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Verfasst am: 06.11.06, 23:34 Titel: Fernabsatzhandel zwischen 2 Unternehmen -> Widerruf ?
Hallo,
ich brauche mal eure Meinung.
Bei Fernabsatzverträgen, ich nehme im Folgenden mal das Beispiel Internetauktionshaus [Name geändert], hat ja der Verbraucher, wenn er von einem Unternehmen kauft das WIderrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht finde ich aber manchmal ziemlich merkwürdig formuliert, sodass man annehmen könnte, dass auch nicht-Verbrauchern (also Gewerbetreibenen/Unternehmern) ein solches Recht zusteht. Ich habe bei Internetauktionshaus [Name geändert] jetzt schon viele Angebote gesehen, wo einfach nur pauchal steht 'Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von ....'. Es wird nirgends drauf hingewiesen, dass eigentlich nur Verbraucher dieses Recht haben.
WENN jetzt, angenommen, ein Unternehmer für sein Unternehmen bei einem solchen Angebot kauft, steht ihm dann auch ein Widerrufsrecht zu?
Wenn es dort so geschrieben wird, dass 'Sie', also praktisch jeder Käufer, egal wer (gewerblich oder nicht) ein Widerrufsrecht hat, dann ist das doch Bestandteil des Kaufvertrages und auch einzuhalten, wenn ein Unternehmer seinen Vertrag wiederrufen möchte... oder?
es besteht Vertragsfreiheit. Daher können auch Unternehmer sich untereinander Widerrufsrechte einräumen. Wenn also der Verkäufer schreibt "Das Widerrufsrecht gilt auch für Nicht-Verbraucher", wäre die Sache klar.
Bestehen jedoch unklare Formulierungen, so wäre (im Zweifel durch den Richter) zu klären, was vereinbart wurde. Diese Frage ist naturgemäß nicht ohne Kenntnis des Einzelfalls zu beantworten.
Hier eine solche Widerrufsbelehrung wie man sie auch oft auf Internetauktionshaus [Name geändert] findet:
Zitat:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Der Widerruf ist zu richten an:
ADRESSE
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Waren gilt dies nicht, Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles was deren Wert beeinträchtigt. Die Waren sind ausreichend frankiert an uns zurück zu senden. Lag/Liegt der Warenwert über 40 Euro so haben wir die Kosten der Rücksendung zu tragen. Nicht Paketfähige Waren werden bei Ihnen abgeholt.
Das wird dort nicht auf Verbraucher beschränkt. Somit sehe ich mich z.B. auch als Unternehmer widerrufsberechtigt.
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