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Kürzlich wurde mir gesagt, daß die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen von 10 Jahren nur für Selbständige gilt, die zur Buchführung verpflichtet sind. EÜR-Rechner dagegen können die Belege vernichten, wenn der Steuerbescheid abschließend ergangen ist.
wenn das finanzamt eine prüfung veranlasst (z.b. wegen verdacht auch steuerhinterziehung...was wir mal nie annehmen wollen ) - dann gehen die bis 10 jahre zurück. also wir in unserem steuerbüro heben alles mind. 8 jahre auf. aber 10 jahre können die finanzbehörden zurückgehen...und um selbst eine positive beweislast im falle eines falles zu haben sollte man alles so lange es geht aufheben. auch wenns viel kram ist.
Verfasst am: 25.10.06, 12:32 Titel: Noch mal Nachfrage
Sicher kann es sinnvoll sein, jedenfalls bestimmte Unterlagen (freiwillig) länger aufzubwahren.
Was aber schreibt der Gesetzgeber für Selbständige vor, die nicht der Buchführungspflicht unterliegen (EÜR-Rechner): Sind diese Selbständigen ebenfalls zur Aufbewahrung von Unterlagen (z.B. Rechnungen, Geschäftbriefe) verpflichtet oder nicht? Wenn ja, für welchen Zeitraum?
Verfasst am: 25.10.06, 22:34 Titel: Re: Noch mal Nachfrage
Chrissi71 hat folgendes geschrieben::
Sind diese Selbständigen ebenfalls zur Aufbewahrung von Unterlagen (z.B. Rechnungen, Geschäftbriefe) verpflichtet oder nicht?
Habe mich mal ein wenig in der Kommentierung schlau gemacht. Demnach knüpft § 147 AO allgemein an steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten an. Auch für nicht Buchführungspflichtige sind diverse Aufzeichnungspflichten z. B. in den Einzelsteuergesetzen vorgeschrieben, die eben nur nicht so weitgehend sind wie bei der Buchführungspflicht. Soweit diese Aufzeichnungpflichten reichen, ergibt sich damit auch eine Aufbewahrungspflicht aus § 147 AO.
Besonders weitgehend sind dabei die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten, siehe § 22 UStG. Außerdem enthält das UStG mit Wirkung seit 2004 in § 14b inzwischen eine weitreichende eigenständige 10-jährige Aufbewahrungverpflichtung sowohl für Eingangs- als auch für Ausgangsrechnungen, die m. W. ohne Ausnahme für alle Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn gilt.
Wie verhält es sich denn konkret mit Fahrtenbüchern, die ein Selbständiger, der einen Geschäftswagen auch privat nutzt, zu führen hat? Welcher Aufbewahrungszeitraum ist hier anzunehmen?
§ 14b UStG stellt ausdrücklich auf "Rechnungen" ab. Wie verhält es sich z.B. im Falle eines Versicherungsvertreters, der von seinem Auftraggeber eine Provisionsgutschrift bekommt, selbst also keine Rechnung stellt. Wird § 14b analog auch auf Gutschriften angewandt?
§ 14b UStG stellt ausdrücklich auf "Rechnungen" ab. Wie verhält es sich z.B. im Falle eines Versicherungsvertreters, der von seinem Auftraggeber eine Provisionsgutschrift bekommt, selbst also keine Rechnung stellt. Wird § 14b analog auch auf Gutschriften angewandt?
In § 14 UStG ist definiert, was eine Rechnung im Sinn des UStG ist. Man beachte insbesondere Abs. 2 S. 2. u. 3.
Wenn die Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO für Kleingewerbetreibende die ihren Gewinn nach EÜR ermitteln nicht greift und § 14b UStG erst ab 2004 gilt, dann kann der Kleingewerbetreibende mit EÜR also sämtliche Belege bis einschließlich 31.12.2003 in die Tonne kloppen und den Keller entlasten?
Das wäre ja brilliant! Aber: Stimmt das wirklich?
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