Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Hallo,
man denke sich, eine Person wird verklagt. Der Beklagte nimmt sich ein Anwalt und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage wird aber zugelassen, ein Gutachter wird eingeschaltet. Während das Gutachten noch läuft, reicht der Kläger bereits eine Klageerweiterung ein. Die Klageerweiterung wird erstmal eingefroren, da daß Gericht anscheinend im Sommer Winterschlaf hält. Das Gutachten selbst ist fertig, jedoch würde die Klägerseite hierzu sagen, das selbst ein Mülleimer sein Stolz hat. Die Klageerweiterung wird wieder aufgetaut und diskutiert. Die Klageerweiterung wird zugelassen und dem Gutachter nachträglich auf den Tisch serviert.
Noch während die Klageerweiterung diskutiert wurde, beantragte der Beklagte erneut, auch diese abzuweisen und erklärte hierbei, er würde rügelos verhandeln. ?
Hallo,
man denke sich, eine Person wird verklagt. Der Beklagte nimmt sich ein Anwalt und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage wird aber zugelassen, ein Gutachter wird eingeschaltet. Während das Gutachten noch läuft, reicht der Kläger bereits eine Klageerweiterung ein. Die Klageerweiterung wird erstmal eingefroren, da daß Gericht anscheinend im Sommer Winterschlaf hält. Das Gutachten selbst ist fertig, jedoch würde die Klägerseite hierzu sagen, das selbst ein Mülleimer sein Stolz hat. Die Klageerweiterung wird wieder aufgetaut und diskutiert. Die Klageerweiterung wird zugelassen und dem Gutachter nachträglich auf den Tisch serviert.
Noch während die Klageerweiterung diskutiert wurde, beantragte der Beklagte erneut, auch diese abzuweisen und erklärte hierbei, er würde rügelos verhandeln. ?
Wie kann man diesen Satz verstehen. ?
Danke
Dexi
Das ist kein Anwalts-, sondern Gesetzesdeutsch:
§ 39 ZPO hat folgendes geschrieben::
Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
Durch die Klageerweiterung wurde wahrscheinlich die 5.000,- EUR-Grenze überschritten. Der Beklagte möchte aber dennoch am Amtsgericht verhandeln. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.