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Fluffi77 Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.11.2006 Beiträge: 5
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Verfasst am: 06.11.06, 10:06 Titel: Haftung bei verdecktem Transportschaden |
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Moin,
Verbraucher A kauft online bei Händler B eine große Menge Parkett. Das Parkett wird per Spedition auf mit Stretchfolie umwickelten Paletten geliefert. Am nächsten Tag entfernt A die Folie und bemerkt, daß einige Pakete Druckstellen aufweisen. A öffnet die Pakete darauhin, um den Schaden feststellen zu können. Insgesamt sind ca. 3,5 qm Parkett derart beschädigt, daß eine Verwendung nicht mehr möglich ist.
A setzt B am nächsten Tag davon sofort in Kenntnis, wird aber an die Spedition verwiesen. Diese gibt die Zuständigkeit nun wiederum an B zurück. B weigert sich, den Schaden zu ersetzen.
Kann sich A auf die Sachmängelhaftung berufen und Ersatz verlangen?
Grüße
Fluffi77 |
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/C/R/U/X/ FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.02.2006 Beiträge: 187
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Verfasst am: 06.11.06, 11:30 Titel: |
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A hat einen Vertrag mit B
sonst mit keinem .
B muss das mit seinem Spediteur abklären.
Wurde der Transportschaden bei Übergabe auf dem Frachtbrief vermerkt???
C. _________________ Es ist vielleicht nur meine Meinung.
Aber ich finde sie verdammt gut! |
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Dookie82 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.02.2006 Beiträge: 2223 Wohnort: Nebenan
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Verfasst am: 06.11.06, 11:35 Titel: |
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| /C/R/U/X/ hat folgendes geschrieben:: | A hat einen Vertrag mit B
sonst mit keinem .
B muss das mit seinem Spediteur abklären.
Wurde der Transportschaden bei Übergabe auf dem Frachtbrief vermerkt???
C. | ^
Genau so... und der B muss sich dann das Geld bei der Sped. wiederholen... die hat dafür eine Transportversicherung... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Schokolade ist gut gegen Zähne. |
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Fluffi77 Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.11.2006 Beiträge: 5
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Verfasst am: 06.11.06, 11:44 Titel: |
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Der Transportschaden wurde nicht vermerkt, da er von außen so nicht zu erkennen war. Erst nach dem Entfernen der Stretchfolie am nächsten Tag kamen beschädigte Pakete zum Vorschein.
Händler B beruft sich darauf, daß der Lieferschein von A unterschrieben wurde und die Ware damit ordnugsgemäß und einwandfrei abgeliefert wäre. |
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Dookie82 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.02.2006 Beiträge: 2223 Wohnort: Nebenan
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Verfasst am: 06.11.06, 11:59 Titel: |
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| Fluffi77 hat folgendes geschrieben:: | Der Transportschaden wurde nicht vermerkt, da er von außen so nicht zu erkennen war. Erst nach dem Entfernen der Stretchfolie am nächsten Tag kamen beschädigte Pakete zum Vorschein.
Händler B beruft sich darauf, daß der Lieferschein von A unterschrieben wurde und die Ware damit ordnugsgemäß und einwandfrei abgeliefert wäre. |
Schauen Sie sich mal die AGBs an... für versteckte Mängel gilt dies nämlich nicht!
Nur für offensichtliche, wenn zum Beispiel ein Karton fehlt oder total zerstört ist. _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Schokolade ist gut gegen Zähne. |
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Fluffi77 Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.11.2006 Beiträge: 5
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Verfasst am: 06.11.06, 12:23 Titel: |
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In den AGB von B finden sich dazu leider keinerlei HInweise.
Ein an die Auftragsbestätigung angehängtes Informationsblatt enthält jedoch den Passus, daß äußerlich nicht festgestellte Schäden seitens des Spediteurs nicht zu
übernehmen wären und der Gesetzgeber vorschriebe, daß der Empfänger den Nachweis darüber erbringen müsse, daß der Schaden im Gewahrsam des Spediteurs entstanden ist.
Kann A davon ausgehen, daß dieser Passus unwirksam ist, da er ja nur mit B einen Vertrag geschlossen hat? und könnte er von B nun Nacherfüllung durch Ersatzlieferung verlangen?
Oder kann B sich damit rausreden, daß A die Stretchfolie, die um die Paletten gewickelt war, sofort hätte abnehmen müssen, um die Ware zu kontrollieren? A ist der Ansicht, daß diese sehr eingehende Untersuchungspflicht für Verbraucher nicht besteht. |
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ThoT FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.01.2006 Beiträge: 848
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Verfasst am: 06.11.06, 21:35 Titel: |
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Der Meinung bin ich auch. Anders als Kaufleute (§ 377 HGB) müssen Verbraucher die Ware bei Erhalt nicht eingehend kontrollieren.
Und selbst wenn der Verbraucher auf dem Lieferschein die Fehlerlosigkeit der Ware quittiert hat, kann dies jedenfalls nicht dann gelten, wenn man den Mangel nicht bei Übergabe sehen konnte (welchen Wert diese Quittung überhaupt hat kann also zunächst dahingestellt bleiben).
Nach § 476 gilt bei Verbraucherverträgen i.Ü. die Beweislastumkehr. Wenn der Verbraucher einen Mangel an der Ware entdeckt wird nämlich vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang (Übergabe Spediteur -> Verbraucher) vorlag.
Wenn die Auffassung des Parketthändlers gängige Praxis wäre und rechtlich zulässig dürfte der Versandhandel in Deutschland auch wohl bald zusammenbrechen, dann würde ich als Verbraucher nämlich jedes Paket mit dem kleinsten Kratzer zurückgehen lassen und schon gar keine Empfangsquittung unterschreiben. |
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Fluffi77 Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.11.2006 Beiträge: 5
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Verfasst am: 07.11.06, 09:27 Titel: |
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Das hört sich doch ganz gut an.
Vielen Dank für Eure Kommentare.
Dann wird A am besten erstmal eine angemessene Frist zur Nachlieferung setzen... |
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