diese Rechte an den Arbeitgeber abzutreten, bzw. ist es für A überhaupt ratsam dieses zu tun? (abgesehen von dem Ärger den A sich mit der Geschäftführung des Arbeitgebers wegen seiner mangelnden Kooperation einhandeln kann)
Frage 2:
Wie stellt sich die Lage dar, wenn Arbeitnehmer B die oben genannten Rechte an den Arbeitgeber abtritt, Arbeitnehmer A sich aber weigert?
Hat dann A im Zweifelsfall 50% der Rechte an der Erfindung, der Arbeitgeber die anderen 50%?
Ich würde mich sehr über einige Kommentare freuen.
Frage 1:
Ist es im allgemeinen üblich diese Rechte an den Arbeitgeber abzutreten, bzw. ist es für A überhaupt ratsam dieses zu tun? (abgesehen von dem Ärger den A sich mit der Geschäftführung des Arbeitgebers wegen seiner mangelnden Kooperation einhandeln kann).
So was wird immer wieder versucht. Die Arbeitnehmer sind rechtlich nicht verpflichtet auf eigene Schutzrechte/Anmeldungen in Ländern, die der Arbeitgeber nicht in Anspruch nimmt, zu verzeichten.
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Zitat:
Frage 2:
Wie stellt sich die Lage dar, wenn Arbeitnehmer B die oben genannten Rechte an den Arbeitgeber abtritt, Arbeitnehmer A sich aber weigert?
Hat dann A im Zweifelsfall 50% der Rechte an der Erfindung, der Arbeitgeber die anderen 50%?
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Die werden dann gemeinsame Rechtsinaber an Schutzrechtsanmeldungen ähnlich wie Miterfinder. Vgl. zu letzteren: .http://www.aufrecht.de/3126.html
Frage 1:
Ist es im allgemeinen üblich diese Rechte an den Arbeitgeber abzutreten, bzw. ist es für A überhaupt ratsam dieses zu tun? (abgesehen von dem Ärger den A sich mit der Geschäftführung des Arbeitgebers wegen seiner mangelnden Kooperation einhandeln kann).
So was wird immer wieder versucht. Die Arbeitnehmer sind rechtlich nicht verpflichtet auf eigene Schutzrechte/Anmeldungen in Ländern, die der Arbeitgeber nicht in Anspruch nimmt, zu verzeichten.
Dass A nicht verpflichtet ist, die Rechte abzutreten ist klar. Was den Fall für A schwierig macht ist abzuschätzen, was die bessere Entscheidung ist.
1. Möglichkeit: Rechte abtreten
+ kleine Vergütung
+ A hat seine Ruhe und Arbeitgeber ist glücklich
- Arbeitgeber kann, sofern das sinnvoll erscheint, auf Auslandsanmeldung komplett verzichten um Gebühren zu sparen
- Arbeitgeber kann nach einigen Jahren Patent einfach aufgeben um Patentgebühren und Erfindervergütung zu sparen
- A kommt sich evtl. über den Tisch gezogen vor
2. Möglichkeit: Rechte behalten
+ A hält sich theoretisch alle Möglichkeiten zur eigenen Verwretung offen
+ A zwingt Arbeitgeber quasi das Patent wirklich in allen relevanten Ländern anzumelden
- A macht sich definitiv unbeliebt (Querulant!) und kann so seine Zukunft in der Firma verspielen
- die Wahrscheinlichkeit aus einer eigenen Ameldung im Ausland Kapital zu schlagen ist gering, da der Arbeitgeber nun in allen relevanten Staaten das Patent selbst anmelden wird
DIESE Problem ist aber zugegebenrmaßen nicht rechtlicher Natur, und schon gar nicht abschliessend hier im Forum zu beantworten.
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Zitat:
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Zitat:
Frage 2:
Wie stellt sich die Lage dar, wenn Arbeitnehmer B die oben genannten Rechte an den Arbeitgeber abtritt, Arbeitnehmer A sich aber weigert?
Hat dann A im Zweifelsfall 50% der Rechte an der Erfindung, der Arbeitgeber die anderen 50%?
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Die werden dann gemeinsame Rechtsinaber an Schutzrechtsanmeldungen ähnlich wie Miterfinder. Vgl. zu letzteren: .http://www.aufrecht.de/3126.html
Man verzeihe, wenn ich noch eine Frage anhänge.
Angenommen der Arbeitgeber meldet die Erfindung NUR in Deutschland an. Dann produziert er das (in Deutschland) geschützte Bauteil in China und verkauft das fertige Produkt dann nach Südamerika.
Dann geht der Erfinder komplett leer aus, oder?
Der der im Rahmen seiner Tätigkeit als Angestellter eine Erfindung macht, wird über das Gehalt entlohnt, und dem Arbeitgeber steht die Nutzung zu. Wer meint so besser zu kommen kann sich selbstständig machen.
Das entspricht so nicht der Wertung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes. Dieses soll gerade enen Ausgleich schaffen zwischen dem Recht des Erfinders auf das Schutzrecht und dem Recht des Dienstherren auf die Produkte der Arbeitsleistung. Deswegen erhält der Arbeitgeber das Recht, die Erfindung in Anspruch zu nehmen, ist aber im Gegenzug zu einer Vergütung verpflichtet, die zum normalen Gehalt hinzukommt. Soweit das Arbeitnehmererfindungsgesetz keine Möglichkeit des AG vorsieht, die Erfindung in Anspruch zu nehmen, gibt es sie auch nicht.
[Zur eigentlichen Rechtsfrage vielleicht heute Abend noche 2-3 Sätze]
Nachtrag: Der Beitrag, auf den ich mich hier bezog, scheint gelöscht zu sein.
Zur angesprochenen 1. Möglichkeit (Abtretung des Rechts auf Anmeldung)
Der AG wird die Übertragung des Rechts auf Anmeldung vermutlich deswegen fordern, weil er kein Interesse hat, das Patentin den fraglichen Drittländern tatsächlich anzumelden. Ansonsten könnte er es ja für die betreffenden Länder einfach in Anspruch nehmen.
Natürlich kann man die Rechte abtreten und als Bedingung vereinbaren, daß er anmelden muß und vor Aufgabe der Patente diese dem AN zur Übernahme anbieten muß. Das entspräche der gesetzlichen Regelung bei unbeschränkter Inanspruchnahme. (Und deswegen wird der AG sich wohl kaum auf so einen Vertrag einlassen.)
Hier wird es vermutlich ohnehin nur um die ökonomisch uninteressanteren Gegenden gehen, also nicht EU, JP, USA. Von daher ist fraglich, ob der AN soviel zu verlieren hat, wenn er dem Wunsch des AG nachkommt. Oder ist die Erfindung ein bombensicherer Erfolg?
Zur Produktion in China:
Klar kann der AG das machen. Aber dann hätte er in diesen Ländern auch keinerlei Schutz vor Nachahmung. (Zugegeben: In China hätte er den vermutlich noch nicht einmal mit Patent.) Außerdem ist D grundsätzlich ein zu interessanter Markt, um ihn ganz zu ignorieren, bloß weil man dann den AN vergüten müßte.
Zur angesprochenen 1. Möglichkeit (Abtretung des Rechts auf Anmeldung)
Der AG wird die Übertragung des Rechts auf Anmeldung vermutlich deswegen fordern, weil er kein Interesse hat, das Patentin den fraglichen Drittländern tatsächlich anzumelden. Ansonsten könnte er es ja für die betreffenden Länder einfach in Anspruch nehmen.
Das denke ich auch. Da aber das Anmelden in uninteressanten Drittländern weder für den AG noch den AN Sinn macht, fragt man sich halt, warum der AN denn das Recht auf eigene Anmedung abtreten soll, wenn die restl. Länder eh uninteressant sind. Wenn es sich nicht lohnt, wird der AN natürlich auch nicht auf eigene Faust in Timbuktu anmelden wollen.
rettich hat folgendes geschrieben::
Hier wird es vermutlich ohnehin nur um die ökonomisch uninteressanteren Gegenden gehen, also nicht EU, JP, USA. Von daher ist fraglich, ob der AN soviel zu verlieren hat, wenn er dem Wunsch des AG nachkommt. Oder ist die Erfindung ein bombensicherer Erfolg?
Vermutlich hat der AN nicht viel zu verlieren. Aber stutzig macht einen so eine "Bitte" nun mal schon.
Aber was hat der prognostizierte Erfolg der Erfindung damit zu tun?
rettich hat folgendes geschrieben::
Zur Produktion in China:
Klar kann der AG das machen. Aber dann hätte er in diesen Ländern auch keinerlei Schutz vor Nachahmung. (Zugegeben: In China hätte er den vermutlich noch nicht einmal mit Patent.) Außerdem ist D grundsätzlich ein zu interessanter Markt, um ihn ganz zu ignorieren, bloß weil man dann den AN vergüten müßte.
Die Länder waren nur beliebige Beispiele. Mir ging es drum, den Sachverhalt zu verstehen.
Im übrigen einen herzlichen Dank an alle Leute die mir geantwortet haben.
Ich bin ganz gerührt. Ein Forum im Internet wo man anständige Antworten in vollständigen Sätzen bekommt!
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