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Veräußerungserlös

 
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economy121179
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.09.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 18:45    Titel: Veräußerungserlös Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hab folgendes Problem und bräuchte mal einen Hinweis ob ich mit meinen Gedanken richtig liege:

Folgender Sachverhalt:
A hat vor 5 Jahren eine Beteiligung an einer GbR (Grundstücksgemeinschaft) erworben für sagen wir mal 20.000 €.
Für die Finanzierung dieser Beteiligung hat A einen Kredit bei einer Bank in Höhe von 20.000 € aufgenommen, der nach 5 Jahren endfällig wird. D.h. er tilgt den mit einer Zahlung.

Nun sind die 5 Jahre vorüber und A ist nicht in der Lage den Kredit zu tilgen, worauf er die Beteiligung an die Bank verpfändet. Die Bank sagt A, daß nach der Pfändung noch eine Restschuld von 5.000,00 € verbleibt.

Den Verlust, der A hier entsteht, könnte er ja dann bei den V+V Einkünften geltend machen oder?

und zwar so:

Anschaffungskosten 20.000 €
Verpfändung 15.000 € ("Veräußerungserlös")
Verlust 5.000 €

Die Bank hat ja damit, daß sie den Kedit nicht in der Höhe der Anschaffungskosten verringert hat, die Beteiligung niedriger bewertet, als die eigentlichen Anschaffungskosten waren. Ist es richtig, daß dies ein ggf. vortragsfähiger Verlust von 5000 € bei den Einkünften aus V+V generiert? Nur über die gesetzlichen Grundlagen muss ich mir noch Gedanken machen.

Ich danke für Eure Hilfe

ciao
eco


Zuletzt bearbeitet von economy121179 am 09.11.06, 20:28, insgesamt 1-mal bearbeitet
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§ 31
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 21:23    Titel: Re: Veräußerungserlös Antworten mit Zitat

economy121179 hat folgendes geschrieben::

Den Verlust, der A hier entsteht, könnte er ja dann bei den V+V Einkünften geltend machen oder?
Ich gehe mal davon aus, dass sich hier alles im Privatvermögen abspielt.

Eine Veräußerung des GbR-Anteils innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung würde dann steuerlich wie die Veräußerung des anteiligen Grundstücks behandelt und zu einem Gewinn oder Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft behandelt. Dort sind Verlust bekanntlich nur mit gleichartigen Gewinnen ausgleichsfähig. Zudem ist der Gewinn unter Abzug der in Anspruch genommenen anteiligen Abschreibungen von den Anschaffungskosten zu ermitteln.

Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, wo hier überhaupt eine Veräußerung stattfindet. Eine Verpfändung führt normalerweise noch nicht zu einer Veräußerung. Oder was passiert mit dem GbR-Anteil?
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economy121179
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.09.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 21:31    Titel: Antworten mit Zitat

mit der verpfändung wird der gbr anteil aus der verfügungsmacht des A genommen. er tilgt damit seine schuld gegenüber der bank... von daher kann er nach der verpfändung bzw. abtretung nicht mehr darüber verfügen. es stellt sich also die gleiche situation dar, wie bei einem verkauf der beteiligung...

aber warum möchtest du die beteiligung abschreiben? sie hat ja keine betriebsgewöhnlihce nutzungsdauer. es kommt ja nur ne teilwertabschreibung in betracht.
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Ronald
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 07:05    Titel: Antworten mit Zitat

economy121179 hat folgendes geschrieben::
mit der verpfändung wird der gbr anteil aus der verfügungsmacht des A genommen.


Das ist keine Veräußerung.
_________________
Vielen Dank für positive Bewertungen...

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
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showbee
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 08:23    Titel: Antworten mit Zitat

economy121179 hat folgendes geschrieben::
... er tilgt damit seine schuld gegenüber der bank... von daher kann er nach der ... abtretung nicht mehr darüber verfügen.


Hallo,

das hört sich nach einer Übereignung an. Es wäre genau zu prüfen, ob hier der Anteil an der GbR nur "zur Sicherheit" übertragen wird oder ob tatsächliche Übertragung vorgenommen wird und die Schuld teilweise erlischt.

Nur wenn das Eigentum wirklich wirtschaftlich weg ist, gibts eine Veräußerung. Das wird maßgeblich nur dann sein, wenn der Darlehensschuldner nunmehr von der Schuld i.H.v. 15.000 befreit ist. Sicherheit wäre es nur, wenn die Bank erstmal auf 15.000 Rückzahlung vorläufig verzichtet (Stundung, Ratenzahlung mit Besserungsabrede gg. Sicherheiten).

Ergo: Die Frage kann man nur beantworten, wenn man die genaue Vereinbarung kennt. Das Finanzamt prüft das gerne für einen nach Geschockt Lachen

Mfg vom

showbee
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economy121179
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.09.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

sorry leute. mein fehler. die vereinbarung enthält eine ÜBERTRAGUNG der anteile an die bank. insofern würd ich mit der ansicht von showbee konform gehen.
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