Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Steuererklärung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Steuererklärung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Steuerrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Angela_1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2006
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 08.11.06, 07:27    Titel: Steuererklärung Antworten mit Zitat

hallo,
mal angenommen folgender Sachverhalt ist eingetreten....
Die Personen A und B hätten sich für 2005 gemeinsam veranlagen können.
Nun hat Person A die Steuererklärung getrennt veranlagt ( ohne Absprache mit Person B ) und hat ein beachtliches Sümmchen zurück erhalten.
Die Person B muß eine sehr beachtliche Summe nachzahlen.
Person B bittet jetzt Person A um Hilfe, indem doch nochmal zusammen veranlagt werden soll.
Ist es überhaupt noch möglich ,diese ganze Aktion rückgängig zu machen ??
Und wenn Nein,ist es dann wirklich möglich, das
Person B dann die Person A wegen der sogenannten Steuergerechtigkeit verklagen kann und Person A ihm dann die Summe , die Person B zurück zahlen müßte weil diese durch die gemeinsame Veranlagung entfallen würde, ersetzen muß ?
Ich würde mich über jeden Hinweis dazu freuen
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
*w*
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 08.11.06, 07:58    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ist es überhaupt noch möglich ,diese ganze Aktion rückgängig zu machen ??


Hallo Angela_1 !

Ja, es ist möglich!
R26 (3) ESTR, jedoch muss hierzu A zustimmen.

(Ich gehe davon aus, dass die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist!!!)

Gruß

wolf25
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Centauri
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 08.11.06, 10:54    Titel: Antworten mit Zitat

wolf25 hat folgendes geschrieben::
(Ich gehe davon aus, dass die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist!!!)


Sofern B noch keine Steuererklärung abgegeben hat, spielt es keine Rolle, ob die Einspruchsfrist für A abgelaufen ist.
Solange noch eine der beiden getrennten Veranlagungen "offen" ist, kann jederzeit eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden.

Angela_1 hat folgendes geschrieben::
...ist es dann wirklich möglich, das
Person B dann die Person A wegen der sogenannten Steuergerechtigkeit verklagen kann und Person A ihm dann die Summe , die Person B zurück zahlen müßte weil diese durch die gemeinsame Veranlagung entfallen würde, ersetzen muß ?

Kann ich mir nicht vorstellen; Falls aber doch, handelt es sich hierbei um ein zivilrechtliches "Problem" (=>BGB).

MfG, Centauri
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
*w*
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 08.11.06, 11:01    Titel: Antworten mit Zitat

Centauri hat folgendes geschrieben::

Sofern B noch keine Steuererklärung abgegeben hat, spielt es keine Rolle, ob die Einspruchsfrist für A abgelaufen ist.
Solange noch eine der beiden getrennten Veranlagungen "offen" ist, kann jederzeit eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden.


Das ist richtig.
Ich ging davon aus, dass (in dem rein fiktiven Fall) bereits zwei Steuerbescheide
ergangen sind:
Zitat:
Die Person B muß eine sehr beachtliche Summe nachzahlen.


Pfeil Somit muss mindestens eine Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen sein, um die Wahl der Veranlagungsart zu widerrufen!

Klar, wenn noch nichts abgegeben wurde von B, hat man das Problem nicht !

Gruß

wolf25
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Angela_1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2006
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 08.11.06, 16:41    Titel: Antworten mit Zitat

Erst einmal danke für die Antworten.
jetzt ist für Person A ein Problem gelöst.Aaaaber....
Natürlich würde Person A der Zusammenveranlagung nachträglich zustimmen.
( So gemein ist die Person A ja nun auch nicht. )
Person B spielt leider nicht mit offenen Karten, so das Person A davon ausgeht, das er entweder Post vom FA erhalten hat oder endlich selbst mal bei seinem Steuerberater war.
Person A hat aber schon das Geld vom FA auf dem Konto. Soll sie es dann erst mal dem FA zurück zahlen ?? und dann die gemeinsame Veranlagung durchführen ??
Person A möchte nicht gerade vorm Gericht stehen müssen .
Lg
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
*w*
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 06:56    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Person B spielt leider nicht mit offenen Karten, so das Person A davon ausgeht, das er entweder Post vom FA erhalten hat oder endlich selbst mal bei seinem Steuerberater war.

Das versteh ich leider nicht ! Verlegen

Zitat:
Person A hat aber schon das Geld vom FA auf dem Konto. Soll sie es dann erst mal dem FA zurück zahlen ?? und dann die gemeinsame Veranlagung durchführen ??


Personen A + B sollten die Zusammenveranlagung schriftlich beantragen.
Dann folgt für A ein Rückforderungsbescheid, aufgrund dessen ist dann der Betrag
zurückzuzahlen ans Finanzamt. Erst danach folgt ein neuer Bescheid mit der Zusammenveranlagung!

Gruß

wolf25
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Steuerrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.