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Verfasst am: 06.11.06, 16:50 Titel: Re: Kann ein Pole Gesellschafter einer englichen Limited wer
daimlertown hat folgendes geschrieben::
Kann ein polnischer Minderheitsgesellschafter einer englichen limited in Deutschland ohne Arbeitserlaubnis arbeiten?
Radio Eriwan: Grundsätzlich ja, aber...
Die Frage bezüglich des Bestehens eine Arbeitsgenehmigungspflicht nach §284 SGB III i.V.m. dem Beitrittsvertrag ist, ob der Pole in Deutschland eine Beschäftigung ausübt oder selbständig tätig ist.
Zum GmbH-Geschäftsführer (Gf) existiert diesbezüglich gefestigte Rechtsprechung:
Ein GmbH-Gf ist grundsätzlich Beschäftigter dieser GmbH i.S.d. § 7 SGB IV (und wäre, sofern er Pole ist, mithin arbeitsgenehmigungspflichtig).
Ein Gf, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, ist dagegen selbständig tätig, wenn er bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft hat.
Dieser bestimmende Einfluss liegt grundsätzlich nur vor, wenn der Gf Mehrheitsgesellschafter ist (und mithin andere Gesellschafter überstimmen kann). Bei einem Minderheitsgesellschafter kann sich so ein bestimmender Einfluss nur ausnahmsweise ergeben, nämlich u.a. dann, wenn ihm im Gesellschaftsvertrag eine sog. Sperrminoritäteingeräumt wurde.
Daneben kann sich ein bestimmender Einfluss ausnahmsweise auch aus tatsächlichen Umstzänden ergeben, so z.B., wenn der Minderheitsgesellschafter aufgrund der Tatsache, dass er der einzige Gesellschafter mit Erfahrungen im Geschäftsfeld der GmbH ist, derjenige ist dessen Meinung besondere Berücksichtigung bei dem Abstimmungsverhalten der anderen Gesellschaftern findet.
Wendet man diese Grundsätze auch auf die Ltd. an, ist ein polnischer Minderheitsgesellschafter einer Ltd. wenn er in Deutschland tätig ist, grundsätzlich arbeitsgenehmigungspflichtig.
Schwieriger wird es jetzt mit §9 Nr.1 Arbeitsgenehmigungsverordnung.
Demnach bedürfen keiner Arbeitsgenehmigung die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes aufgeführten Personen sowie leitende Angestellte, denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist.
In § 5 (2) BetrVfG sind aufgeführt: "[...] in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist [...]", dazu gehören auch die GmbH-GF und Ltd.-directoren.
Allerdings verlangt die Rechtsprechung hierfür, dass ihre konkret ausgeübte Tätigkeit auch die eines Gf. bzw. eines directors ist.
Wer als (pro forma) Ltd.-director in Deutschlan die Tätigkeit eines Maurers o.ä. typische Arbeitnehmertätigkeiten ausübt, wird von der Ausnahme daher nicht erfasst.
EDIT: Zu der Frage im Topic des Threads, die sich mit der Frage im Thread selbst nicht deckt: Ja, natürlich kann ein Pole Gesellschafter einer Ltd. werden. Das englische Recht enthält diesbezüglich m.W. keine Beschränkungen. Selbst das deutsche Recht enthält keine Beschränkungen hinsichtlich der Gesellschafter einer GmbH, sondern nur hinsichtlich der ihrer Geschäftsführer. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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