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Verfasst am: 22.09.04, 10:32 Titel: Anrechnung Kredit an Trennungsunterhalt
Folgendes Problem. Mein Mann hat seit Jahren eine Freundin. Jetzt hat er ihr einen Kredit in Höhe von 6.600 €zinslos gegeben und dafür selber einen Kredit aufgenommen. Wir leben in Zugewinngemeinschaft oder Gütergemeinschaft? Nun würde ich den Kredit an die Dame gern kündigen? kann ich das? Wir die Kreditbelastung, die mein Mann jetzt hat, bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes für mich von seinem Geld abgezogen? Außerdem haben wir noch ein gemeinsames Haus, wo Kredit abzuzahlen ist. Muß er auch weiter mit zahlen, wenn er nicht mehr mit drin wohnt aber im Grundbuch steht?
Verfasst am: 22.09.04, 10:46 Titel: Re: Anrechnung Kredit an Trennungsunterhalt
Hallo,
da Sie nicht Vertragspartner des Darlehens sind, können Sie dieses auch nicht kündigen.
Eine Anrechnung der Darlehensraten im Rahmen von Unterhaltsverpflichtungen kommt nicht in Betracht, weil solche Schulden die eheliche Lebensgemeinschaft nicht geprägt haben.
Sofern die Darlehen für das gemeinsame Haus gemeinsam aufgenommen wurden, haften nach der Trennung beide Ehegatten im Verhältnis zueinander grundsätzlich, wenn nichts anderes vereinbart ist, hälftig. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
Verfasst am: 22.09.04, 10:56 Titel: Re: Anrechnung Kredit an Trennungsunterhalt
Danke für die schnelle Antwort. Würde gerne noch wissen, wie ich Trennungsunterhalt beantragen kann. Brauche ich dazu in jedem Fall einen Anwalt? Bekomme ich Prozesskostenbeihilfe bei 900€ Verdienst, auch wenn mein Mann bedeutend mehr verdient?
Verfasst am: 22.09.04, 16:33 Titel: Re: Anrechnung Kredit an Trennungsunterhalt
Hallo,
natürlich können Sie den Trennungsunterhalt selbst geltend machen, was aber nicht empfohlen werden kann.
Unterhaltsrecht ist rechtlich schwierig, es sind viele Umstände auf Seiten beider Parteien zu berücksichtigen, so daß sich eine anwaltliche Vertretung in jedem Fall empfiehlt.
"Beantragt" wird der Unterhalt nicht, sondern gegenüber dem Ehemann geltend gemacht.
Hierzu ist zunächst die genaue Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Eheleute notwendig.
Erst wenn trotz bestehenden Anspruchs kein oder zu wenig Unterhalt gezahlt wird oder bereits keine Auskunft über das Einkommen erteilt wird, stellt sich die Frage, ob dieser eingeklagt werden soll.
Erst dann kann auch über Prozeßkostenhilfe entschieden werden. Ob diese bewilligt werden kann, hängt nicht nur vom eigenen Einkommen, sondern von den Belastungen ab. Unter Umständen muß auch der Ehemann, wenn er genug verdient, einen sog. Prozeßkostenvorschuß zahlen, der ebenfalls notfalls gerichtlich per einstweiliger Anordnung geltend zu machen wäre.
Für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts kann Beratungshilfe in Betracht kommen. Hier können Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
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