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hallo,
mal angenommen folgender Sachverhalt ist eingetreten....
Die Personen A und B hätten sich für 2005 gemeinsam veranlagen können.
Nun hat Person A die Steuererklärung getrennt veranlagt ( ohne Absprache mit Person B ) und hat ein beachtliches Sümmchen zurück erhalten.
Die Person B muß eine sehr beachtliche Summe nachzahlen.
Person B bittet jetzt Person A um Hilfe, indem doch nochmal zusammen veranlagt werden soll.
Ist es überhaupt noch möglich ,diese ganze Aktion rückgängig zu machen ??
Und wenn Nein,ist es dann wirklich möglich, das
Person B dann die Person A wegen der sogenannten Steuergerechtigkeit verklagen kann und Person A ihm dann die Summe , die Person B zurück zahlen müßte weil diese durch die gemeinsame Veranlagung entfallen würde, ersetzen muß ?
Ich würde mich über jeden Hinweis dazu freuen
(Ich gehe davon aus, dass die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist!!!)
Sofern B noch keine Steuererklärung abgegeben hat, spielt es keine Rolle, ob die Einspruchsfrist für A abgelaufen ist.
Solange noch eine der beiden getrennten Veranlagungen "offen" ist, kann jederzeit eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden.
Angela_1 hat folgendes geschrieben::
...ist es dann wirklich möglich, das
Person B dann die Person A wegen der sogenannten Steuergerechtigkeit verklagen kann und Person A ihm dann die Summe , die Person B zurück zahlen müßte weil diese durch die gemeinsame Veranlagung entfallen würde, ersetzen muß ?
Kann ich mir nicht vorstellen; Falls aber doch, handelt es sich hierbei um ein zivilrechtliches "Problem" (=>BGB).
Sofern B noch keine Steuererklärung abgegeben hat, spielt es keine Rolle, ob die Einspruchsfrist für A abgelaufen ist.
Solange noch eine der beiden getrennten Veranlagungen "offen" ist, kann jederzeit eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden.
Das ist richtig.
Ich ging davon aus, dass (in dem rein fiktiven Fall) bereits zwei Steuerbescheide
ergangen sind:
Zitat:
Die Person B muß eine sehr beachtliche Summe nachzahlen.
Somit muss mindestens eine Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen sein, um die Wahl der Veranlagungsart zu widerrufen!
Klar, wenn noch nichts abgegeben wurde von B, hat man das Problem nicht !
Erst einmal danke für die Antworten.
jetzt ist für Person A ein Problem gelöst.Aaaaber....
Natürlich würde Person A der Zusammenveranlagung nachträglich zustimmen.
( So gemein ist die Person A ja nun auch nicht. )
Person B spielt leider nicht mit offenen Karten, so das Person A davon ausgeht, das er entweder Post vom FA erhalten hat oder endlich selbst mal bei seinem Steuerberater war.
Person A hat aber schon das Geld vom FA auf dem Konto. Soll sie es dann erst mal dem FA zurück zahlen ?? und dann die gemeinsame Veranlagung durchführen ??
Person A möchte nicht gerade vorm Gericht stehen müssen .
Lg
Person B spielt leider nicht mit offenen Karten, so das Person A davon ausgeht, das er entweder Post vom FA erhalten hat oder endlich selbst mal bei seinem Steuerberater war.
Das versteh ich leider nicht !
Zitat:
Person A hat aber schon das Geld vom FA auf dem Konto. Soll sie es dann erst mal dem FA zurück zahlen ?? und dann die gemeinsame Veranlagung durchführen ??
Personen A + B sollten die Zusammenveranlagung schriftlich beantragen.
Dann folgt für A ein Rückforderungsbescheid, aufgrund dessen ist dann der Betrag
zurückzuzahlen ans Finanzamt. Erst danach folgt ein neuer Bescheid mit der Zusammenveranlagung!
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