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Person A braucht dringend ein neues Fahrrad und versucht es mit Internetauktionshaus [Name geändert]. Dort kauft er ein Fahrrad bei Fahrrad-Händler B. Dieser Händler ist gewerblich und nicht privat.
Person A bekommt das Fahrrad per Spedition fristgemäß. Person A muss, wie von Händler B angegeben, die Pedalen anbringen und den Lenker justieren.
Person A möchte mit dem Fahrrad nach Hause fahren. Nach kurzer Fahrzeit, höchstens 15 Sekunden, möchte Person A in einen hohen Gang schalten. Dabei springt die Kette heraus trennt dabei die Abdeckung an der Gangschaltung ab. Person A prüft beim Fahren (ohne Abdeckung) erneut die Gangschaltung und muss feststellen, dass die Kette jedes Mal beim Hochschalten heraus springt.
Person A ist der Meinung, die Gangschaltung sei defekt / mangelhaft, auch aufgrund des Schadens, der dadurch entstanden ist (die abgesprungene Abdeckung) und somit auch das erworbene Fahrrad.
Person A ist sich im Klaren über die Tatsache, dass im Internet abgeschlossene Fernabsatzverträge immer die Klausel beinhalten, dass innerhalb von 14 Tagen ein Vertragswiderrufsrecht seitens des Käufers in Anspruch genommen werden kann.
Person A fragt sich, ob im Falle eines Widerrufs die Versandkosten erstattet werden. (Hin-, sowie Rückversand). Person A vermutet, dass ihm ausschließlich der Warenwert ohne Versandkosten ersetzt wird (Hin-, sowie Rückversand).
Person A überlegt deshalb, ob er das Fahrrad reklamieren kann, respektive ob mit der schlechten / falsch justierten Gangschaltung ausreichend Reklamationsgrund vorliegt. Denn im Falle einer Reklamation müsste Person A die Versandkosten nicht tragen, sondern Händler B.
Person A vermutet, dass zwar genügend Reklamationsgrund vorliegt, der Händler aber darauf bestehen kann, den Schaden zu beheben, statt das Geld zurück zu überweisen. Person A möchte aber nicht das Fahrrad repariert haben, da es ihm gänzlich missfällt, sondern den gesamten, überwiesenen Betrag erstattet bekommen und überlegt daher zu argumentieren, dass er sich bereits ein neues Fahrrad gekauft habe, da er dringend eines brauchte.
Zudem kommt die abgesprungene Kettenabdeckung hinzu. Person A befürchtet, dass Händler B ihm den leicht versehrten Zustand des Fahrrads vorhalten könnte, obwohl Person A weiß, dass der Schaden aufgrund der heraus gesprungenen Kette verursacht worden ist.
Falls die Reklamation nicht greift, da der Händler B auf eine Schadensbehebung besteht, statt das Geld zurück zu überweisen und Person A das Fahrrad nur mittels Widerrufsrecht loswerden kann, könnte, so befürchtet Peron A, die abgesprungene Abdeckung zum Tragen kommen, in Form von Schadensersatzansprüchen des Händlers.
Ich bin gespannt auf eure Kommentare zu dem oben genannten Fall.
Person A fragt sich, ob im Falle eines Widerrufs die Versandkosten erstattet werden. (Hin-, sowie Rückversand). Person A vermutet, dass ihm ausschließlich der Warenwert ohne Versandkosten ersetzt wird (Hin-, sowie Rückversand).
Bei einem fristgerechten wirksamen Widerruf des Vertrages muss der Verkäufer die Rücksendekosten tragen. Eine Ausnahme hiervon wäre, wenn der Verkäufer gemäß § 357 BGB dem Käufer die Rücksendekosten auferlegt, wobei der Warenwert 40 € nicht übersteigen darf bzw. wenn der Käufer zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht geleistet hat, auch höher sein darf.
Der Käufer hat bei einem wirksamen Widerruf Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung, jedoch im Regelfall ohne Versandkosten.
Zitat:
Person A überlegt deshalb, ob er das Fahrrad reklamieren kann, respektive ob mit der schlechten / falsch justierten Gangschaltung ausreichend Reklamationsgrund vorliegt. Denn im Falle einer Reklamation müsste Person A die Versandkosten nicht tragen, sondern Händler B.
A müsste den Sachmangel am Rad nachweisen. Dieser ist hierbei jedoch offensichtlich, sodass ihm die Rechte aus § 437 BGB zustehen. Demnach hat er entweder das Recht auf Lieferung einer mangelfreien Sache oder Nachbesserung. Alle Transportkosten hierfür hätte in beiden Fällen der VK zu tragen.
Wenn A das Fahrrad nicht mehr möchte, dann ist der Widerruf den Gewährleistungsansprüchen vorzuziehen.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Ist es bei einem Widerruf von Relevanz, ob die Ware einwandfrei ist?
Anders ausgedrückt: hat Person A bei einer defekten Gangschaltung überhaupt die Wahl, ob man es widerrufen, oder reklamieren und somit ersetzt haben möchte?
Ist es bei einem Widerruf von Relevanz, ob die Ware einwandfrei ist?
Generell ja, wie beim Rücktritt auch.
Zitat:
Anders ausgedrückt: hat Person A bei einer defekten Gangschaltung überhaupt die Wahl, ob man es widerrufen, oder reklamieren und somit ersetzt haben möchte?
Hier greift aber ein Sonderfall. Wenn die Verschlechterung der Sache auf die bestimmungsmässige Ingebrauchnahme zurückzuführen ist, so muss dafür kein Wertersatz geleistet werden. Da sich die Nutzung des A auf die Prüfung der Sache bezog, ist A von der Wertersatzpflicht befreit.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 05.11.06, 19:23 Titel:
Das alles passt wohl besser ins Verbraucherrecht - verschiebibert! _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
1.) Sollte sich Händler B, aufgrund der defekten Schaltung, weigern die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis inklusive Rückversand zu erstatten, und sollte er stattdessen das Fahrrad aus finanziellen Gründen ersetzen wollen (Umtausch, Reparatur), würde das 14tägige Vertragswiderrufsrecht von neuem beginnen, also ab dem Tag, an dem das neue fahrrad geliefert würde, so dass es dem Händler aus taktischen Gründen nicht möglich wäre, dieses umgehen zu wollen?
2.) Wie verhält es sich mit Aufklebern, die vor Inbetriebnahme des Fahrrads von solchem entfernt worden sind?
Person A fragt sich, ob im Falle eines Widerrufs die Versandkosten erstattet werden. (Hin-, sowie Rückversand).
Diesbezügliche Informationen müssen vom Fernabsatzunternehmer in Textform ( = schriftlich) erteilt worden sein - ansonsten würde die Widerrufsfrist noch gar nicht begonnen haben (und damit auch noch nicht abgelaufen, und damit das Widerrufsrecht noch nicht durch Fristablauf erloschen sein) können.
Zitat:
Person A vermutet, dass ihm ausschließlich der Warenwert ohne Versandkosten ersetzt wird (Hin-, sowie Rückversand).
Es gibt gute Gründe, weshalb bei einem Widerruf auch die HINSENDEKOSTEN zurückverlangt werden können.
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