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Anwaltsdeutsch ?

 
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Dexi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.06.2006
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 23:33    Titel: Anwaltsdeutsch ? Antworten mit Zitat

Hallo,
man denke sich, eine Person wird verklagt. Der Beklagte nimmt sich ein Anwalt und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage wird aber zugelassen, ein Gutachter wird eingeschaltet. Während das Gutachten noch läuft, reicht der Kläger bereits eine Klageerweiterung ein. Die Klageerweiterung wird erstmal eingefroren, da daß Gericht anscheinend im Sommer Winterschlaf hält. Das Gutachten selbst ist fertig, jedoch würde die Klägerseite hierzu sagen, das selbst ein Mülleimer sein Stolz hat. Die Klageerweiterung wird wieder aufgetaut und diskutiert. Die Klageerweiterung wird zugelassen und dem Gutachter nachträglich auf den Tisch serviert.

Noch während die Klageerweiterung diskutiert wurde, beantragte der Beklagte erneut, auch diese abzuweisen und erklärte hierbei, er würde rügelos verhandeln. ?

Wie kann man diesen Satz verstehen. ?

Danke
Dexi
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 10.11.06, 09:56    Titel: Re: Anwaltsdeutsch ? Antworten mit Zitat

Dexi hat folgendes geschrieben::
Hallo,
man denke sich, eine Person wird verklagt. Der Beklagte nimmt sich ein Anwalt und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage wird aber zugelassen, ein Gutachter wird eingeschaltet. Während das Gutachten noch läuft, reicht der Kläger bereits eine Klageerweiterung ein. Die Klageerweiterung wird erstmal eingefroren, da daß Gericht anscheinend im Sommer Winterschlaf hält. Das Gutachten selbst ist fertig, jedoch würde die Klägerseite hierzu sagen, das selbst ein Mülleimer sein Stolz hat. Die Klageerweiterung wird wieder aufgetaut und diskutiert. Die Klageerweiterung wird zugelassen und dem Gutachter nachträglich auf den Tisch serviert.

Noch während die Klageerweiterung diskutiert wurde, beantragte der Beklagte erneut, auch diese abzuweisen und erklärte hierbei, er würde rügelos verhandeln. ?

Wie kann man diesen Satz verstehen. ?

Danke
Dexi

Das ist kein Anwalts-, sondern Gesetzesdeutsch:
§ 39 ZPO hat folgendes geschrieben::
Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Durch die Klageerweiterung wurde wahrscheinlich die 5.000,- EUR-Grenze überschritten. Der Beklagte möchte aber dennoch am Amtsgericht verhandeln.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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